Energiekrisenbeitrag aka Übergewinnsteuer: Der Gesetzesentwurf im Überblick
Die Besteuerung von Gewinnen, die über das, was als „normale Gewinne“ gesehen wird, hinausgehen (oft als Zufallsgewinne oder Übergewinne bezeichnet), wurde zuletzt vielfach kontrovers diskutiert. Andere europäische Länder, darunter Griechenland, Italien, Rumänien und Ungarn, sind in Sachen Übergewinnbesteuerung schon längst mit einer unilateralen Lösung vorgeprescht. Nun hat die EU-Kommission einen einheitlichen Rahmen für alle 27 Mitgliedstaaten vorgegeben. In Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise („EU-NotfallmaßnV“)haben die österreichischen Regierungsparteien am 18. November 2022 im Nationalrat einen Gesetzesentwurf als Initiativantrag eingebracht.
Im Wesentlichen sollen mit dem (1) Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom („EKBSG“)der Energiekrisenbeitrag-Strom („EKB-S“) und mit dem (2) Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger („EKBFG“)der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger („EKB-F“) befristet eingeführt werden.
1. Energiekrisenbeitrag-Strom
Der EKB-S richtet sich an Stromerzeuger und den von ihnen im Inland erzeugten Strom. Jener Erlös pro Megawattstunde, der die Obergrenze von 140 Euro übersteigt, dh der Überschusserlös, soll zu 90 % abgeschöpft werden. Durch Berücksichtigung eines Absetzbetrages bei begünstigten Investitionen in die Energiewende wird die Obergrenze bei entsprechendem Nachweis auf bis zu 180 Euro angehoben.
Dem EKB-S unterliegen Betreiber von Kraftwerken (ausgenommen Pumpspeicherkraftwerken) und Kraftwerksparks mit einer jeweils installierten Kapazität von mehr als einem Megawatt. Sie haben den EKB-S selbst zu berechnen und am 30. September 2023 (für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023) sowie am 31. März 2024 (für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023) zu entrichten.
Für die Erhebung des EKB-S ist jenes Finanzamt zuständig, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer des Betreibers zuständig ist. Auf Ersuchen des zuständigen Finanzamts oder des Bundesfinanzgerichts kann hinsichtlich der Beitragsschuldnerschaft sowie hinsichtlich des selbst berechneten Beitrags eine Plausibilitätsprüfung durch die E-Control durchgeführt werden.
Neben den üblichen Aufbewahrungspflichten treffen die Stromerzeuger zusätzliche Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten, unter anderem betreffend die Veräußerung und den Einkauf von Strom sowie die getätigten begünstigten Investitionen. Am Fälligkeitstag sind dem zuständigen Finanzamt nachvollziehbare Berechnungsunterlagen zu übermitteln. Zudem müssen die Überschusserlöse dem Klimaschutzministerium bis zum 20. Jänner 2023 (Überschusserlöse vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022) bzw 20. April 2023 (Überschusserlöse vom 1. Jänner 2023 bis 31. März 2023) mitgeteilt werden.
Hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit ist im EKBSG keine spezielle Regelung vorgesehen. Insofern stellt der EKB-S eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar.
Das EKBSG soll mit 1. Dezember 2022 in Kraft treten, wobei der EKB-S auf Überschusserlöse bis 31. Dezember 2023 erhoben werden soll.
2. Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger
Gewinne der Öl- und Gasunternehmen, die den durchschnittlichen Gewinn des Vergleichszeitraums 2018 bis 2021 um mehr als 20% übersteigen, sollen rückwirkend von 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 zu 40 % abgeschöpft werden. Gelingt ein Nachweis über getätigte Investitionen in die Energiewende, verringert sich der Prozentsatz durch Berücksichtigung eines Absetzbetrages auf bis zu 33 % (Mindestsatz nach EU-NotfallmaßnV).
Dem EKB-F unterliegen österreichische bzw EU-Unternehmen im Bereich Erdöl, Erdgas, Kohle und Raffinerie, die in Österreich bzw durch eine österreichische Betriebsstätte mindestens 75 % ihres Umsatzes durch bestimmte Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen, wobei Umsätze aus Speichertätigkeiten nicht erfasst sein sollen. Bei der Ermittlung der 75 %-Grenze bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht. Hinsichtlich der 75 %-Grenze sind genaue Aufzeichnungen zu führen, die zehn Jahre aufzubewahren sind.
Als Bemessungsgrundlage für den EKB-F dient der steuerpflichtige Gewinn, wobei Verlustjahre im Vergleichszeitrum in der Berechnung mit null berücksichtigt werden und ausländische Betriebsstätten außer Ansatz bleiben. Zur Ermittlung der selbst zu berechnenden Vorauszahlung kann hilfsweise auf vorläufige Daten zurückgegriffen werden, insbesondere auf Daten des UGB-Jahresabschlusses.
Die Vorauszahlung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres zu leisten. Sobald die Körperschaftsteuer für den Erhebungszeitraum (2022 bzw 2023) festgesetzt wurde, ist innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Körperschaftsteuerbescheids beim Finanzamt für Großbetriebe (Sonderzuständigkeit) eine Erklärung betreffend EKB-F einzureichen.
Im EKBFG ist ausdrücklich bestimmt, dass der EKB-F keine abzugsfähige Betriebsausgabe ist.
Das EKBFG soll mit 31. Dezember 2022 in Kraft treten.
Sowohl im EKBSG als auch im EKBFG ist die Konkretisierung einzelner Details im Verordnungswege vorgesehen, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für den Absetzbetrag begünstigter Investitionen in die Energiewende und in neue Technologien sowie zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB-F.
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