
Vollstreckung von (Kosten-)Entscheidungen nach dem BREXIT – Kautionspflicht für britische Kläger, ÖJZ 2022/123
Seit Auslaufens des Übergangzeitraums am 1. 1. 2021 ist das Vereinigte Königreich als Drittstaat zu behandeln. Das moderne Zuständigkeits- und Vollstreckungsregime der EuGVVO (FN 1 ) bzw des Lugano-Übereinkommens (FN 2 ) ist somit im Verhältnis zum Vereinigten Königreich für Verfahren, die ab 1. 1. 2021 eingeleitet wurden, grundsätzlich nicht mehr anwendbar. Das weckt ua Bedenken hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer erlangten (Kosten)-Entscheidung österr Gerichte im Vereinigten Königreich. Der OGH setzte sich mit dieser Thematik erst kürzlich in mehreren Entscheidungen (FN 3 ) auseinander. Keine Kautionspflicht britischer Kläger bei Anwendbarkeit des Haager Gerichtsstandsübereinkommens In der E OGH 29. 3. 2022, 4 Ob 30/22y (FN 4 ) befasste sich der OGH mit der Frage, ob einem Kl mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich in dem von ihm in Österreich eingeleiteten Gerichtsverfahren der Erlag einer Prozesskostensicherheit nach § 57 ZPO aufgetragen werden kann.