Update Öffentliches Wirtschaftsrecht Juni 2018
In dieser Newsletter-Serie beschäftigen wir uns mit den Grundlagen und aktuellen Fragen der europäischen und österreichischen Wirtschaftsordnung und weisen auf aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung hin. Tipps für die Unternehmenspraxis sollen dabei nicht fehlen.
Diesmal analysieren wir die rechtlichen Hintergründe der US-Handelsbeschränkungen gegen EU-Importe inklusive verhaltenem Echo aus Brüssel. Abgerundet wird der Newsletter durch einen Schwenk zum Register für wirtschaftliche Eigentümer und zum geplanten Schutz für Hinweisgeber (sog. Whistleblower, womit wir uns einen expliziten Hinweis auf die laufende Fußball-WM im sanktionsbelasteten Russland doch noch verkneifen konnten).
USA – EU im Handelsstreit
Die letzten Monate brachten erstaunliche weltpolitische Entwicklungen. Wir kommen folglich nicht umhin, uns mit den US-Außenhandelsmaßnahmen gegen Stahl- und Aluminium-Importe und der europäischen Reaktion zu befassen.
Das Schöne an der großen Politik ist für Juristen, dass auch diese in Rechtsnormen übersetzt wird. Wenn es gut läuft, ordnen sich diese Rechtsnormen sogar übergeordnetem Recht unter.
Gestützt auf einen Rechtsakt, den der damalige US-Präsident John F. Kennedy eigentlich zur Förderung des Freihandels initiiert hatte (↦Trade Expansion Act aus 1962), verordnete US-Präsident Donald Trump qua präsidialer Proklamation zusätzliche Einfuhrzölle für Stahl und Aluminium aus der EU (+ 25 % auf Stahl und + 10 % auf Aluminium). Die EU antwortete mit Säbelrasseln in Gestalt von angedrohten Gegenmaßnahmen (im Völkerrechts-Jargon: Retorsion). Nachdem die Drohungen nicht wirkten und die US-Zölle seit 1. Juni 2018 wirksam sind, hat die EU ihrerseits zusätzliche Zölle verhängt. Diese gelten seit heute, 22. Juni 2018 (↦ das ist doch endlich einmal ein Newsletter). Die betroffenen Waren finden sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 der Kommission. Wer sich hier mächtige Motorräder, geringrauchige Bourbon Whiskeys, baumwollige T-Shirts und ähnliches erwartet, wird ernüchtert sein – nur Codes aus einer sog „Kombinierten Nomenklatur“ – aber es ist genau jene Warenliste, welche bereits im Mai 2018 diskutiert wurde (↦ Näheres findet sich in der schriftlichen Mitteilung der Europäischen Kommission an den WTO-Rat vom 18. Mai 2018).
Der interessierte Beobachter fragt sich, wie Zollerhöhungen überhaupt erlassen werden können, wenn doch das WTO-Abkommen einseitige Handelsbeeinträchtigungen eigentlich beschränken will (Meistbegünstigung, Diskriminierungsverbot, Abbau von Zöllen, etc.).
Jeder vernünftige Rechtstext kennt ein Ventil, um unliebsamen Entwicklungen zu begegnen, so auch das WTO-Abkommen mit seinen Rechtfertigungsstandards für Handelsbeschränkungen im GATT-System (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen).
Im konkreten Fall wäre zunächst die Schutzklausel („escape-clause“) zu prüfen. Damit könnte die US-amerikanische Stahl- und Aluminiumbranche vor „serious injury … as a result of unforeseen developments and of the effect of the obligations incurred under the GATT 1994“ geschützt werden. Für detailverliebte Leser hier der deutsche Volltext:
„Wenn infolge unvorhergesehener Entwicklungen und der Auswirkungen der von einem Vertragsstaat auf Grund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich von Zollbegünstigungen, eine Ware in das Gebiet dieses Vertragsstaates in derart erhöhten Mengen und unter solchen Umständen eingeführt wird, dass dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in diesem Staate ein ernstlicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, ist es diesem Vertragsstaat gestattet, bezüglich einer solchen Ware und in dem erforderlichen Ausmaße und für den Zeitraum einer solchen Schädigung vorzubeugen oder abzuhelfen, eine solche Verpflichtung zur Ganze oder teilweise aufzuheben oder die Begünstigung abzuändern oder zu widerrufen.“
Interessant ist, dass die einschlägigen „Presidential Proclamations“ allesamt auf „national security“-Erwägungen gründen, um auf diese Weise Maßnahmen nach dem „Trade Expansion Act“ anordnen zu können. Internationale Vorgaben aus dem GATT werden in den US-amerikanischen Dokumenten nicht erwähnt. Vielmehr liest man einiges über die militärische, politische und wirtschaftliche Dimension des Schutzes von „internal values“ vor äußeren Gefahren – „America First“ eben. Da passen natürlich Stahl und Aluminium als Schlüsselprodukte für kritische Sektoren und Infrastrukturen …
So ganz national wird es aber im Schoße der WTO nicht sein können – die EU hat nämlich bereits die erste Phase des WTO-Streitbeilegungsverfahrens (Konsultationsverfahren) initiiert. Begründung: Die „Schutzzölle“ würden gegen das WTO-Regime verstoßen. Gelingt keine gütliche Einigung binnen 60 Tagen, wird die EU wohl die Einsetzung eines Streitschlichtungspanels (Dispute Settlement Body, DSB) beantragen. Am Ende stünde ein Urteil, das von den USA beachtet werden müsste. All dies würde aber viel Zeit in Anspruch nehmen und möglicherweise nie erlassen.
