Neuer Rechtsrahmen für Online-Glücksspiel?

Das Online-Glücksspiel ist in Österreich durch eine Einzelkonzession für elektronische Lotterien de facto monopolisiert. Diese Monopolisierung ist in Österreich seit Jahren Gegenstand von Diskussionen und Gerichtsverfahren. Es geht um Fragen des Spielerschutzes, der Konformität der österreichischen Rechtslage mit dem Unionsrecht (bei gleichzeitigen Werbeaktivitäten durch den aktuellen Konzessionär), aber auch um die Frage, ob Urteile österreichischer Gerichte im Sitzstaat der ausländischen Online-Glücksspielanbieters vollstreckt werden müssen. 

In dieser Gemengelage wurde Ende Juni 2026 ein Ministerialentwurf (125/ME) zur Änderung des Glücksspielgesetzes (GSpG) und des Telekommunikationsgesetzes 2021 veröffentlicht. Damit würde Österreich in Bezug auf den Online-Glücksspielmarkt eine Kehrtwende vollziehen und sein Monopol aufgeben. Künftig soll der Markt für unbegrenzt viele Online-Glücksspielanbieter geöffnet werden; zugleich sollen strenge Regeln für die Erteilung einer Konzession verankert werden. 

Geplante Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

Ein Online-Glücksspielanbieter, der sich um eine Konzession in Österreich bewirbt, müsste nach dem Ministerialentwurf folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich; eine inländische Kapitalgesellschaft muss nicht gegründet werden, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat über eine vergleichbare Konzession verfügt, einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt und Urteile österreichischer Zivilgerichte dort vollstreckt werden können. In diesem Fall ist lediglich eine Zweigniederlassung in Österreich notwendig.

  • Die Sicherheit oder ordnungsgemäße Spieldurchführung darf durch Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft nicht gefährdet werden.

  • Haftungsstock von mindestens EUR 10 Mio.

  • Personen mit beherrschendem Einfluss sind aus ordnungspolitischer Sicht zuverlässig. 

  • Die Geschäftsführung ist fachlich geeignet.

  • Konzernstruktur und Rechts-/Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates dürfen eine wirksame Aufsicht nicht behindern.

  • Gewährleistung voller Compliance (insbesondere in Bezug auf Spielerschutz sowie Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung).

Sonderbestimmungen für schon tätige Online-Glückspielanbieter 

Online-Glücksspielanbieter, welche bisher (aus Perspektive des österreichischen Gesetzgebers) verbotene Online-Glücksspiele veranstaltet haben, könnten sich ebenfalls um eine Konzession bewerben. Sie müssten aber noch nicht verjährte Abgabenschulden lückenlos begleichen und rechtskräftige Urteile österreichischer Gerichte erfüllen. Einen Anreiz, das Online-Glücksspiel ohne österreichische Konzession bereits jetzt einzustellen, soll eine sog. „Cooling-off-Periode“ schaffen. Wer ein derartiges Online-Glücksspiel über den 1. Jänner 2027 hinaus betreibt, wäre nach dem aktuellen Vorschlag von der Erteilung einer Konzession für mindestens 18 Monate ausgeschlossen. Durch zusätzliche Anwendung auf den Inhaber einer Marke, unter der bisher Online-Glücksspiel betrieben wurde, sollen Umgehungskonstruktionen vermieden werden. 

Um nicht-österreichischen Online-Glückspielanbieter den Umstieg auf das geplante neue Modell schmackhaft zu machen, sollen zugleich die Maßnahmen gegen nicht konzessionierte Online-Glückspielangebote verstärkt und daraus resultierende Zahlungsströme unterbunden werden (Netzsperren, Zahlungssperren).

Neues im Spielerschutz

Folgende wesentliche Neuerungen sind geplant: 

  • Obliegenheiten und Haftungsbestimmungen zur Sicherstellung des Spielerschutzes werden auf Online-Glücksspielanbieter erstreckt.

  • Es soll ein anbieterübergreifendes Register für Besuchs-/Spielsperren oder -beschränkungen geben.

  • Einzahlungslimits für Online-Glücksspiel (mit Limitregister) und Glücksspielautomaten.

  • Zusätzlich monetäre und zeitliche Höchstwerte pro Tag, Woche und Monat (Selbstlimitierung der Spielteilnehmer).

  • Online-Glücksspielanbieter müssen einen verantwortungsvollen Maßstab bei ihren Werbeauftritten wahren.

  • Die Spielgeschwindigkeit wird verlangsamt.

  • Es soll „Abkühlungsphasen“ bei Glücksspielautomaten geben.

Ausblick

Der Ministerialentwurf befindet sich bis 15. Juli 2026 in Begutachtung und soll dann relativ rasch in das parlamentarische Verfahren gebracht werden. Die Vorschläge werden je nach Interessenlage der Stakeholder begrüßt oder scharf kritisiert. Einige rechtliche Fragen sind noch offen. Ob die Bemühungen zur Legalisierung durch Marktregulierung erfolgreich sein werden, wird man sehen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Hinweis: Dieser Blog stellt lediglich eine generelle Information und keineswegs eine Rechtsberatung von Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH dar. Der Blog kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH übernimmt keine Haftung, gleich welcher Art, für Inhalt und Richtigkeit des Blogs.