Digital-Omnibus-Verordnung zur KI

Der Rat hat am 29. Juni 2026 endgültig zur Digital-Omnibus-Verordnung im Bereich der Künstlichen Intelligenz („KI“) (im Folgenden „AI Omnibus“) zugestimmt. Diese Verordnung verfolgt das Ziel, ausgewählte Vorgaben der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (im Folgenden „AI Act“) zu straffen und zu vereinfachen. Insbesondere sollen die regulatorischen Anforderungen vereinfacht sowie der Verwaltungsaufwand reduziert werden. Einen Schwerpunkt des AI Omnibus bildet die Anpassung des Anwendungsausschlusses des AI Act für Fälle, in denen andere Durchführungsrechtsakte bereits vergleichbare Regelungen enthalten. Die wesentlichen Änderungen sind nachstehend zusammengefasst: 

 

1. Neue Fristen für Hochrisiko-KI-Systeme und Präzisierung von Begriffen

Der AI Omnibus verschiebt den Anwendungsbeginn der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme, insbesondere der Anforderungen an diese Systeme sowie der Pflichten der beteiligten Akteure. 

Für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Anhang III AI Act gelten die Anforderungen und Pflichten erst ab dem 2. Dezember 2027. Erfasst sind unter anderem KI-Systeme in den Bereichen biometrische Fernidentifizierung, Bildung, Beschäftigung und Personalmanagement.

Für Hochrisiko-KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteil eines von den in Anhang I AI Act aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU erfassten Produkts verwendet werden oder selbst ein solches Produkt darstellen, beginnt die Anwendung dieser Vorschriften erst am 2. August 2028.

Zudem wird der gesetzliche Begriff des „Sicherheitsbauteils“ im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz des AI Act präzisiert. Als Sicherheitsbauteil soll nur ein Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems gelten, der eine Sicherheitsfunktion erfüllt oder dessen Ausfall bzw. Störung die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden kann.

2. Neue Frist für die Transparenzpflichten 

Für Anbieter bestimmter KI-Systeme sowie von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, verschiebt der AI Omnibus die Pflicht zur technischen Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte auf den 2. Dezember 2026. Die übrigen Transparenzpflichten, insbesondere jene für Betreiber, bleiben hingegen unverändert.

3. Lockerung der Verpflichtung zur KI-Kompetenz

Die bisherige Pflicht, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz des Personals sicherzustellen, wird durch eine Pflicht zur Förderung der KI-Kompetenz ersetzt. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals sowie anderer Personen zu fördern, die in ihrem Auftrag KI-Systeme betreiben oder nutzen. Eine Pflicht, ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren, besteht jedoch nicht mehr.

4. Europäisches Büro für Künstliche Intelligenz, Vermeidung regulatorischer Überschneidungen und Einbeziehung kleiner Midcap-Unternehmen

Der AI Omnibus präzisiert die Zuständigkeit des Europäischen Büros für Künstliche Intelligenz. Künftig soll dieses die Aufsicht über KI-Systeme übernehmen, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen, sofern sowohl das Modell als auch das KI-System vom selben Anbieter entwickelt wurden. Ausgenommen bleiben insbesondere die Bereiche Strafverfolgung, Grenzmanagement, Justiz und Finanzdienstleistungen, für die weiterhin die nationalen Behörden zuständig sind.

Zur Vermeidung regulatorischer Überschneidungen sieht der AI Omnibus zudem einen Abstimmungsmechanismus mit sektorspezifischen Rechtsvorschriften vor. Enthalten unionsrechtliche Regelwerke, wie etwa für Medizinprodukte, Spielzeug, Aufzüge oder Wasserfahrzeuge, KI-bezogene Anforderungen, die den Vorgaben des AI Act vergleichbar sind, kann die Anwendung des AI Acts Anwendung durch Durchführungsrechtsakte koordiniert und eingeschränkt werden. Dadurch sollen Doppelregulierungen, insbesondere bei Hochrisiko-KI-Systemen, vermieden werden.

Zudem wird die vereinfachte Bereitstellung der technischen Dokumentation im Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-Systemen von KMUs auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet. Gleiches gilt für Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Qualitätsmanagementsystem.

5. Neue verbotene Praktiken: Sexualisierte Deepfakes/Nudify-Apps

Schließlich erweitert der AI Omnibus den Katalog der verbotenen KI-Praktiken um KI-Systeme, die zur Erstellung nicht einvernehmlich erzeugter intimer Bilder, Videos oder Audioaufnahmen sowie von Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern bestimmt sind. Das Verbot gilt sowohl für Anbieter, die solche Systeme auf dem Unionsmarkt bereitstellen, als auch für Betreiber, die sie zu diesen Zwecken einsetzen.

Das IP/IT-Team von BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH unterstützt Sie gerne bei sämtlichen rechtlichen Fragestellungen rund um den AI Act und die Umsetzung einer praxistauglichen KI-Compliance.

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