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Neuer Aufenthaltstitel für Inlandsbriten nach dem Brexit
Nach 47 Jahren Mitgliedschaft hat das Vereinigte Königreich („UK“) mit Ablauf des 31. Jänner 2020 die Europäische Union („EU“) verlassen. In dem am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Austrittsabkommen war ein Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 vereinbart, in welcher der EU-Rechtsbestand weiterhin auf UK anwendbar blieb. Die Verhandlungen über die künftigen langfristigen Beziehungen zwischen der EU und UK wurden – keinen Tag zu früh – am Weihnachtstag 2020 als erfolgreich abgeschlossen verkündet.
Das Austrittsabkommen regelt unter anderem das weitere Aufenthaltsrecht von in Österreich wohnhaften, britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen. Diese Regelungen wurden in Österreich mittels Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Inneres (§ 57a NAG) und durch den Erlass der Brexit-Durchführungsverordnung („Brexit-DV“) mit Wirkung zum 1. Jänner 2021 in Österreich umgesetzt.
Britische Staatsbürger*innen (und deren Familien) wurden bis zum 31. Dezember 2020 für Zwecke des Aufenthaltsrechts weiterhin wie EWR-Bürger*innen behandelt. Bis dahin konnten sich britische Staatsangehörige demnach in Österreich ohne Beschränkungen aufhalten, bei einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt war die sogenannte „Anmeldebescheinigung“ zu beantragen. Seit 1. Jänner 2021 sind britische Staatsangehörige nunmehr grundsätzlich wie Drittstaatsangehörige zu behandeln und müssen daher bei geplantem Aufenthalt in Österreich einen passenden Aufenthaltstitel oder Niederlassungsbewilligung beantragen.
Allerdings wurde auf Basis des Austrittsabkommens zwischen UK und der EU ein eigener (vereinfachter) Aufenthaltstitel für britische Staatsangehörige (und deren Familien), die sich bereits vor dem 31. Dezember 2020 auf Basis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich aufgehalten haben, geschaffen.
Nach § 3 Brexit-DV stellt nunmehr das Austrittsabkommen beziehungsweise die gemäß diesem zustehenden Aufenthaltsrechte die rechtliche Grundlage zur Erteilung eines österreichischen Aufenthaltstitels dar. Demzufolge können in Österreich wohnhafte britische Staatsangehörige und deren Familienmitglieder für ihren (fortdauernden) Verbleib in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ stellen. Für britische Staatsangehörige (und deren Familien), die sich bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums bis 31. Dezember 2020 in Österreich aufgehalten haben, endet die entsprechende Antragsfrist am 31. Dezember 2021. Britische Staatsangehörige (und deren Familien), die ihren Aufenthalt in Österreich erst nach 1. Jänner 2021 begründet haben oder erst danach geboren oder adoptiert wurden (sofern sie ein vom Austrittsabkommen begründetes Aufenthaltsrecht haben), haben einen entsprechenden Aufenthaltsantrag entweder (i) bis 31. Dezember 2021 oder (ii) binnen drei Monaten nach ihrer Ankunft, je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte später eintritt, einzureichen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung entsprechen weitgehend jenen, die bereits im Zuge der Anmeldebescheinigung nachzuweisen waren. So haben Arbeitnehmer*innen oder Selbständige eine Bestätigung des Arbeitgebers oder einen Nachweis der Selbständigkeit vorzulegen, Nichterwerbspersonen und Studierende einen Nachweis über ausreichend Existenzmittel und eine umfassende Krankenversicherung und Studierende zusätzlich einen Nachweis über die Ausbildung vorzulegen.
Der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ wird für eine Dauer von fünf Jahren bzw – sofern bereits per 31. Dezember 2020 das Recht auf Daueraufenthalt erworben war – für eine Dauer von zehn Jahren erteilt.
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