Covid-19 - Merger Control - Wichtige Info zu Fristen in Zusammenschlussverfahren

Das 2. Covid-19-Gesetz, das mit kommendem Montag, 23.3.2020, in Kraft treten soll, beinhaltet auch weitreichende Änderungen im Zusammenhang mit künftigen Zusammenschlussanmeldungen bei der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) bzw mit derzeit beim Kartellgericht anhängigen Zusammenschlussverfahren:

Die 4-wöchige (bzw. maximal 6-wöchige) Frist für die Stellung eines Prüfungsantrags durch die BWB bzw. den Bundekartellanwalt für Zusammenschlussanmeldungen, die vor dem 30. April 2020 bei der BWB einlangen, beginnt erst am 1. Mai 2020 zu laufen. Für Prüfungsanträge, die bereits bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes beim Kartellgericht anhängig sind oder bis zum 30. April anhängig gemacht werden, gilt, dass die 5-monatige (bzw. maximal 6-monatige) Entscheidungsfrist erst ab dem 1. Mai 2020 zu laufen beginnt.

Diese neuen Regelungen sollen nach derzeitigem Informationsstand demnach nicht für bereits eingebrachte Zusammenschlussanmeldungen gelten, die sich noch in Phase I befinden und für die noch kein Prüfungsantrag gestellt wurde.

Durch diese neuen Bestimmungen soll in erster Linie sichergestellt werden, dass die Behörden auch im Zuge einer breiteren Erkrankung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin funktionsfähig bleiben.

Am kommenden Montag, also dem Tag des In-Kraft-Tretens der neuen Regelung, soll nach Stand heute (20.3.2020, 15 Uhr) eine Guideline der BWB veröffentlicht werden, die dazu nähere Infos enthalten wird. Wir werden darüber informieren.

Bereits jetzt zeichnet sich allerdings folgendes ab: Prüfungsverzichte der BWB bzw des Bundeskartellanwalts sind weiterhin möglich und können demnach dazu führen, dass die neue gesetzliche Frist nicht voll ausgeschöpft wird. Wie bisher müssen allerdings die Stellungnahme-Rechte Dritter gewahrt bleiben, weshalb ein Prüfungsverzicht unverändert frühestens nach etwa 17 Tagen ab Einreichung erfolgen kann.

Was jedoch neu sein dürfte: die Behörden werden mit entsprechenden Anträgen auf Prüfungsverzicht großzügiger umgehen als nach der alten Rechtslage. Nach dieser bedurften Anträge auf vorzeitigen Prüfungsverzicht einer umfassenden Begründung für die Dringlichkeit, um erfolgsversprechend zu sein. Ein großzügiger Umgang mit Prüfungsverzichten wird jedoch natürlich vom konkreten Fall und den jeweiligen Umständen, also insbesondere Arbeitsbelastung der Behörden abhängen, da jede Transaktion natürlich dennoch einer genauen Prüfung unterzogen werden muss. Hier besteht naturgemäß ein recht großer Unsicherheitsfaktor für die betroffenen Unternehmen. Wir gehen jedoch aufgrund unserer Erfahrungen mit den Behörden davon aus, dass diese alles tun werden, um den Unternehmen eine möglichst schnelle Abwicklung ihrer Transaktionen zu ermöglichen.

Noch zu erwähnen ist, dass Einreichungen bei der BWB seit kurzem nur mehr auf elektronischem Weg erfolgen. Die Umstellung erfolgte hier in den letzten Tagen, um den Forderungen der österreichischen Regierung nach möglichst wenig persönlichen Kontakten zu entsprechen.

Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden – bleiben Sie gesund und soweit möglich zuhause!

 

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