Binder Grösswang vor OGH erfolgreich: Verwendung fremder Marken als Bestimmungsangabe zulässig
Binder Grösswang hat erfolgreich den Marktführer für mobile wallets zum Verwalten von Kundenkarten in einem Grundsatzverfahren verteidigt. Benutzer*innen der mobilen App ersparen sich somit, zahlreiche Plastikkarten mit sich zu führen, oder für jede Kundenkarte eine eigene App auf ihrem Smartphone zu installieren.
Zur Unterscheidung der verschiedenen Kundenkarten in der App und zu deren Bewerbung werden die Marken der verschiedenen Inhaber verwendet. Einer der Aussteller von Kundenkarten sah darin eine Verletzung seiner Marken und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies den Antrag nun ab (4 Ob 205/20f) und hob damit die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Gänze auf. Diese Entscheidung ist richtungsweisend und klärt, unter welchen Voraussetzungen eine fremde Marke ohne Zustimmung des Inhabers verwendet werden darf, um als Bestimmungsangabe auf eine Service- oder Zubehörleistung hinzuweisen (§ 10 Abs 3 Z 3 MSchG).
Nach bisheriger Rechtsprechung war dies auf Fälle beschränkt, in denen die Verwendung der fremden Marke das einzige Mittel und somit alternativlos war. Die Verwendung von Bildmarken (Logos) wurde bisher grundsätzlich als überschießend angesehen. Der OGH bestätigte nun, dass die Voraussetzungen mit der letzten Markenrechts-Novelle 2018 (Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2436) gelockert wurden. Im vorliegenden Fall konnte er keine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers erkennen und erlaubt sowohl die Verwendung fremder Wortmarken als auch Bildmarken.
Das Team von Binder Grösswang bestand aus Counsel Michael Horak und Associate Antonia Zaponig (beide IP/IT).