Fachpublikationen
Verlängerung der Kronzeugenregelung - Der Gesetzesentwurf des BMJ im Überblick (ZWF, 06/2021)
Die gesetzlichen Bestimmungen über den „Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft“ (sogenannte „große Kronzeugenregelung“) in den §§ 209a und 209b StPO wurden erstmals mit dem strafrechtlichen Kompetenzpaket in BGBl I 2010/108 eingeführt und traten mit 1. 1. 2011 (befristet bis 31. 12. 2016) in Kraft.
Durch BGBl I 2016/121 wurden die bestehenden Regelungen adaptiert und deren Geltung für weitere fünf Jahre – bis 31. 12. 2021 – verlängert. Auf Grundlage des am 25. 10. 2021 vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) veröffentlichten Ministerialentwurfs und der in der Folge leicht angepassten Regierungsvorlage vom 17. 11. 2021 soll die befristete Geltung der großen Kronzeugenregelung um weitere sieben Jahre verlängert werden. Aus inhaltlicher Sicht wurden geringfügige Adaptionen vorgeschlagen, die eine leichtere Handhabbarkeit der Regelungen in der Praxis und verstärkte Anreize bewirken sollen.