Variante 1: Austrittsabkommen
Ein Entwurf für ein derartiges Austrittsabkommen liegt am Tisch. Werfen wir einen Blick hinein:
a) Bestehende Marken und Registrierungsprozess
Danach werden am Brexit Day bereits registrierte Unionsmarken bis zum 31.12.2020 (Übergangsphase) automatisch in eine vollwertige britische Marke überführt. Die Priorität der Unionsmarke wird dabei „mitgenommen“ – eine gute Nachricht für Inhaber von Unionsmarken, gilt doch das Prinzip, dass zeitlich früher angemeldete und registrierte Marken Vorrang vor späteren Marken haben.
Sogar angemeldete Unionsmarken, die nicht mehr in der Übergangsphase eingetragen werden, können dennoch weitere 9 Monate auf Antrag mit der gleichen Priorität als britische Marke registriert werden.
b) Brexit und Benützungszwang
Marken müssen benützt werden, sonst droht ihnen in Europa nach fünf Jahren die Löschung. Ein unschöner Gedanke für Markeninhaber.
In der Welt nach dem Brexit bedeutet dies, dass die aus der EU Marke hervorgegangene britische Marke auch tatsächlich benutzt werden muss, will man das Risiko einer Löschung vermeiden. Allerdings sieht der Entwurf des Austrittsabkommens auch hier eine vernünftige Regelung vor: Während der Übergangsphase, darf eine britische Marke, die aus einer Unionsmarke hervorgegangen ist (s. oben) nicht aus diesem Grund angegriffen werden. Der Markeninhaber hat also die Möglichkeit, eine markenschutz-wahrende Benutzung in dieser Übergangsphase auf die Beine zu stellen.Ein Entwurf für ein derartiges Austrittsabkommen liegt am Tisch. Werfen wir einen Blick hinein:
a) Bestehende Marken und Registrierungsprozess
Danach werden am Brexit Day bereits registrierte Unionsmarken bis zum 31.12.2020 (Übergangsphase) automatisch in eine vollwertige britische Marke überführt. Die Priorität der Unionsmarke wird dabei „mitgenommen“ – eine gute Nachricht für Inhaber von Unionsmarken, gilt doch das Prinzip, dass zeitlich früher angemeldete und registrierte Marken Vorrang vor späteren Marken haben.
Sogar angemeldete Unionsmarken, die nicht mehr in der Übergangsphase eingetragen werden, können dennoch weitere 9 Monate auf Antrag mit der gleichen Priorität als britische Marke registriert werden.
b) Brexit und Benützungszwang
Marken müssen benützt werden, sonst droht ihnen in Europa nach fünf Jahren die Löschung. Ein unschöner Gedanke für Markeninhaber.
In der Welt nach dem Brexit bedeutet dies, dass die aus der EU Marke hervorgegangene britische Marke auch tatsächlich benutzt werden muss, will man das Risiko einer Löschung vermeiden. Allerdings sieht der Entwurf des Austrittsabkommens auch hier eine vernünftige Regelung vor: Während der Übergangsphase, darf eine britische Marke, die aus einer Unionsmarke hervorgegangen ist (s. oben) nicht aus diesem Grund angegriffen werden. Der Markeninhaber hat also die Möglichkeit, eine markenschutz-wahrende Benutzung in dieser Übergangsphase auf die Beine zu stellen.