Neuerungen durch das 2. COVID-19-Gesetz

Gesetzesinitiativen brauchen in einem Rechtsstaat üblicherweise ihre Zeit, bis sie dem Gesetzgebungsorgan vorgelegt und von diesem (auf Bundesebene: Nationalrat und Bundesrat) beschlossen werden: Ministerialentwurf - idealerweise Begutachtungsverfahren - Regierungsvorlage - parlamentarisches Verfahren. Es kann auch schneller gehen, indem Parlamentarier sogenannte Initiativanträge einbringen. Soweit ersichtlich wurden in Österreich aber in den letzten Jahren nie derart viele, derart einschneidende Gesetze und schon gar nicht zahlreiche Gesetze in dieser Schnelligkeit verabschiedet, wie dies seit Beginn der COVID-19 Krise der Fall ist.

Nach der Verabschiedung des COVID-19 Gesetzes am Sonntag, den 15. März 2020, war es am darauffolgenden Freitag / Samstag (20. / 21. März 2020) wieder so weit: Das 2. COVID-19-Gesetz wurde durchgepeitscht. Dabei handelt es sich um eine Sammelnovelle mit 39 Gesetzesänderungen und fünf neuen Bundesgesetzen (BGBl I Nr. 16/2020), welche weitgehend am 22. März 2020 in Kraft getreten ist. Es ist schön, wenn auch in Krisenzeiten der Rechtsstaat funktioniert.

Wir fassen im Folgenden die wesentlichen gesetzlichen Neuerungen für Sie kurz zusammen (zur besseren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet):

1.
Arbeitsrechtliche Änderungen

Insbesondere im Hinblick auf die kürzlich erlassenen Betretungsverbote auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes war der Gesetzgeber gezwungen auch arbeitsrechtliche Bestimmungen zu ändern. Zudem wurde durch gesetzlich angeordnete Fristenhemmungen Bedacht darauf genommen, dass unter den derzeitigen Gegebenheiten der Schutz von Arbeitnehmeransprüchen nicht ausreichend gewährleistet wäre:

  • ABGB: Klargestellt wurde, dass Arbeitgeber, die von einer Maßnahme auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes betroffen sind, grundsätzlich zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sind. Die betroffenen Arbeitgeber haben jedoch die Möglichkeit, einseitig den Verbrauch von Urlaubs- bzw. Zeitguthaben in gewissen Grenzen anzuordnen.
  • ArbVG, AVRAG, GlBG: Um sicherzustellen, dass Arbeitnehmeransprüche während der Krise nicht verjähren oder verfallen, wurde eine Fortlaufhemmung für laufende bzw. erst zu laufen beginnende gesetzliche, kollektivvertragliche oder vertragliche Verjährungs- bzw. Verfallsfristen bis 30. April 2020 aufgenommen. Darüber hinaus wurde auch eine Fortlaufhemmung zur Anfechtung von Kündigungen bzw. Entlassungen (gemäß §§ 105 Abs 4 oder 107 ArbVG) bzw. für bestimmte Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgesetz bis 30. April 2020 eingeführt.
  • ArbVG: Im Hinblick darauf, dass bei Bestehen eines Betriebsrats bei Abschluss einer Corona-Kurzarbeitsbetriebsvereinbarung Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden müssen, wurde der Betriebsrat ermächtigt, derartige Vereinbarungen zu treffen.
  • AVRAG: Ergänzt wurde zudem, dass die speziell geschaffene Sonderfreistellung nicht nur für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren, sondern auch für die Betreuung von Menschen mit Behinderung zur Verfügung stehen soll.

Detaillierte Informationen finden Sie hier 

2.
Abgabenrechtliche Änderungen

2.1
Gebührengesetz 1957

Es wird eine umfassende Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen (somit von den festen Gebühren, nicht aber von den Rechtsgeschäftsgebühren), die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen COVID-19 Maßnahmen erfolgen, geschaffen. Damit soll z.B. sichergestellt werden, dass für Anträge auf Unterstützungszahlungen nach dem Epidemiegesetz 1950 keine Gebühren oder Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten sind. Die Befreiung soll rückwirkend in Kraft treten und sowohl zukünftige als auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufende Verfahren erfassen.

