COVID-19: ESMA-Maßnahmen betreffend laufende Konsultationen, systematische Internalisierer und Aufzeichnung von Telefonaten
Die gegenwärtige Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise verlangt die Setzung weiterer Maßnahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“). Aus diesem Grund hat die ESMA beschlossen,
- die Antwortfrist für alle laufenden Konsultationen, die am oder nach dem 16. März 2020 enden, um vier Wochen zu verlängern,
- dass es koordinierte Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen nationalen Behörden („national competent authorities“, „NCAs“) zur Anwendung des neuen Tick-Größen-Regimes („tick-size regime“) für systematische Internalisierer („systematic internalisers“) im Rahmen der Verordnung (EU) 2014/600 über Märkte für Finanzinstrumente („MiFIR“) geben soll,
- Fragen zur Anwendung der MiFID II-Anforderungen an die Aufzeichnung von Telefongesprächen durch Unternehmen zu klären.
Fristverlängerung aller laufenden Konsultationen
Aufgabe der ESMA ist es unter anderem, einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken zu leisten, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Organe der Union abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet. All dies geschieht in Form eines Konsultationsverfahrens, in dem den betroffenen Marktakteuren die Gelegenheit geboten wird, zu den entsprechenden Entwürfen Stellung zu beziehen.
Die Krise um COVID-19 beeinträchtigt allerdings die Aktivitäten sämtlicher Marktakteure. Dies kann dazu führen, dass Akteure zwar eine Stellungnahme abgeben möchten, aufgrund der gegenwärtigen Situation aber keinen Beitrag zum Konsultationsverfahren leisten können. Um eine solche Situation zu vermeiden und den Marktakteuren diesbezüglich entgegenzukommen, hat ESMA es für angemessen gehalten, die Antwortfrist für alle laufenden Konsultationen, die am oder nach dem 16. März 2020 enden, um vier Wochen zu verlängern.
Die Fristverlängerung betrifft folgende Konsultationsverfahren:
- Konsultation zu Leitlinien über interne Kontrollen für Ratingagenturen: Ursprüngliches Fristende 16. März 2020, nun 13. April 2020
- Konsultation zum MiFIR-Bericht über systematische Internalisierer: Ursprüngliches Fristende 18. März 2020, nun 15. April 2020
- Leitlinien zu den Schwellenwerten für die Vollständigkeit und Konsistenz von Verbriefungsregisterdaten: Ursprüngliches Fristende 16. März 2020, nun 13. April 2020
- Konsultation zu MiFID II/MiFIR-Überprüfungsbericht über das Transparenzregime für Aktien und aktienähnliche Instrumente, den Mechanismus der doppelten Volumenbegrenzung und die Handelsverpflichtungen für Aktien: Ursprüngliches Fristende 17. März 2020, nun 14. April 2020
- Entwürfe für technische Regulierungsstandards im Rahmen der Benchmark-VO: Ursprüngliches Fristende 9. Mai 2020, nun 8. Juni 2020
- Entwürfe technischer Standards für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der Union durch Unternehmen aus Drittländern im Rahmen von MiFID II und MiFIR: Ursprüngliches Fristende 31. März 2020, nun 28. April 2020
- Konsultationspapier zum MiFIR-Überprüfungsbericht über die Transparenz für Nicht-Eigenkapitalinstrumente und die Handelsverpflichtung für Derivate: Ursprüngliches Fristende 19. April 2020, nun 17. Mai 2020
Neue Anwendungsfrist für das Tick-Größen-Regime
Im Zuge der Novellierung der MiFIR durch die VO (EU) 2019/2033 ist das Tick-Größen-Regime für systematische Internalisierer eingeführt worden. Die Kursofferten systematischer Internalisierer, die Kursvorteile bei solchen Offerten und die Ausführungspreise müssen nämlich im Einklang mit den Tick-Größen stehen, die nach Art 49 der RL 2014/65/EU („MiFID II“) festgelegt worden sind, wobei die Anwendung von Tick-Größen systematische Internalisierer aber nicht daran hindert, Aufträge mit großem Volumen beim Mittelwert zwischen den aktuellen Geld- und Briefkursen zusammenzuführen.
Das Tick-Größen-Regime für systematische Internalisierer hätte ursprünglich ab 26. März 2020 angewendet werden sollen. Allerdings können vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie für die EU-Marktteilnehmer im Falle der Einhaltung der neuen Tick-Größen-Anforderungen unbeabsichtigte operationelle Risiken entstehen. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation erwartet die ESMA daher von den zuständigen Aufsichtsbehörden, dass sie ihre Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf das neue Tick-Größen-Regime für systematische Internalisierer vom 26. März 2020 bis 26. Juni 2020 nicht priorisieren und ihre risikobasierten Aufsichtsbefugnisse bei der täglichen Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften in diesem Bereich im Allgemeinen in angemessener Weise anwenden.
Klärung der Position zur Aufzeichnung von Anrufen unter MiFID II
Die MiFID II legt fest, dass zu den obligatorischen Aufzeichnungen, die von den erfassten Unternehmen zu führen sind, unter anderem die Aufzeichnung von Telefongesprächen gehören, die sich zumindest auf die beim Handel auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte beziehen, sowie die Erbringung von Kundenauftragsdiensten, die sich auf die Entgegennahme, Übermittlung und Ausführung von Aufträgen beziehen.
Angesichts der außergewöhnlichen Umstände, die durch den COVID-19-Ausbruch geschaffen wurden, können sich allerdings Szenarien ergeben, in denen die von der MiFID II geforderte Aufzeichnung relevanter Gespräche ungeachtet der vom Unternehmen unternommenen Schritte möglicherweise nicht durchführbar ist (etwa aufgrund plötzlicher Fernarbeit eines erheblichen Teiles der Mitarbeiter oder des fehlenden Zugangs der Kunden zu elektronischen Kommunikationsmitteln). Wenn Unternehmen in diesen Ausnahmesituationen nicht in der Lage sind, Sprachkommunikation aufzuzeichnen, erwartet die ESMA, dass sie prüfen, welche alternativen Schritte sie unternehmen könnten, um die Risiken im Zusammenhang mit der fehlenden Aufzeichnung zu mindern.
Von den Unternehmen wird allerdings erwartet, dass sie alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die genannten Maßnahmen nur vorübergehender Natur sind und die Aufzeichnung von Telefongesprächen so rasch wie möglich wiederhergestellt wird.
Weitere Überwachung der gegenwärtigen Situation
Die ESMA überwacht in Abstimmung mit den zuständigen Aufsichtsbehörden auch weiterhin die Entwicklungen auf den Finanzmärkten im Zusammenhang mit COVID-19, einschließlich der Anwendung der einschlägigen EU-Anforderungen durch die Marktteilnehmer, und ist bereit, ihre Befugnisse zu nutzen, um die Finanzstabilität, das ordnungsgemäße Funktionieren der EU-Märkte und den Anlegerschutz zu gewährleisten.
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