Also führt die EU eben „Ausgleichsmaßnahmen“ in Reaktion auf die US-Zölle auf Stahl und Aluminium ein – ein schönes Wort für Retorsion. Der Handelsstreit ist damit jedenfalls in der nächsten Runde, der Ball wieder in den USA.
Diese werden nunmehr das weitere Vorgehen beraten und eine Verteidigungslinie für das WTO-Verfahren zimmern. Dabei könnten sie neben der oben erwähnten Schutzklausel auch wesentliche Sicherheitsinteressen („essential security interests“) geltend machen. Das Argument ginge ungefähr so: Die Stahlversorgung „aus heimischem Anbau“ ist sowohl für das US-Militär von entscheidender Bedeutung als auch bei einer sonstigen ernsten Krise (was immer den USA hier an Schreckensszenarien einfällt). Spannend wird sein, ob der Rechtfertigungsgrund der nationalen Sicherheit überhaupt von einem WTO-Panel überprüft werden darf. Zudem gibt es viele andere juristische und politische Finten, die zu beachten wären.
Noch zwei Zahlen am Ende – es geht ja letztlich um Ökonomie:
EUR 6,41 Mrd.: Wert der von den höheren US-Zöllen betroffenen Einfuhren von Stahl- und Aluminiumerzeugnissen aus der EU in die USA (basierend auf den Zahlen aus dem Jahr 2017).
EUR 2,83 Mrd.: Wert der Einfuhren von ausgewählten Waren (↦ Anhang I der oben genannten Durchführungsverordnung) aus den USA in die EU (basierend auf den Zahlen aus dem Jahr 2017).
Die EU will ganz offensichtlich das archaische Prinzip „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ nicht voll ausleben, stellt aber dem atlantischen Partner die Rute ins Fenster (weitere Wertzölle zu einem späteren Zeitpunkt). Ob diese Geste des Wohlwollens verstanden wird, wird sich in den nächsten Wochen zeigen.
Das Register für Wirtschaftliche Eigentümer geht in die Verlängerung
Hierzulande sollten bereits alle meldepflichtigen Gesellschaften und sonstigen Rechtsträger in Österreich ihre wirtschaftlichen Eigentümer zum Stichtag 01. Juni 2018 gemeldet haben (siehe dazu unser Newsletter). Jetzt gibt es eine Verlängerung bis einschließlich 15. August 2018.
Nachdem ein Großteil der ca. 80.000 meldepflichtigen Rechtsträger über Parteienvertreter (Steuerberater, Rechtsanwälte, etc.) melden wollte, dies technisch allerdings erst ab Mai 2018 möglich war, kam es so: Die „heiße Meldephase“ im Wonnemonat führte zur Überlastung der IT-Systeme, technischen Schwierigkeiten und zeitraubenden elektronischen Meldeprozessen. Was binnen weniger Minuten gehen sollte, dauerte plötzlich gefühlte Ewigkeiten.
Das Finanzministerium (↦ BMF) reagierte rasch und gewährte eine „Schonfrist“ bis 15. August 2018. Ganz Österreich atmete auf. Neues Service der österreichischen Verwaltung – sehr fein. Es bleiben also noch einige Wochen, um insbesondere auch Auslegungsfragen zu klären, die durch den an sich großartigen Erlass des BMF1 nicht beantwortet werden – erstaunlich, wie komplex manche Strukturen aufgestellt und welche Interpretationen des WiEReG möglich sind. Juristerei „at its best“ eben.