2.2
Tabaksteuergesetz 1995

Die stufenweise Erhöhung der Tabaksteuersätze für Tabakwaren iSd Tabaksteuergesetzes 1995 wurde von 1. April 2020 auf 1. Oktober 2020 verschoben. Die Anhebung des mengenbezogenen Steuerelements in drei Stufen (1. 10. 2020, 1. 4. 2021, 1. 4. 2022) zu jeweils EUR 5 je 1 000 Stück und die Senkung des wertabhängigen Steuerelements in drei Stufen zu jeweils 1,5 % des Kleinverkaufspreises bleiben unverändert.

2.3
Bundesabgabenordnung

In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, die bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen sind oder deren Fristenlauf zwischen 16. März 2020 und 30. April 2020 beginnt, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies betrifft beispielsweise die Fristen von Beschwerden, Vorlageanträgen und Maßnahmenbeschwerden.

Die Abgabenbehörde kann im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird und eine neue angemessene Frist festsetzen.

Weiters wurde der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 die Unterbrechung der Fristen bis zum 30 April 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt sind, sind mündliche Verhandlungen und Vernehmungen mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Sollte infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit einer Behörde aufhören, hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der zuvor genannten Unterbrechung der Fristen Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind.

2.4
Finanzstrafgesetz

In Anlehnung an § 1 des COVID-19 Justiz Gesetz soll auch für Finanzstrafverfahren eine Unterbrechung von Fristen in Geltung treten.

Es werden die Einspruchsfrist (§ 145 Abs 1), die Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs 2) und die Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs 4) unterbrochen, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 (damit rückwirkend) noch nicht abgelaufen war bzw. zwischen 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 zu laufen beginnt. Die Fristen beginnen zum 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Die Finanzstrafbehörde kann im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird und eine neue angemessene Frist festsetzen.

Daneben ist vorgesehen, dass nach dem neuen Gesetz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, mündliche Vernehmungen mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen nur durchzuführen sind, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Finanzstrafrechtspflege unbedingt erforderlich ist (§ 265a Abs 4). Ähnliche Bestimmungen sollen für den Parteienverkehr implementiert werden.

Schließlich besteht eine – analog der BAO bis 31. Dezember 2020 befristete - Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen. Damit können u.a. die Unterbrechung von Fristen verlängert, weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung oder weitere Bestimmungen vorgesehen werden können (z.B. Ausschluss von Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen). Auch kann bestimmt werden, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Nachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten vermieden werden oder beseitigt werden können.

3.
Änderungen der Verfahrensvorschriften im öffentlichen Recht

3.1
 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des VerwaItungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

Die COVID-19 Krise beeinflusst auch die Arbeit der Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfGH, VwGH).

Der Gesetzgeber reagiert wie folgt:

  • Fristen in anhängigen Verfahren und Verjährungsfristen werden grds bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Dies betrifft alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (22. März 2020, 0:00 Uhr) fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Allerdings gibt es gewisse Ausnahmen (außerhalb des Anwendungsbereichs der Verwaltungsverfahrensgesetze, nicht bei Fristen nach dem Epidemiegesetz, durch Entscheidung im Einzelfall, etc.).
  • Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist, nicht eingerechnet.

Zudem wurde der Bundeskanzler ermächtigt, durch Verordnung die Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Außerdem enthält dieses neue Bundesgesetz spezielle Regelungen betreffend

  • mündlichen Verhandlungen und Vernehmungen,
  • mündlichen Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten, und
  • Beendigung der Tätigkeit einer Behörde infolge von COVID-19,

wenn Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden müssen, die die Bewegungsfreiheit oder den zwischenmenschlichen Kontakt einschränken.

3.2
VerwaItungsgerichtshofgesetz 1985 und Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Nach der neuen Rechtslage kann der VwGH Beratungen und Beschlussfassungen auch im Umlaufweg durchführen.

