2. Covid-19 Gesetz: Änderungen der Verfahrensvorschriften im öffentlichen Recht

1.
Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des VerwaItungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

Die COVID-19 Krise beeinflusst auch die Arbeit der Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfGH, VwGH).

Der Gesetzgeber reagiert wie folgt:

  • Fristen in anhängigen Verfahren und Verjährungsfristen werden grds bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Dies betrifft alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (22. März 2020, 0:00 Uhr) fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Allerdings gibt es gewisse Ausnahmen (außerhalb des Anwendungsbereichs der Verwaltungsverfahrensgesetze, nicht bei Fristen nach dem Epidemiegesetz, durch Entscheidung im Einzelfall, etc.).
  • Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist, nicht eingerechnet.

 

Zudem wurde der Bundeskanzler ermächtigt, durch Verordnung die Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Außerdem enthält dieses neue Bundesgesetz spezielle Regelungen betreffend

  • mündlichen Verhandlungen und Vernehmungen,
  • mündlichen Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten, und
  • Beendigung der Tätigkeit einer Behörde infolge von COVID-19,

 

wenn Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden müssen, die die Bewegungsfreiheit oder den zwischenmenschlichen Kontakt einschränken.

2.
VerwaItungsgerichtshofgesetz 1985 und Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Nach der neuen Rechtslage kann der VwGH Beratungen und Beschlussfassungen auch im Umlaufweg durchführen.

Der VfGH hat diese Möglichkeit (optional auch mit Mitteln der Telekommunikation) hingegen nur dann, wenn er „im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann“. Zudem kann der VfGH auf Antrag die Frist zur Reparatur der Rechtslage (Gesetz oder Verordnung) nach einem aufhebenden Erkenntnis erstrecken, wenn im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig eine Nachfolgeregelung erlassen werden kann.

3.
Bundes-Verfassungsgesetz

Auch für die Bundesregierung wird eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ermöglicht. Zudem wird explizit verankert, dass Beschlüsse der Bundesregierung einstimmig zu erfolgen haben.

 

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