2. COVID-19 Gesetz: 
Abgabenrechtliche Änderungen

1.
Gebührengesetz 1957

Es wird eine umfassende Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen (somit von den festen Gebühren, nicht aber von den Rechtsgeschäftsgebühren), die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen COVID-19 Maßnahmen erfolgen, geschaffen. Damit soll z.B. sichergestellt werden, dass für Anträge auf Unterstützungszahlungen nach dem Epidemiegesetz 1950 keine Gebühren oder Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten sind. Die Befreiung soll rückwirkend in Kraft treten und sowohl zukünftige als auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufende Verfahren erfassen.

2. 
Tabaksteuergesetz 1995

Die stufenweise Erhöhung der Tabaksteuersätze für Tabakwaren iSd Tabaksteuergesetzes 1995 wurde von 1. April 2020 auf 1. Oktober 2020 verschoben. Die Anhebung des mengenbezogenen Steuerelements in drei Stufen (1. 10. 2020, 1. 4. 2021, 1. 4. 2022) zu jeweils fünf Euro je 1 000 Stück und die Senkung des wertabhängigen Steuerelements in drei Stufen zu jeweils 1,5 % des Kleinverkaufspreises bleiben unverändert.

3.
Bundesabgabenordnung

In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, die bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen sind oder deren Fristenlauf zwischen 16. März 2020 und 30. April 2020 beginnt, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies betrifft beispielsweise die Fristen von Beschwerden, Vorlageanträgen und Maßnahmenbeschwerden.

Die Abgabenbehörde kann im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird und eine neue angemessene Frist festsetzen.

Weiters wurde der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 die Unterbrechung der Fristen bis zum 30 April 2020 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt sind, sind mündliche Verhandlungen und Vernehmungen mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Sollte infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit einer Behörde aufhören, hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der zuvor genannten Unterbrechung der Fristen Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind.

4.
Finanzstrafgesetz

In Anlehnung an § 1 des COVID-19 Justiz Gesetz soll auch für Finanzstrafverfahren eine Unterbrechung von Fristen in Geltung treten.

Es werden die Einspruchsfrist (§ 145 Abs 1), die Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs 2) und die Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs 4) unterbrochen, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 (damit rückwirkend) noch nicht abgelaufen war bzw zwischen 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 zu laufen beginnt. Die Fristen beginnen zum 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Die Finanzstrafbehörde kann im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird und eine neue angemessene Frist festsetzen.

Daneben ist vorgesehen, dass nach dem neuen Gesetz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, mündliche Vernehmungen mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen nur durchzuführen sind, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Finanzstrafrechtspflege unbedingt erforderlich ist (§ 265a Abs 4). Ähnliche Bestimmungen sollen für den Parteienverkehr implementiert werden.

Schließlich besteht eine – analog der BAO bis 31. Dezember 2020 befristete - Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen. Damit können u.a. die Unterbrechung von Fristen verlängert, weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung oder weitere Bestimmungen vorgesehen werden können (z.B. Ausschluss von Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen). Auch kann bestimmt werden, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Nachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten vermieden werden oder beseitigt werden können.

 

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