Der VfGH hat diese Möglichkeit (optional auch mit Mitteln der Telekommunikation) hingegen nur dann, wenn er „im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann“. Zudem kann der VfGH auf Antrag die Frist zur Reparatur der Rechtslage (Gesetz oder Verordnung) nach einem aufhebenden Erkenntnis erstrecken, wenn im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig eine Nachfolgeregelung erlassen werden kann.

3.3
Bundes-Verfassungsgesetz

Auch für die Bundesregierung wird eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ermöglicht. Zudem wird explizit verankert, dass Beschlüsse der Bundesregierung einstimmig zu erfolgen haben.

4.
Änderungen im zivilgerichtlichen Verfahren

4.1
Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz

Mit diesem Gesetz wurden für einen Übergangszeitraum (bis 31. Dezember 2020) Sondervorschriften zu zivilgerichtlichen Verfahren erlassen, um die aktuelle Krisensituation besser zu bewältigen (siehe hier im Detail). Die „Prozessvorschriften für die Krise“ erfassen u.a. folgende Bereiche:

  • Unterbrechung aller gesetzlichen und richterlichen Fristen, die am 22. März 2020 noch nicht abgelaufen sind oder nach diesem Zeitpunkt beginnen, bis zum Ablauf des 30.04.2020. Diese Fristen beginnen daher mit 01. Mai 2020 neu zu laufen. Es gibt allerdings gewisse Ausnahmen (z.B. Leistungsfristen, Fristen nach dem Unterbringungsgesetz oder nach dem Epidemiegesetz 1950).
  • Hemmung von Fristen für die Anrufung von Gerichten. Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet. Nach den Erläuterungen betrifft dies Verjährungsfristen nach materiellem Recht, aber z.B. auch die Frist für die Vorlage von Unterlagen der Rechnungslegung und die Frist für die Besitzstörungsklage nach § 454 ZPO (Siehe hier im Detail).

Die allgemeinen Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit und bei Sozialkontakten beeinflussen auch die Abhaltung mündlicher Gerichtsverhandlungen. In dieser Zeit sollen

  • nur unbedingt notwendige Verhandlungen stattfinden.
  • geeignete technische Kommunikationsmittel (Video- oder Telefonkonferenzen) verstärkt zum Einsatz kommen.
  • nur besonders dringende gerichtlichen Erledigungen abgefertigt werden.
  • Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr werden weiterhin vorgenommen.

Auf Schiedsverfahren sind obige Sonderregelungen nicht anwendbar. Vielmehr obliegt es den Schiedsrichtern und Schiedsgerichten, wie sie mit COVID-19 umgehen. Schiedsinstitutionen haben bereits reagiert. Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) hat auf seiner Webseite eine Checkliste zur Durchführung von (mündlichen) Verhandlungen veröffentlicht. Das Sekretariat des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC hat mit 17.03.2020 bekanntgegeben, dass alle mündlichen Verhandlungen, die bis 13.04.2020 im ICC Hearing Center in Paris stattfinden hätten sollen, verschoben oder anberaumt wurden.

4.2
Exekutionsordnung

§ 200b erlaubt nunmehr - unter bestimmten Umständen - auch die Aufschiebung der Exekution bei einer Epidemie oder Pandemie. Bislang war dies bereits bei einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite).

4.3
Zustellgesetz

Im Zustellgesetz erlaubt der neu eingefügte § 26a Erleichterungen, die Kontakte zwischen Zusteller und Empfänger vermeiden. Es ist nicht mehr erforderlich, dass der Übernehmer des Dokumentes die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift bestätigt. Es genügt, das Dokument in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) einzulegen oder an der Abgabestelle zurückzulassen, so z.B. an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre). Der Empfänger ist dann durch schriftliche, mündliche (z.B. über die Gegensprechanlage oder durch die Wohnungstüre) oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen.

