Vergrößerung des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises
Die EBA hat am 07. Juli 2025 eine öffentliche Konsultation zu ihrem Leitlinienentwurf für Anbieter von Nebendienstleistungen eingeleitet, dessen Zweck in der Festlegung klarer, einfacher und kohärenter Kriterien für die Einstufung eines Unternehmens als Anbieter von Nebendienstleistungen (ancillary services undertaking – ASU) liegt. Die ordnungsgemäße Identifizierung von ASUs spielt eine Schlüsselrolle bei der Bestimmung des aufsichtlichen Konsolidierungskreises für Bankengruppen und ermöglicht es so, die in der Capital Requirements Regulation (CRR) festgelegten Verpflichtungen auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
Mit der CRR III ging eine Überarbeitung diverser Begriffsbestimmungen einher. Mitunter wurden die Begriffe „Anbieter von Nebendienstleistungen“ und „Finanzinstitute“ neu definiert, womit es zu einer Vergrößerung des potenziellen Konsolidierungskreises kommt. Die Änderungen zielen darauf ab, mehr Klarheit in die bisherigen Begriffsbestimmungen zu bringen, eine einheitliche Anwendung des Konsolidierungsrahmens in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten und es den Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, die Risiken, denen Gruppen auf konsolidierter Ebene ausgesetzt sind, besser zu erkennen. Vor diesem Hintergrund legt der Leitlinienentwurf Kriterien für die Ermittlung der in Art 4 Abs 1 Z 18 CRR genannten Tätigkeiten fest, konkret welche Tätigkeiten als (i) Fortsetzung der Banktätigkeit, (ii) Nebentätigkeiten zum Bankgeschäft und (iii) vergleichbare Tätigkeiten angesehen werden.
Art 4 Abs 1 Z 18 CRR definiert ein ASU als Unternehmen, dessen Haupttätigkeit, unabhängig davon, ob diese für Unternehmen innerhalb der Gruppe oder für Kunden außerhalb der Gruppe erbracht wird, aus jedweder der folgenden Tätigkeiten besteht:
a) einer direkten Fortsetzung der Banktätigkeit;
b) Operating Leasing, Eigentum oder Verwaltung von Immobilien, Erbringung von Datenverarbeitungsdiensten oder sonstigen Tätigkeiten, soweit es sich um Nebentätigkeiten zur Banktätigkeit handelt;
c) jeder anderen Tätigkeit, die von der EBA als unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten ähnlich angesehen wird.
Allgemein bestimmt der Leitlinienentwurf, dass ein Unternehmen nicht als ASU angesehen werden soll, wenn es bereits unter die Definition eines „Instituts“, „Finanzinstituts“ oder „Unternehmens der Finanzbranche“ (Art 4 Abs 1 Z 3, 26 und 27 CRR) aus einem anderem Grund als der Eigenschaft fällt oder es sich um eine reine Industrieholding, Verbriefungszweckgesellschaft oder eine (gemischte) Versicherungsholdinggesellschaft handelt, es sei denn eine gemischte Versicherungsholdingsgesellschaft hat ein Tochterinstitut.
Als unmittelbare Erweiterung des Bankwesens nennt der Leitlinienentwurf (Rz 13)
- Tätigkeiten, die für die Wertschöpfungskette von grundlegender Bedeutung sind wie zum Beispiel die Vermittlung und Verwaltung von Krediten, die Bonitätsbeurteilung einzelner Kunden oder die Eintreibung von Forderungen;
- Dienstleistungen und Tätigkeiten, die eine Fristen- oder Liquiditätstransformierung, eine Verschuldung oder Kreditrisikoübertragung umfassen, wenn sie von Unternehmen erbracht werden, die als Schattenbankunternehmen iSd Art 394 Abs 2 CRR gelten würden;
- andere Aktivitäten, die mit der Kreditvergabe in Verbindung stehen wie beispielsweise Crowdfunding-Dienstleistungen, Peer-to-Peer-Kreditvergabe und Marktplatzkreditvergabe.
Nach Rz 17 des Leitlinienentwurfs soll eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zum Bankgeschäft eingestuft werden, wenn sie
- das Bankgeschäft unterstützt (zB. operative, strategische oder wettbewerbsfähige Unterstützung sowie Unterstützung der Kundenbeziehung, des Risikomanagements oder des Back-Office);
- das Bankgeschäft ergänzt indem sie beispielsweise ermöglicht, das Angebot der Bankdienstleistungen und -produkte über spezifische Vertriebs- oder Marketingkanäle zu erweitern; oder
- sich auf Bankgeschäfte verlässt wie zum Beispiel KYC, Verwaltung von Kreditanträgen oder Kreditrisikobewertung.
In Rz 28 des Leitlinienentwurfs wird außerdem das Verfahren zur Ermittlung von Tätigkeiten beschrieben, die die EBA als mit den in der CRR genannten Tätigkeiten vergleichbar ansehen könnte. Dafür haben die zuständigen Behörden der EBA unverzüglich derartige Tätigkeiten zu melden, indem sie das relevante Unternehmen, das die Tätigkeit ausübt, angeben und erläutern, warum seine Tätigkeit im Einklang mit den Leitlinien als ähnlich anzusehen ist.
Mit dem Leitlinienentwurf soll die Konvergenz der Institute und der Aufsichtspraktiken bei der Ermittlung von ASUs gefördert werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Vergleichbarkeit der aufsichtsrechtlichen Anforderungen in der EU zu verbessern. Die Konsultation läuft bis zum 7. Oktober 2025.
Gerne steht Ihnen das Financial Services Regulatory Team von Binder Grösswang zur Verfügung, um Sie bei den aufsichtsrechtlichen Herausforderungen zu unterstützen!
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