Update zur Crowdfunding-Regulatorik der Europäischen Union
Mit 31.12.2021 trat mit Verspätung das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz in Kraft. Es ergänzt die Bestimmungen der mit 10. November 2021 in Kraft getretenen EU-Verordnung über Schwarmfinanzierungsdienstleister (VO (EU) 2020/1503 – Regulation on European Crowdfunding Service Providers - ECSP-VO)
Europäischer Rechtsrahmen für Crowdfunding
Die ECSP-VO hat zum Ziel einen einheitlichen Rahmen für das europaweite Crowdfunding zu schaffen: Plattformen mit entsprechender EU-Genehmigung können ihre Schwarmfinanzierungsdienstleistung künftig EU-weit platzieren und somit ihre Finanzierungsbasis erweitern.
Gemäß der ECSP-VO bringt ein „Schwarmfinanzierungsdienstleister“ Geschäftsfinanzierungsinteressen von Anlegern und Projektträgern (=Finanzierungssuchende) mithilfe einer Schwarmfinanzierungsplattform durch
- die Vermittlung von Krediten;
- die Platzierung von übertragbaren Wertpapieren und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten;
- sowie die Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen in Hinblick auf übertragbare Wertpapiere
zusammen. Abhängig von der konkreten Zulassung dürfen Schwarmfinanzierungsdienstleister auch die individuelle Verwaltung von Kreditportfolios anbieten.
Zu beachten ist der Schwellenwert von EUR 5 Mio. (bezogen auf einen Projektträger innerhalb von 12 Monaten). Bei Überschreitung dieses Schwellenwerts ist eine Dienstleistungserbringung in Bezug auf den betroffenen Projektträger nicht mehr von der Zulassung gedeckt.
Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz
Das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz ist für das Wirksamwerden der ECSP-VO in Österreich erforderlich.
Im Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz wird der FMA die Aufgabe der Zulassung, Beaufsichtigung und die Sanktionierungslegitimation von Schwarmfinanzierungsdienstleistern übertragen. Sanktionierungsmaßnahmen umfassen ua Geldstrafen von bis zu EUR 500.000 oder bis zu 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person sowie die öffentliche Bekanntgabe der für den Verstoß Verantwortlichen.
Das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz schafft auch die Grundlage für die Haftung des Projektträgers gegenüber den Anlegern für die in einem Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen: Projektträger oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan werden für irreführende, unrichtige oder für die Anlageentscheidung wesentliche fehlende Informationen haftbar gemacht. Die Haftungshöhe ist, sofern das schädigende Verhalten nicht vorsätzlich erfolgte, mit dem bezahlten Erwerbspreis begrenzt (zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises). Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von anderen gesetzlichen Vorschriften oder Verträgen bleiben davon unberührt.
Auch das KMG 2019 wird entsprechend angepasst damit Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der ECSP-VO fallen, nunmehr vom KMG 2019 ausgenommen werden. Für Wertpapierangebote, die über eine nach der ECSP-VO zugelassenen Plattform erfolgen besteht demnach keine Meldepflicht zum OeKB-Emissionskalender.
Im Anwendungsbereich des AltFGverbleibt dieVermittlung anderer Instrumente, wie Kommanditbeteiligungen, Genussrechte oder qualifizierte Nachrangdarlehen. Diese sind somit nicht von der ECSP-VO erfasst. Dasselbe gilt für Schwarmfinanzierungen ohne Verwendung einer Internet-Plattform sowie Projekte von Verbrauchern (zB P2P-Lending-Modelle). Im verbliebenen Anwendungsbereich des AltFG ist ein von einem Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt etc geprüftes Informationsblatt beim Verein für Konsumenteninformation zu hinterlegen und den Anlegern zur Verfügung zu stellen.
Nach dem AltFG werden Emittenten verpflichtet, auf das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des Kapitals hinzuweisen. Dieser Warnhinweis muss in klarer und einfach verständlicher Sprache erfolgen. Vor dem Kauf eines Anlageprodukts muss eine Bestätigung des Anlegers, den Warnhinweis gelesen zu haben, sichergestellt werden (§ 5 Abs 8 AltFG).
Weitere Änderungen erfolgten im FMABG (Aufgaben und Befugnisse gemäß dem Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz werden organisatorisch der Wertpapieraufsicht zugeordnet) und im KSchG (Erstreckung der Unterlassungsklagebefugnis auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen).
EBA & ESMA RTS/ITS
Die Bestimmungen der ECSP-VO sollen durch Regulatory Technical Standards (RTS) bzw Implementing Technical Standards (ITS) der European Banking Authority (EBA) und der European Securities and Markets Authority (ESMA) ergänzt werden. Folgende RTS/ITS sind geplant.
- EBA RTS Portfolio Management
Am 09.11.2021 hat die EBA neue Draft RTS on Individual Portfolio Management by Crowdfunding Service Providers vorgestellt. Die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios ist die Zuweisung eines festgelegten Betrags aus Mitteln eines Anlegers, durch den Schwarmfinanzierungsdienstleister an ein oder mehrere Schwarmfinanzierungsprojekte auf seiner Schwarmfinanzierungsplattform. Dies erfolgt im Rahmen eines individuellen Mandats des Anlegers (ursprünglicher Kreditgeber) in dessen eigenem Ermessen. In den Draft RTS wird festgelegt, welche Informationen Schwarmfinanzierungs-Dienstleister, die eine individuelle Portfolioverwaltung von Krediten anbieten, den Anlegern in Bezug auf die Methode zur Bewertung des Kreditrisikos für jedes Portfolio zur Verfügung stellen müssen.
- EBA RTS Crowdfunding Service Providers
Die EBA hat eine Konsultation zu Draft RTS iZm Schwarmfinanzierungsdienstleistungen eingeleitet. Darin wird ua festgelegt welche Informationen Schwarmfinanzierungsdienstleister den Anlegern zur Verfügung stellen müssen. Die vorgeschlagenen Anforderungen zu den Draft RTS betreffen die Methode zur Berechnung der Kreditwürdigkeit und der Kreditpreise, die Kriterien, die die Anbieter bei der Bewertung eines Kredits und des Kreditrisikos berücksichtigen müssen, sowie die zugrunde liegenden Strategien und Governance-Regelungen. Die Konsultation hierzu läuft noch bis zum 08. März 2022.
- ESMA RTS/ITS Crowdfunding
Im Zusammenhang mit der ECSP-VO sind auch neue Entwürfe für RTS und ITS der ESMA veröffentlicht worden. Die RTS und ITS behandeln ua Standards zu Beschwerdesystemen, Interessenskonflikten und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden untereinander und der ESMA.
Gerne steht Ihnen das B&F Team von Binder Grösswang zur Verfügung, um Sie bei den rechtlichen Herausforderungen iZm Crowdfunding zu unterstützen!
Hinweis: Dieser Blog stellt lediglich eine generelle Information und keineswegs eine Rechtsberatung von Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH dar. Der Blog kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH übernimmt keine Haftung, gleich welcher Art, für Inhalt und Richtigkeit des Blogs.