5.
Insolvenzordnung

Nach der österreichischen Insolvenzordnung ist die Geschäftsleitung verpflichtet, bei Vorliegen eines Insolvenzgrunds (Zahlungsunfähigkeit; Überschuldung) ohne Verzug, spätestens aber binnen 60 Tagen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Schon bisher galt, dass sich diese Frist auf 120 Tage verlängert, wenn der Insolvenzgrund durch eine Naturkatastrophe zumindest (mittelbar) mitverursacht wurde. Im Gesetz wird nunmehr ergänzt und damit klargestellt, dass die Bestimmung auch bei einer Epidemie oder Pandemie gilt. Damit soll der Spielraum für Sanierungsbemühungen erweitert werden, insbesondere auch vor dem Hintergrund von staatlichen Unterstützungsleistungen, die gegebenenfalls (erst) nach Ablauf der 60-Tage-Frist zu erwarten sind.

Unverändert gilt weiterhin, dass ein Unternehmen während dieser 60/120-Tage-Frist nur fortgeführt werden darf, wenn Sanierungsversuche ernsthaft betrieben werden und ex ante aussichtsreich erscheinen. Die Frist ist dabei eine absolute Höchstfrist! Es müssen grundsätzlich alle Gläubiger gleichbehandelt werden. Auch das Einräumen von (zusätzlichen) Sicherheiten, damit Zahlungslinien offenbleiben, kann unzulässig sein. Zulässig sind hingegen angemessene Zug-um-Zug Zahlungen und solche, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind. Insofern bleibt die Fortführung des Betriebs trotz Verlängerung der Frist für viele betroffene Unternehmen eine Gratwanderung. Die Anpassung bleibt daher (zumindest vorerst) hinter dem zurück, was andere Staaten planen dürften (nämlich weitere Haftungserleichterungen für die Geschäftsleitung, um zu vermeiden, dass aus Vorsichtsgründen dennoch ein Insolvenzantrag gestellt wird).

Unangetastet bleibt (vorerst) das Recht von Gläubigern, einen Insolvenzantrag zu stellen. Öffentliche Institutionen wie etwa die Sozialversicherungsträger und die Finanz haben aber beispielsweise schon angekündigt, mit Insolvenzanträgen zurückhaltend zu sein.

Ein gewisser Schutz wird schließlich für solche Schuldner vorgesehen, bei denen ein Sanierungsplan gerichtlich bereits genehmigt wurde, die aber mit Quotenzahlungen aufgrund der aktuellen Krise in Rückstand geraten.

Detaillierte Informationen finden Sie hier

6.
Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz)

Der Gesetzgeber erleichtert auch die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen.

Nähere Informationen finden Sie hier

7.
Änderungen spezifischer verwaltungsrechtlicher Vorschriften in der COVID-19 Krise

7.1
COVID-19-Maßnahmengesetz

Wenige Tage nach Inkrafttreten des COVID-19 Maßnahmengesetzes (16. März 2020)(Siehe hier im Detail) kommt schon die erste Nachbesserung:

Die Ermächtigung für den zuständigen Bundesminister, beim Auftreten von COVID-19 Betretungsverbote für bestimme Betriebsstätten und Orte zu verordnen, wird erweitert: Auch die Betretung von Arbeitsorten iSd § 2 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) kann künftig untersagt werden. Arbeitsorte sind nach der verwiesenen Legaldefinition

„Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden, insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.“

Außerdem klärt der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich das Verhältnis zwischen Betretungsverboten auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes und der Schließung von Betriebsstätten auf Basis des Epidemiegesetzes 1959.

  • Betretungsverbote sind keine Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz 1959. Damit entfällt aber auch ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1959 für jene Unternehmen, die von einem Betretungsverbot betroffen sind.
  • Betretungsverbote und Betriebsschließungen schließen einander nicht aus. Insbesondere können Betriebsschließungen auch nach der Anordnung von Betretungsverboten erlassen werden.

Die Novelle wird rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt. Damit soll unterstrichen werden, dass Betriebsschließungen auf Grund des Epidemiegesetzes 1950, welche nach Inkrafttreten der Verordnungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetzes am 16. März 2020 erlassen werden (Siehe hier im Detail), rechtmäßig sind.

