2. Covid-19 Gesetz: Änderungen im Gesundheitsrecht (Life Sciences)

1.
Gesundheitsrecht: Mobilisierung von Ressourcen im Falle einer Pandemie

Diverse Rechtsvorschriften werden angepasst, um im Falle einer Pandemie zusätzliche personelle und sonstige Ressourcen mobilisieren zu können. Dies betrifft insbesondere folgende Maßnahmen für die Dauer der Pandemie:

Ärztegesetz 1988:

  • Naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen können labordiagnostische Untersuchungen für den Menschen durchführen (derartige Tätigkeiten fallen ja an sich in den Vorbehaltsbereich von Ärzten).
  • Pensionierte Ärzte, ausländische Ärzte sowie Turnusärzte können ärztliche Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärzten ausüben. Derartige Tätigkeiten müssen aber vorab der Österreichischen Ärztekammer gemeldet werden.

Sanitätergesetz:

  • Sanitäter können die Abstrichnahme aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken selbst durchführen.
  • Die gesetzlich vorgeschriebene verpflichtende Fortbildung / Rezertifizierung wird gelockert.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz:

  • Personen, die grundsätzlich nicht zur Pflege von Personen berechtigt sind, dürfen bei der pflegerischen Basisversorgung unterstützen.
  • Personen, die eine Qualifikation in der Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben, aber (noch) nicht im Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, können unter gewissen Voraussetzungen Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ausüben.
  • Nicht vollausgebildete Personen dürfen unter gewissen Voraussetzungen für Tätigkeiten der Pflegeassistenzberufe herangezogen werden.

Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste:

  • Personen, die ihre Ausbildung noch nicht vollständig abgeschlossen haben bzw. nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, dürfen für Tätigkeiten eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes (MTD) herangezogen werden.
  • Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes berechtigt sind, dürfen die im Zusammenhang mit der Pandemie anfallenden Laboratoriumsmethoden auch ohne ärztliche Anordnung durchführen.
  • Weiters dürfen Absolventen eines naturwissenschaftlichen oder veterinärmedizinischen Studiums für diese Tätigkeiten herangezogen werden.

Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)

  • Medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte gelten nicht als Krankenanstalten und müssen daher auch nicht die strengen gesetzlichen Anforderungen an Krankenanstalten erfüllen.

2.
Medizinproduktegesetz

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, in Krisensituationen (z.B. Pandemie) für einen Übergangszeitraum von maximal sechs Monaten

  • abweichende Regelungen zu einzelnen Abschnitten des Medizinproduktegesetzes zu verordnen, und
  • Regelungen über Versorgungs- und Bereitstellungsverpflichtungen für Hersteller, Bevollmächtigte und Abgabestellen von Medizinprodukten
     

zu verordnen. Diese Ermächtigung gilt aber nur in engen Grenzen, d.h. wenn die notwendige Versorgung der Bevölkerung sonst ernstlich und erheblich gefährdet wäre. Zudem dürfen diese Krisen-Maßnahmen nur aufrechterhalten werden, solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist (und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier gewahrt bleibt).

3.
Apothekengesetz

Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird im Krisenfall ermächtigt, durch Verordnung oder auch auf Antrag eine abweichende Regelung über die Betriebszeiten und Notfallbereitschaften von Apotheken - für einen begrenzten Zeitraum - zu erlassen.

 

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