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FMA veröffentlicht finale Mindeststandards der BWG-Compliance-Funktion
Am 03. November 2022 veröffentlichte die FMA die finale Fassung der Mindeststandards für die BWG-Compliance Funktion (MS-BWG-C) auf ihrer Webseite. Die Begutachtungsfrist hierzu lief vom 20. Juni bis zum 18. Juli 2022. Neben geringfügigen redaktionellen Korrekturen und Konkretisierungen haben sich in der finalen Fassung ua die unten beschriebenen inhaltlichen Änderungen ergeben.
Zum Begutachtungsentwurf verweisen wir auf unsern Newsletter vom 11. Juli 2022, der unter diesem LINK abrufbar ist.
Allgemein
Die MS-BWG-C erfasst alle Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Durchführung von den in § 1 Abs 1 BWG genannten Bankgeschäften und Finanzinstitute iSd CRR sowie auch österreichische Kreditinstitute, wenn diese im Rahmen Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend in einem Mitgliedsstaat tätig sind. EWR Kreditinstitute die auf dieselbe Weise in Österreich tätig sind werden insofern erfasst, als sie die in § 39 Abs 6 Z 1 BWG sinngemäß betreffenden auf sie anwendbaren Vorschriften (§ 9 Abs 7 und 8 BWG) einhalten müssen. Eine BWG-Compliance-Funktion ist in Kreditinstituten von erheblicher Bedeutung iSd § 5 Abs 4 BWG einzurichten.
Kapitalanlagesellschaften und Zweigstellen von Kreditinstituten
In der Fußnote 12 erfolgt der zusätzliche Hinweis, dass die MS-BWG-C keine Anwendung auf Kapitalanlagegesellschaften finden, da diese von der Anwendung des § 39 Abs 6 BWG ausgenommen sind.
Fußnote 13 konkretisiert, dass für österreichische Zweigstellen von EWR Kreditinstituten die nach § 9 Abs 7 BWG aufgelisteten Vorschriften, Verordnungen und Bescheide für die Ausgestaltung der Grundsätze und Verfahren für die BWG-Compliance, die Risikoanalyse und das Überwachungsprogramm maßgeblich sind. Bei Zweigstellen obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben der Leitung der Zweigstelle, sofern nichts anderes festgelegt ist.
Schriftliche Grundsätze und Verfahren
Absatz 13 hält zusätzlich fest, dass die Compliance Grundsätze und Verfahren auch abbilden müssen, wie überwacht wird, dass BWG-Compliance-Risiken im Rahmen der Tätigkeiten des Kreditinstituts durch die jeweiligen Fachbereiche ausreichend berücksichtigt werden.
Laufende Tätigkeit
Im Absatz 15 wird klargestellt, dass der Zweck der laufenden bzw. regelmäßigen Identifizierung und Bewertung der BWG-Compliance Risiken sicherstellen soll, dass die Instituts-interne Risikoanalyse auch immer BWG-Compliance-Risiken abbildet, die sich aus neu anwendbaren Vorschriften ergeben. Alle neuen BWG-Compliance-Risiken müssen ebenfalls risikobasiert überwacht werden.
Ausstattung der BWG-Compliance Funktion
Im Absatz 23 wird konkretisierend ergänzt, dass die Angemessenheit der Personal- und Sachausstattung in einem dem Risikoumfeld des Kreditinstituts angemessenen regelmäßigen Zeitraum, jedoch längstens alle drei Jahre durch die Geschäftsleitung überprüft werden muss.
Auslagerung und regelmäßige Bewertung
Absatz 38 stellt klar, dass die Einbindung der BWG-Compliance-Funktion bei Auslagerungsprozessen risikobasiert bei der Analyse eingebunden werden muss.
Absatz 40 konkretisiert, dass die BWG-Compliance-Funktion zumindest einen Überblick darüber hat, ob bei Aktualisierung der Prozesse betreffend BWG-Compliance-relevanten Neuerungen die entsprechenden Kenntnisse des Personals sichergestellt sind bzw. entsprechende Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen organisiert wurden. Ggf. hat sie diese selbst zu organisieren.
BWG-Compliance bei Kreditinstituten, die keine BWG-Compliance-Funktion gem § 39 Abs 6 Z 2 BWG einrichten müssen
Im neuen Punkt VII wird festgehalten, dass hinsichtlich der BWG-Compliance ein Prozess einzurichten ist, um Änderungen der geltenden Gesetze und Geschäftstätigkeit regelmäßig zu bewerten, und sicherzustellen, dass alle betroffenen Geschäftsbereiche sowie das Personal entsprechend informiert sind. Es ist Aufgabe der Geschäftsleitung, einen Überblick über die BWG-Compliance-Risiken zu haben und durch risikobasierte Kontrollen sicherzustellen, dass diesen entsprechend entgegengewirkt wird.
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