Update Öffentliches Wirtschaftsrecht April 2019
In dieser Newsletter-Serie beschäftigen wir uns mit den Grundlagen und aktuellen Fragen der europäischen und österreichischen Wirtschaftsordnung und weisen auf aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung hin. Tipps für die Unternehmenspraxis sollen dabei nicht fehlen.
Rechtzeitig vor Ostern wollen wir uns mit dem Goldhasen beschäftigen, genauer gesagt mit Anti-Gold-Plating als Politikziel und möglichen Auswirkungen auf die Umsetzung der EU- Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern. Ankündigungen in eigener Sache sollen nicht fehlen.
Der Osterhase, der dem Plating das Gold nimmt
Schokoladehasen sind dieser Tage und Wochen sehr gefragt – wir essen alle zuviel davon. Zwischenzeitig findet das Edelmetall Gold (Au) eines schweizerischen Chocolatiers auch in der österreichischen Legistik Niederschlag. Nein, es gibt keine Novelle zum Mineralrohstoffgesetz (à Österreich ist für Goldvorkommen ein schlechter Nährboden). Auch die Lebensmittelkennzeichnung wird nicht verschärft.
Es geht vielmehr um das Gold-Plating.
Begriffserklärung: Rechtsetzungspraxis, bei der die nationale Gesetzgebung die Umsetzung eines Unionsrechtsaktes zum Anlass nimmt, zusätzliche Anforderungen, Verpflichtungen oder Standards für die Rechtsunterworfenen vorzusehen, die über die unionsrechtlich vorgesehenen Anforderungen hinausgehen.
EU-Richtlinien mit „Goldlegierungen“ zu versehen, war in Österreich seit dem EU-Beitritt gang und gäbe. Mit der neuen Bundesregierung soll dies ein Ende haben – das erste Anti-Gold-Plating Gesetz 2019 wird vom österreichischen Parlament planmäßig in den nächsten Wochen beschlossen werden. Diese Initiative soll „belastende Übererfüllungen von Unionsrechtsakten im Bundesrecht“ identifizieren und beseitigen, sowie den ersten Schritt zur Ausarbeitung einer „Better-Regulation-Strategie“ bilden.
Hier ein kleiner Auszug aus dem geplanten Anti-Gold Plating-Gesetz 2019:
1. Im UGB sollen die Rechnungslegungsvorschriften novelliert werden:
- Das Anlage- und Umlaufvermögen soll bei Fehlen eines Börsekurses oder Marktpreises künftig nach dem „beizulegenden Wert“ (nicht nach dem „beizulegenden Zeitwert“) bewertet werden.
- Rückstellungen für Jubiläumsgeldzusagen, Abfertigungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen können künftig finanzmathematisch berechnet werden.
- Kleinstkapitalgesellschaften sollen wirklich nur die Bilanz (nicht auch die Angaben nach § 242 Abs 1 UGB) einzureichen haben. Dies wird noch einmal klargestellt.
Auch in anderen Gesetzen gibt es kleinere Anpassungen (ein Auszug):
- (Immobilien-)Investmentfondsgesetz: Fondsbestimmungen bedürfen künftig keiner Zustimmung des Aufsichtsrats. Dieser ist aber zumindest nachträglich über die Neuauflage / Änderung von Fondsbestimmungen zu informieren.
- Die Definition von „wirtschaftlicher Eigentümer“ gemäß § 2 Z1 WiEReG soll künftig auch für die Wirtschaftstreuhandberufe und die Bilanzbuchhalter gelten.
- BWG: Kreditinstitute können Verbraucherinformationen (Angaben über Sparzinsen, Entgelte, AGB und Informationen über die Einlagensicherung) im Kassensaal aushängen oder – künftig neu – alternativ auf ihrer Website veröffentlichen. Der verpflichtende tagesaktuelle Papieraushang von Wechselkursen wird gestrichen.
Nicht alle Änderungen betreffen eine Zurücknahme von Gold-Plating. Aber auch eine Bundesregierung darf PR-Arbeit machen.
Nach Aussagen von Justizminister Josef Moser soll im Herbst 2019 bereits ein zweites Paket mit 160 weiteren Maßnahmen in Begutachtung gehen. Dann wird es mehr „zur Sache gehen“. Die im Regierungsprogramm angekündigte „Deregulierung und Rechtsbereinigung“ will ja umgesetzt werden.
EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien
Binder Grösswang Mandanten haben es schon länger am Radar. Das EU-Parlament hat soeben die EU-Whistleblower-Richtlinie verabschiedet und Hinweisgeber erstmals europaweit unter (Mindest-)Schutz gestellt. Heimische Unternehmer werden einen internen Meldekanal einzurichten haben.
Der österreichische Gesetzgeber muss entscheiden, wie er die Umsetzung angeht. Nach der EU-Richtlinie steht es den Mitgliedstaaten nämlich frei,
- Unternehmen auch zur Bearbeitung anonymer Meldungen zu verpflichten,
- den Schutz der Hinweisgeber auf Verstöße gegen Rechtsmaterien auszuweiten, die nicht in Anhang 1 der EU-Richtline genannt sind;
- Unternehmen bis 50 Mitarbeitern von der verpflichteten Einrichtung interner Meldekanäle zu befreien.
Wie die Anti-Gold-Plating Strategie der Bundesregierung hier wirkt, wird sich zeigen. Wir haben einmal mit einem early bird und einem Beitrag in „Der Standard“ vorgelegt.
Einladung zum Abschluss: Österreichischer Beihilferechtstag 2019
Montag, 6. Mai 2019
09:00 – 17:00 Uhr
Universität Wien, Juridicum
Der Österreichische Beihilferechtstag 2019 wird von der Österreichischen Gesellschaft für Europarecht (ÖGER) in Kooperation mit unserer Kanzlei Binder Grösswang, RA Peter Thyri und der Universität Wien veranstaltet.
Johannes Barbist wird ein Panel zum spannenden Thema Beihilfen im Energiesektor leiten. Näheres zur Veranstaltung finden Sie hier.