Veröffentlichung eines Fotos in geschlossener Facebook-Gruppe (4 Ob 89/20x )
Geschlossene Facebook-Gruppen sind nicht zwingend auch privat. Dies wurde vom OGH in einer Entscheidung zu der Frage festgehalten, ob das Hochladen eines Fotos in eine geschlossene Facebook-Gruppe in die Urheber- und Verwertungsrechte des jeweiligen Rechteinhabers eingreift.
Die Klägerin war Inhaberin der Verwertungsrechte an einem Foto des Pressesprechers eines Politikers und wollte der Beklagten die Veröffentlichung dieses Foto in einer geschlossenen Facebook-Gruppe untersagen. Darin kann grundsätzlich ein Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht gem. § 18a UrhG liegen. Ausnahmen für rein private Handlungen sind nicht vorgesehen (§ 42 Abs. 5 UrhG). Der Tatbestand erfordert eine „Wiedergabe“, die „öffentlich“ erfolgen muss (vgl. EuGH in C-610/15, Stichting/Brein). Eine „Wiedergabe“ liegt vor, wenn eine Fotografie, die bereits auf einer Website veröffentlicht wurde, auf einen privaten Server kopiert und auf einer anderen Website erneut veröffentlicht wird. Dadurch wird den Besuchern dieser Website Zugang zum betreffenden Lichtbild ermöglicht (so auch EuGH C-161/17, Renckoff). Der Begriff der „Öffentlichkeit“ bedeutet begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten mit einer ziemlich großen Zahl von Personen. Die Wiedergabe muss sich an Personen allgemein richten, nicht also auf bestimmte besondere Personen beschränkt sein, die einer privaten Gruppe angehören (EuGH C-117/15, Reha Training). Dies bedeutet somit grundsätzlich eine gewisse Mindestschwelle, konkrete Zahlen gibt der EuGH jedoch nicht vor.
Aus diesen Grundsätzen schließt der OGH, dass ein öffentliches Zugänglichmachen somit nur dann verneint werden kann, wenn sich dieses entweder auf besondere Personen beschränkt, die durch eine persönliche Beziehung miteinander verbunden sind und daher einer privaten Gruppe angehören, oder wenn die im Einzelfall zu bestimmende Mindestschwelle nach der Größe der Gruppe nicht überschritten ist. Von einer privaten Facebook-Gruppe kann somit nur dann gesprochen werden, wenn ein persönliches Verbindungsmerkmal zwischen den Gruppenmitgliedern im Sinne eines besonderen Interesses oder eines besonderen Zwecks von vornherein vorgegeben ist, die Aufnahme in die Gruppe nur bei Vorliegen dieses Merkmales erfolgt und die Teilnahme nur so lange möglich ist, als das verbindende Merkmal besteht. Schließlich darf eine nach dem Gruppenzweck im Einzelfall zu beurteilende Höchstzahl an Gruppenmitgliedern nicht überschritten werden. Da das Erstgericht zu diesen Kriterien keine Feststellungen getroffen hatte, konnte der OGH noch nicht endgültig entscheiden und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurück.
Aus dieser Entscheidung kann mitgenommen werden, dass eine Einstellung von geschützten Werken in geschlossene Facebook-Gruppen nicht zwingend eine Nutzung zum privaten Gebrauch darstellen muss, sondern durchaus auch einen Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht des Urhebers oder Lizenznehmers darstellen kann. Entscheidende Anhaltspunkte in diesem Zusammenhang sind, ob die Aufnahmekriterien in die Gruppe von vornherein vorgegeben sind und insbesondere, dass eine nach dem Gruppenzweck zu beurteilende Höchstzahl an Mitgliedern nicht überschritten wird.
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