7.2
Epidemiegesetz 1950

Das Epidemiegesetz 1950 wird um zwei Paragrafen zu „Maßnahmen im Rahmen einer Pandemie“ ergänzt:

  • Im Einklang mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften wird der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister zur IGV-Anlaufstelle in Österreich; er hat darüber zu entscheiden,
  • welche Informationen an die Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden: WHO) weitergeleitet werden, und
  • an welche Behörden Informationen weitergeleitet werden, die von der WHO an die nationale IGV-Anlaufstelle übermittelt werden.

Um den Informationsfluss innerhalb Österreichs zu gewährleisten, werden die Bezirksverwaltungsbehörden und Landeshauptmänner verpflichtet, die notwendigen (personenbezogenen) Daten an den Bundesminister weiterzuleiten.

  • Zudem werden die Ressourcen dahingehend gestärkt, als in Zeiten einer Pandemie auch naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen, eine Tätigkeit für den Menschen erbringen dürfen. Dies ist aber dem zuständigen Minister zu melden.

8.
Änderungen im Gesundheitsrecht (Life Sciences)

8.1
Gesundheitsrecht: Mobilisierung von Ressourcen im Falle einer Pandemie

Diverse Rechtsvorschriften werden angepasst, um im Falle einer Pandemie zusätzliche personelle und sonstige Ressourcen mobilisieren zu können. Dies betrifft insbesondere folgende Maßnahmen für die Dauer der Pandemie:

Ärztegesetz 1988:

  • Naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen können labordiagnostische Untersuchungen für den Menschen durchführen (derartige Tätigkeiten fallen ja an sich in den Vorbehaltsbereich von Ärzten).
  • Pensionierte Ärzte, ausländische Ärzte sowie Turnusärzte können ärztliche Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärzten ausüben. Derartige Tätigkeiten müssen aber vorab der Österreichischen Ärztekammer gemeldet werden.

Sanitätergesetz:

  • Sanitäter können die Abstrichnahme aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken selbst durchführen.
  • Die gesetzlich vorgeschriebene verpflichtende Fortbildung / Rezertifizierung wird gelockert.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz:

  • Personen, die grundsätzlich nicht zur Pflege von Personen berechtigt sind, dürfen bei der pflegerischen Basisversorgung unterstützen.
  • Personen, die eine Qualifikation in der Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben, aber (noch) nicht im Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, können unter gewissen Voraussetzungen Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ausüben.
  • Nicht vollausgebildete Personen dürfen unter gewissen Voraussetzungen für Tätigkeiten der Pflegeassistenzberufe herangezogen werden.

Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste:

  • Personen, die ihre Ausbildung noch nicht vollständig abgeschlossen haben bzw. nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, dürfen für Tätigkeiten eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes (MTD) herangezogen werden.
  • Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes berechtigt sind, dürfen die im Zusammenhang mit der Pandemie anfallenden Laboratoriumsmethoden auch ohne ärztliche Anordnung durchführen.
  • Weiters dürfen Absolventen eines naturwissenschaftlichen oder veterinärmedizinischen Studiums für diese Tätigkeiten herangezogen werden.

Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)

  • Medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte gelten nicht als Krankenanstalten und müssen daher auch nicht die strengen gesetzlichen Anforderungen an Krankenanstalten erfüllen.

8.2
Medizinproduktegesetz

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, in Krisensituationen (z.B. Pandemie) für einen Übergangszeitraum von maximal sechs Monaten

  • abweichende Regelungen zu einzelnen Abschnitten des Medizinproduktegesetzes zu verordnen, und
  • Regelungen über Versorgungs- und Bereitstellungsverpflichtungen für Hersteller, Bevollmächtigte und Abgabestellen von Medizinprodukten

zu verordnen. Diese Ermächtigung gilt aber nur in engen Grenzen, d.h. wenn die notwendige Versorgung der Bevölkerung sonst ernstlich und erheblich gefährdet wäre. Zudem dürfen diese Krisen-Maßnahmen nur aufrechterhalten werden, solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist (und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier gewahrt bleibt).