Dazu passt, dass der Gesetzgeber – anlässlich einer von vielen datenschutzrechtlich gebotenen Anpassungen der Rechtslage – auch das WiEReG novelliert hat (BGBl I Nr. 37/2018 vom 14. Juni 2018). Abgesehen von kleineren technischen Anpassungen und sprachlichen Klarstellungen kommt es zu folgenden Erleichterungen:
1) Gesellschaften, die ihre oberste Führungsebene (erstmalig) gemeldet haben, müssen künftig kein „Aktualitätenmanagement“ für Zwecke des WiEReG betreiben. Ein Wechsel eines Geschäftsführers wird – nach erfolgter Anpassung im Firmenbuch – ohne Aktivwerden des Rechtsträgers auch im Transparenzregister übernommen; die Pflicht zur diesbezüglichen Änderungsmeldung im Transparenzregister entfällt ab 1. Oktober 2018.
2) Sind alle Gesellschafter einer Personengesellschaft natürliche Personen, greift eine umfassendere Meldebefreiung. Die Gesellschafter (bei vier oder mehr Gesellschaftern hingegen die geschäftsführenden Gesellschafter) werden aus dem Firmenbuch als wirtschaftliche Eigentümer übernommen. Hat einer dieser automationsunterstützt übernommenen Gesellschafter „Kontrolle“, bleibt die Meldebefreiung trotzdem aufrecht.
Freuen werden sich auch Begünstigte von Privatstiftungen. Diese werden aus dem Registerauszug in der Regel (↦ Juristerei) nur noch mit dem Wohnsitzland anstelle des genauen Wohnsitzes aufscheinen.
Verdreifacht wurde schließlich auch noch die Geldstrafe für eine vorsätzlich unbefugte Einsichtnahme in das Transparenzregister (nunmehr bis zu EUR 30.000). Ob damit der befürchtete Missbrauch hintangehalten werden kann, wird sich zeigen. Einsichtsberechtigte Personen werden jedenfalls mit großer Sorgfalt und Vorsicht agieren müssen.
Ab 16. August 2018 wird es endgültig ernst. Rechtsträger, die keine Meldung erstattet haben, werden automationsunterstützt zur Meldung „eingeladen“ – nein, das kann man so nicht schreiben: Öffentliche Verwaltung lädt nicht ein, sondern fordert unter Fristsetzung (samt Androhung einer Zwangsstrafe) auf. Also melden Sie lieber!
1Erlass des BMF zur „Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ abrufbar hier. Darin wurde z.B. bestätigt, dass auch börsenotierte AGs nach dem WiEReG meldepflichtig sind. „What else“ würde ein Hollywood-Star mit Kaffee in der Hand verlauten lassen. Wir übrigens auch (Lesen Sie hier mehr dazu).
Schutz für „Whistleblower“
Noch ein kurzer Abstecher nach Brüssel, bevor Österreich den Vorsitz im Rat der Europäischen Union übernimmt (↦ zum Programm):
Die Europäische Kommission (EK) hat unlängst eine Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern vorgeschlagen. Diese sog „Whistleblower“ sollen insbesondere vor arbeitsrechtlichen Vergeltungsmaßnahmen geschützt werden und über anonymisierte Meldekanäle mit ihrem Arbeitgeber kommunizieren können.
Die Eckpunkte der geplanten Richtlinie haben wir für Sie zusammengefasst. Lesen Sie die Fachzeitschrift „Compliance Praxis" oder online hier.
Ihr Feedback ist uns sehr willkommen.
Wir wünschen einen schönen Sommer, zollfreie oder zumindest zollbegünstigte Ein- (und Ver-) käufe und mehr als ein TV-Gerät in den nächsten Wochen, auf dass Ihr Familienleben nicht ähnliche Entwicklungen nimmt wie aktuell die transatlantische Beziehung.
Kontakt
Johannes Barbist, Partner
barbist@bindergroesswang.at
Regina Kröll, Rechtsanwaltsanwärterin
kroell@bindergroesswang.at
Lisa Stumpf, Rechtsanwaltsanwärterin
stumpf@bindergroesswang.at
Hinweis: Dieser Newsletter stellt lediglich eine generelle Information und keineswegs eine Rechtsberatung von BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH dar. Der Newsletter kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH übernimmt keine Haftung, gleich welcher Art, für Inhalt und Richtigkeit des Newsletters.