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Instant Payments
Die EU-Kommission hat am 26. Oktober 2022 einen Legislativvorschlag angenommen, wonach alle Bürger und Unternehmen, die in einem EU- oder EWR-Staat ein Konto unterhalten, Zugang zu Sofortzahlungen (Instant Payments) in Euro erhalten sollen.
Allgemein
Mit dem Vorschlag über die Einführung von Sofortzahlungen in der EU erfüllt die Kommission eine wichtige Verpflichtung aus ihrer Strategie für den Massenzahlungsverkehr 2020. Dabei handelt es sich um eine Änderung der Verordnung (EU) 260/2012 zur Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, die bereits allgemeine Bestimmungen für alle (SEPA)-Überweisungen in Euro enthält und um spezielle Bestimmungen für (SEPA)-Sofortzahlungen ergänzt werden soll.
Sofortzahlungen sind eine relativ neue Art von Überweisungen, die es ermöglichen, Geld innerhalb von Sekunden zu überweisen – jederzeit, Tag und Nacht sowie an jedem beliebigen Tag des Jahres.
Der Übergang von herkömmlichen Überweisungen, die nur während der Geschäftszeiten bei den Zahlungsdienstleistern eingehen und erst am folgenden Werktag auf dem Konto des Empfängers ankommen, zu Überweisungen, die innerhalb von wenigen Sekunden erfolgen, ist vergleichbar mit dem Übergang von dem Postbrief zur E-Mail. Sofortzahlungen stellen somit eine wesentliche technologische Innovation im Bereich des Zahlungsverkehrs dar. Dabei steht der Vorschlag in Einklang mit den bestehenden Vorschriften über Sanktionen und die Bekämpfung der Finanzkriminalität.
Anforderungen an Euro-Sofortzahlungen
Der Vorschlag umfasst die nachstehenden Anforderungen an Sofortzahlungen in Euro:
- Allgemeine Verfügbarkeit von Euro-Sofortzahlungen: Zahlungsdienstleister, die bereits Überweisungen in Euro anbieten, sollen verpflichtet werden allen ihren Kunden Sofortzahlungen in Euro anzubieten.
- Erschwinglichkeit von Euro-Sofortzahlungen: Die Gebühren für Euro-Sofortzahlungen sollen nicht höher sein als die Gebühren für herkömmliche Überweisungen in Euro.
- Stärkung des Vertrauens in Sofortüberweisungen: Zahlungsdienstleister sollen nachprüfen müssen, ob die Angaben des Auftraggebers zu Kontonummer (IBAN) und Name des Zahlungsempfängers zusammenpassen, damit der Auftraggeber gegebenenfalls vor Ausführung der Zahlung auf einen Fehler oder Betrugsversuch hingewiesen werden kann.
- Reibungslose Abwicklung: Zahlungsdienstleister müssen ein harmonisiertes Verfahren zur Überprüfung von Sanktionen einhalten, das auf einem täglichen Abgleich ihrer eigenen Kunden mit den EU-Sanktionslisten beruht, während bei normalen Überweisungen eine Überprüfung für jede einzelne Transaktion durchgeführt wird.
Inkrafttreten
Der Vorschlag sieht gestaffelte Umsetzungsfristen vor, um zwischen den verschiedenen Bestandteilen der Initiative und zwischen Euroraum-Ländern und den anderen Mitgliedstaaten zu differenzieren und so eine angemessene Zeit für die Umsetzung und uneingeschränkte Verhältnismäßigkeit sicherzustellen.
Wirksam werden soll sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung:
- die Verpflichtung, den Empfang von Euro-Sofortzahlungen zu ermöglichen;
- die Anforderung, die die Gebühren für Euro-Sofortzahlungen und das harmonisierte Verfahren zur Einhaltung der EU-Sanktionsverordnungen betrifft.
Wirksam werden soll zwölf Monate nach Inkrafttreten der Verordnung:
- die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister in den Euro-Mitgliedstaaten, Sofortzahlungsaufträge in Euro zu ermöglichen;
- die verpflichtende Benachrichtigung bei fehlender Übereinstimmung zwischen Namen und IBAN des Zahlungsempfängers.
Sämtliche Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister in den nicht zum Euroraum gehörenden Mitgliedstaaten sollen jeweils 24 Monate später gelten als für Zahlungsdienstleister in Euro-Mitgliedstaaten, damit diese die Möglichkeit haben, die für die Implementierung von Euro-Sofortzahlungen nötigen Ressourcen effizient einzuteilen.
Lediglich das harmonisierte Verfahren zur Einhaltung der EU-Sanktionsverordnungen muss in der gesamten Union gleichzeitig umgesetzt werden, damit gewährleistet wird, dass die Verpflichtung zur Sanktionslistenprüfung weiterhin wirksam erfüllt wird.
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