Änderungen und Neuerungen in Kollektivverträgen
1. Änderungen im Kollektivvertrag für Angestellte im Handel ab 1. Januar 2020
Arbeitgeber und Gewerkschaft einigten sich Ende November auf einen neuen Kollektivvertrag für die rund 413.000 Angestellten und 15.000 Lehrlinge im Handel. Im Schnitt steigen die Gehälter per 1. Januar 2020 um 2,35 Prozent.
Bei den Einstiegsgehältern gibt es ein Plus von 2,5 Prozent, bei höherer Bezahlung beträgt das Plus 2,2 Prozent. Das kollektivvertragliche Mindestgehalt für Vollzeitangestellte im alten Handels-KV steigt von derzeit 1.634 Euro auf künftig 1.675 Euro brutto pro Monat. Im neuen Gehaltssystem, auf das bis Ende 2021 umgestellt werden muss, liegt das neue Mindestgehalt bei 1.714 Euro. Die Lehrlingsentschädigung steigt, wie schon im Vorjahr vereinbart, im Durchschnitt um 7,4 Prozent. Auszubildende erhalten nun im ersten Lehrjahr monatlich 50 Euro mehr, jene im zweiten Lehrjahr 80 und jene im dritten und vierten Lehrjahr je 50 Euro mehr im Monat. Die Lehrlingsentschädigungen betragen im Jahr 2020 im ersten Lehrjahr daher 700 Euro, im zweiten 900 Euro, im dritten 1.150 Euro und im vierten Lehrjahr 1.200 Euro. Alle Überzahlungen bleiben aufrecht.
Wie schon bisher regelt der KV-Handelsangestellte, dass für langjährige Dienste nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb ein einmaliges Jubiläumsgeld gewährt wird: nach 20 Jahren beträgt dies mindestens 1 Brutto-Monatsgehalt, nach 25 Jahren mindestens 1,5 Brutto-Monatsgehälter, nach 35 Jahren mindestens 2,5 Brutto-Monatsgehälter und nach 40 Jahren mindestens 3,5 Brutto-Monatsgehälter. Neu ist, dass auf Wunsch des Arbeitnehmers und sofern dies betrieblich möglich ist, in beiderseitigem Einvernehmen alternativ zum Geldanspruch, das Jubiläumsgeld in Zeitguthaben umgewandelt werden kann. Die Umwandlung in Zeitguthaben muss allerdings im Vorhinein schriftlich zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden. Die Umwandlung kann auch nur teilweise in Zeitguthaben erfolgen (zum Beispiel nach 25 Jahren ein Monatsgehalt in Zeit und ein halbes Monatsgehalt in Geld).
Bei der Umwandlung gilt, dass für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ein Monatsgehalt 22 Arbeitstagen entspricht. Arbeiten vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung regelmäßig weniger als fünf Tage in einer Kalenderwoche, so ist die Anzahl der Freizeittage entsprechend anzupassen. Der Anspruch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wird aliquot berechnet.
Der Verbrauch der Zeitguthaben kann ab dem Fälligkeitszeitpunkt in einem oder mehreren Teilen vereinbart werden, ein vorgezogener Verbrauch kann vereinbart werden. Nicht verbrauchte Zeitguthaben sind am Ende des Dienstverhältnisses auf Grundlage des zum Beendigungszeitpunkt aktuellen Monatsgehalt auszuzahlen.
Die Sozialpartner vereinbarten außerdem, dass Arbeitnehmer in Zusammenhang mit ihrem Jubiläum auch schon nach 10 und nach 15 Jahren vom Dienst freigestellt werden, und zwar im Ausmaß von jeweils einem Arbeitstag. Bisher sah der KV eine 2-tägige Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts nach 20, 25, 35 und 40 Jahren vor. Der Anspruch für das 10-jährige und das 15-jährige Jubiläum gilt für Dienstjubiläen, die ab dem 1. Januar 2020 entstehen.
Entsprechend § 12a ARG wird die Beschäftigung für die Zustellung von Produkten, die im stationären oder im Online Handel vom Letztverbraucher bestellt oder gekauft wurden, am Samstagnachmittag, sofern dies ein Werktag ist, bis 18.00 Uhr zugelassen. Für die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 Prozent.
2. Erstmals eigener KV für Information und Consulting
In der Branche Information und Consulting gibt es mit Wirkung ab 01. Januar 2020 erstmals für die rund 45.000 Angestellten einen eigenen Kollektivvertrag – bisher galt für sie der allgemeine Gewerbe-KV.
Ausgehend vom Gewerbe-KV wurden die Mindestgehälter um 2,39 Prozent angehoben sodass das Mindestgehalt nun 1.500 Euro beträgt. Die Lehrlingsentschädigung steigt um bis zu 8,33 Prozent.
Der neue Kollektivvertrag gilt für Angestellte in Information und Consulting für fünf Fachverbände, unter anderem auch für den Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie, allerdings eingeschränkt auf Buchhaltungsberufe und Unternehmensberatung und nicht für IT.
Für die Arbeitgeber bedeutet dies unter anderem, dass sie den neuen Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tag der Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen haben. Ebenso hat diese Neuerung in den zukünftig, gem § 2 AVRAG auszustellenden Dienstzetteln oder Dienstverträgen entsprechende Berücksichtigung zu finden. Bereits vor dem 1. Januar 2020 vorgenommene Einstufungen ändern sich aber nicht.