Neue Maßnahmen gegen Hass im Netz
Entwurf eines Kommunikations-plattformen-Gesetzes– KoPl-G
Zur Bekämpfung des steigenden Problems von „Hass im Netz“ hat die Regierung den Entwurf für ein neues Kommunikationsplattformen-Gesetz vorgestellt. Die neuen Regeln sollen für in- und ausländische Anbieter von Kommunikationsplattformen gelten. Grundsätzlich ausgenommen sind Plattformen für die Vermittlung oder den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, Online-Enzyklopädien und Medienunternehmen. Außerdem sind Ausnahmen für Plattformen mit nicht mehr als durchschnittlich 100.000 Nutzern und einem Umsatz von maximal € 500.000 im vergangenen Jahr, jeweils in Öst
Die neuen Verpflichtungen betreffen außerdem nur bestimmte Straftaten, insbesondere Nötigung, Stalking, Beleidigung und unbefugte Bildaufnahme. Zivilrechtliche Rechtsverletzungen, wie etwa Urheberrechtsverstöße oder Kreditschädigung, sind nicht erfasst.
erreich, vorgesehen.Der Entwurf zielt vor allem auf die Einrichtung geordneter und nachvollziehbarer Melde- und Prüfverfahren ab. Diensteanbieter müssen wirksame und transparente Verfahren zur Meldung und Sperrung von Inhalten, die gegen diese Strafbestimmungen verstoßen, vorsehen. Meldewege müssen für Nutzer leicht zugänglich und direkt beim betreffenden Inhalt erkennbar sein. Ist die Rechtswidrigkeit auch für einen juristischen Laien sofort offenkundig, müssen Inhalte binnen 24 Stunden gesperrt werden, sonst binnen sieben Tagen, wenn eine detaillierte Prüfung erforderlich ist. Erforderlich sind auch Verfahren für Beschwerden an die Aufsichtsbehörde, Überprüfung von Sperren auf Veranlassung der Betroffenen (auch der Urheber) oder der Unterlassung von Sperren und die Sicherung gesperrter Inhalte und der Urheberdaten zu Beweiszwecken für maximal zehn Wochen. Diensteanbieter unterliegen außerdem Berichtspflichten an die Aufsichtsbehörde.
Auf das Spannungsverhältnis zur Haftungsfreistellung von Providern nach der E-Commerce-Richtlinie für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer gehen die erläuternden Bemerkungen im Detail ein. Die steigende Bedeutung der Plattformhaftung, insbesondere von sozialen Medien wie Facebook, Twitter, YouTube oder Tripadvisor macht diese Frage hoch relevant. Die Übereinstimmung mit der E-Commerce-Richtlinie wird insbesondere darin gesehen, dass Diensteanbieter keine allgemeinen Überwachungspflichten treffen, sondern nur Reaktionen auf konkrete Meldungen und Verletzungen sanktionieren. Zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Schadenersatz werden nicht berührt. Nach der Rechtsprechung können Kommunikationsplattformen verpflichtet werden, nicht nur konkrete Postings, sondern auch „sinngleiche“ Äußerungen zu löschen, sofern dies automatisiert und ohne Einzelfallprüfung möglich ist (EuGH C-18/18, Glawischnig/Facebook; OGH 4 Ob36/20b). Auch das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie, nach dem Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dem Recht ihres Heimatstaates unterliegen, enthält Ausnahmen für die Bekämpfung von Hetze.
Die vorgesehenen Geldbußen von bis zu € 10 Millionen sind durchaus ernst zu nehmen, drohen aber nur bei Organisationsverschulden, wenn die vorgeschriebenen Verfahren nicht eingeführt werden. Die Verletzung der Löschpflicht wird nicht im Einzelfall, sondern bei regelmäßigen Verstößen sanktioniert. Für die Strafzumessung sind insbesondere die Finanzkraft des Diensteanbieters, der Anzahl der registrierten Nutzer sowie die Bereitschaft des Diensteanbieters zur Einhaltung der Vorschriften. Um die Vollstreckbarkeit von Bescheiden gegen ausländische Plattformbetreiber zu erleichtern, müssen diese einen verantwortlichen Beauftragten iSd VStG bestellen, Bescheide können durch Veröffentlichung im Internet veröffentlicht und Forderungen gegen Vertragspartner „gepfändet“ werden.
Der Entwurf für das Kommunikationsplattformen-Gesetz bemüht sich um eine Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, sowohl der von Hasspostings betroffenen als auch der Provider. Ebenso sollen Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit durch Löschung legaler Inhalte aus Angst vor Sanktionen („Overblocking“) vermieden werden. Für Betreiber von Kommunikationsplattformen erhöht sich zweifellos der Aufwand. Da das Begutachtungsverfahren zu diesem Gesetzesentwurf noch läuft, bleibt abzuwarten, ob und in welcher endgültigen Form es erlassen werden wird.