8.3
Apothekengesetz

Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird im Krisenfall ermächtigt, durch Verordnung oder auch auf Antrag eine abweichende Regelung über die Betriebszeiten und Notfallbereitschaften von Apotheken - für einen begrenzten Zeitraum - zu erlassen.

9.
Staatliche Unterstützungsmaßnahmen / Beihilfen

9.1
Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz)

Ein wesentliches politisches Ziel ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu unterstützen. Zu diesem Zweck stehen verschiedene Förderungsmaßnahmen zugunsten von KMU zur Verfügung, u.a. indem

  • die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (aws) Haftungen übernimmt und
  • die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) Haftungen übernimmt oder Darlehen einräumt.

Diese Förderstellen benötigen aber ihrerseits wieder eine Absicherung, wenn Haftungen schlagend werden oder Darlehen nicht (vollständig) zurückgezahlt werden können. Diese Absicherung erfolgt dadurch, dass der Staat (BMF) eine vertragliche Ausfallshaftung gegenüber aws und ÖHT übernimmt.

Bis dato war diese Ausfallshaftung allerdings insoweit gedeckelt, als der BMF nur Verpflichtungen bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo (zuzüglich Zinsen und Kosten) iHv EUR 750 Mio für die aws und iHv EUR 375 Mio für die ÖHT übernehmen durfte.

Mit der nunmehrigen Gesetzesänderung wird der BMF als Teil der COVID-19 Krisenbewältigungsmaßnahmen ermächtigt, für einen Zeitraum von drei Monaten dieses Gesamtobligo durch Verordnung zu erhöhen.

9.2.
Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz)

Mit diesem Gesetz schafft der Staat ein Sicherheitsnetz für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freien Dienstnehmern, Non-Profit-Organisationen (NPO) sowie Kleinstunternehmen. Das Fördervolumen beträgt EUR 1 Mrd, wobei sich die Mittel aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds speisen. Abgewickelt wird das Förderungsprogramm über die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ).

Der BMF wird noch eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des KMU-Förderungsgesetzes erlassen und dort u.a. folgende Punkte regeln: Rechtsgrundlagen, Ziele; den Gegenstand der Förderung; Berechnung der Förderhöhe; die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung; das Ausmaß und die Art der Förderung; das Verfahren; Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen); Entscheidung; Auszahlungsmodus; Berichtslegung (Kontrollrechte); Einstellung und Rückforderung der Förderung; Geltungsdauer; Evaluierung.

Förderungen erfolgen in Form eines Zuschusses. Entsprechende Anträge können online bei der WKÖ eingebracht werden.

Nähere Informationen finden Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html.

10.
Telekommunikationsgesetz 2003: Warnung im Krisenfall durch SMS kann erzwungen werden

Krisen erfordern rasches behördliches Eingreifen, aber auch rasche und barrierefreie Information der betroffenen Personen.

Nachdem moderne Kommunikation über das Mobiltelefon läuft, liegt es nahe, dass Behörden die Bevölkerung auch durch SMS (Nachrichten auf das Mobiltelefon) „vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen“ warnen und zu einem gebotenen Verhalten aufrufen. Dies war zwar schon bisher möglich, setzte aber eine freiwillige Mitwirkung der Mobilfunkbetreiber voraus.

Die Gesetzesnovelle schafft – vorerst nur für einen Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 – die gesetzliche Grundlage, um die öffentliche Warnung / Aufforderung per SMS auch bescheidmäßig anordnen und damit erzwingen zu können.

Die Behörden werden zwar auch weiterhin auf Freiwilligkeit setzen und die Telekombetreiber formlos auffordern, behördliche Warnungen im Krisenfall an ihre Kunden weiterzuleiten. Sollte der Mobilfunkbetreiber aber untätig bleiben, kann die Behörde einen Bescheid erlassen, dessen Nichtbefolgung – auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an der Warnung – mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 37.000 Euro bedroht ist.

Öffentliche Warnungen über SMS müssen von Endnutzern leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar und mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen vereinbar ist.

 

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