Fachpublikationen
Elternteilzeit – Feststellungsklage bei missbräuchlichem Elternteilzeitwunsch (ARD 2021)
Der Zweck von Elternzeit liegt darin, Arbeitnehmern durch eine gewünschte Reduzierung und bzw oder Änderung der Lage der Arbeitszeit ausreichend Zeit zur Kinderbetreuung zu ermöglichen. Weder das MSchG noch das VKG nennen jedoch die Kinderbetreuung als ausdrückliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Elternzeit. Darüber hinaus ist auch kein spezifisches Verfahren im MSchG bzw VKG vorgesehen, um sich als Arbeitgeber gegen einen missbräuchlichen Elternzeitwunsch zu wehren. In einer aktuellen Entscheidung hielt das ASG Wien nunmehr fest, dass sich Arbeitgeber bei Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Elternzeit mit einer entsprechenden Feststellungsklage zur Wehr setzen können.