Ist der Joint-Venture-Vertrag (immer) eine GesBR?, GesRZ 2018, 32-43 (Linde Verlag)
Syndikatsverträge sind in der Welt der Gesellschaften gang und gäbe und werden insb bei Kapitalgesellschaften eingesetzt. Sie werden idR als GesBR qualifiziert. Nach dem GesbR-RG (FN 1) ist es allerdings zu einem kleineren Aufschrei der Lehre gekommen, da das bis dahin geltende dispositive ordentliche Kündigungsrecht (§ 1211 ABGB idF vor dem GesbR-RG [im Folgenden: ABGB aF]) in ein zwingendes (§ 1209 Abs 2 ABGB) umgewandelt worden ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Übernahme des OG- bzw KG-Rechts ([§ 161 Abs 2 iVm] § 132 Abs 2 UGB) für Syndikatsverträge unzweckmäßig sei. Sogar die Qualifizierung des Syndikatsvertrages als GesBR wurde in Frage gestellt. Eine Gesetzesreparatur in Form des APRÄG 2016 (FN 2) folgte, man kehrte für Innengesellschaften zur alten Rechtslage zurück. Doch müssen auch nach der neuen bzw alten Rechtslage Syndikatsverträge (immer) eine GesBR sein? Da Joint-Venture-Verträge nichts anderes als eine besondere Form von Syndikatsverträgen sind, stellt sich bei ihnen dieselbe Frage. Dem soll im Folgenden nachgegangen werden.
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