Covid-19-Krise: Sonderregelungen für Abgaben

Aufgrund von Liquiditäts- und Zahlungsengpässen, die durch die COVID-19-Krise bereits entstanden sind und entstehen werden, hat das BMF am 13. März 2020 eine Information mit Sonderregelungen veröffentlicht, um die Steuerpflichtigen in Bezug auf die bereits entstandenen Ertragseinbußen zu unterstützen.

Jeder Steuerpflichtige, der einen Liquiditätsengpass konkret aufgrund einer SARS-CoV-2-Virus-Infektion glaubhaft machen kann, hat die Möglichkeit, eine Herabsetzung oder Nichtfestsetzung sowie die Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen hinsichtlich der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen zu beantragen.

Im Hinblick auf die Abgabeneinhebung können Stundungen und Ratenzahlungen sowie das Absehen von der Festsetzung der Stundungszinsen beantragt werden. Weiters können die betroffenen Steuerpflichtigen die Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen begehren. Aufgrund der aktuellen Krisensituation wurde diesbezüglich vom BMF ein kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus als Formular bereitgestellt (Link: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html). Die Anträge sind von den zuständigen Finanzämtern sofort zu erledigen.

Wichtig ist die fristgerechte Einbringung dieser Anträge, weshalb umgehendes Handeln entscheidend sein kann. Diese Anträge können am besten unter Verwendung des vom BMF zur Verfügung gestellten Formulars gestellt werden, wobei das ausgefüllte Formular direkt an die eigens eingerichtete E-Mailadresse (corona@bmf.gv.at) gesendet oder im FinanzOnline hochgeladen werden kann. Zu beachten ist, dass nur die Stellung des obig beschriebenen kombinierten Antrages aufgrund der derzeitig geltenden Sonderregelungen per E-Mail zulässig ist. Sollte es im Einzelfall notwendig sein, andersartige Anträge zu stellen (zB Fristverlängerungsanträge), sind diese auf die herkömmliche Art in schriftlicher Form über den FinanzOnline-Zugang, per Post oder via Telefax einzubringen. In Ausnahmefällen sind mündlichen Anbringen zulässig, nicht jedoch Anbringen per E-Mail.

Unterstützungsmaßnahmen seitens der Sozialversicherungen

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet allen SVS-Versicherten, die durch das Corona-Virus mit finanziellen Einbußen rechnen oder durch Erkrankung bzw Quarantäne betroffen sind, folgende Unterstützungen: Stundung der Beiträge oder Vereinbarung von Ratenzahlungen, Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage, gänzliche bzw teilweise Nachsicht der Verzugszinsen. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann ebenso mittels Online-Formular erfolgen.

Auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) bietet betroffenen Arbeitgebern Unterstützungen, wie etwa: keine Mahnung ausständiger Beiträge, automatische Stundung, wenn Beiträge nicht, nur teilweise, oder nicht fristgerecht gezahlt werden, Ratenzahlungen (werden formlos akzeptiert), keine Setzung von Eintreibungsmaßnahmen, keine Stellung von Insolvenzanträgen.

Maßnahmen der Bundesregierung

Vergangenes Wochenende hat die Bundesregierung diverse Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus umgesetzt, die sich ebenfalls auf den Geschäftsbetrieb einzelner Unternehmer und die österreichische Wirtschaft stark auswirken werden.

Keine Vergütung nach dem Epidemiegesetz bei Schließung aufgrund der auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnung

Keine Vergütung für Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz für Arbeitnehmer und Unternehmer durch Schließung einer Betriebsstätte aufgrund der auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnung

Mit dem Covid-19-Maßnahmengesetz wurde der Geltungsbereich des Epidemiegesetzes insoweit eingeschränkt, als Arbeitnehmer, die in einem Betrieb beschäftigt sind, dessen Betreten mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz untersagt wurde, und Unternehmer, deren Betrieb durch dieselbe Verordnung betroffen ist, keine Entschädigung auf Grundlage des Epidemiegesetzes fordern können.

Die restlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes scheinen jedoch in Kraft zu bleiben. Sollte demnach über einen von dieser Verordnung ausgenommenen oder nur beschränkten Betrieb eine Einzelmaßnahme auf Basis des Epidemiegesetzes verfügt werden, so sollte unserem Verständnis zufolge der Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz bestehen. Falls es sich dabei um eine ungewollte Konsequenz aus den nunmehr rasch geänderten Regelungen handeln, könnten kurzfristig geänderte Bestimmungen zur Anwendung kommen.

Änderungen in Zusammenhang mit Kurzarbeit

Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) wurde erweitert und beinhaltet nunmehr, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Zudem sind höhere Pauschalsätze für den teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung, sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge vorgesehen. Weiters soll sich die Beihilfe bereits ab dem vierten Monat um die aufgrund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Sozialversicherungsbeiträge erhöhen.

Unverändert gilt, dass die Kurzarbeitsunterstützung für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt gelten. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, sofern diese höher war als die aktuelle Beitragsgrundlage.

Das bedeutet, dass der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) vom Arbeitgeber auch für die Kurzarbeitsunterstützung abzuführen sind. Eine ausdrückliche Ausnahme sieht das AMSG nur für die Kommunalsteuer vor, die für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten ist.

Auch für die zu leistende Kommunalsteuer für die neben der Kurzarbeitsunterstützung ausbezahlten Löhne besteht grundsätzlich die Möglichkeit auf Antrag des Steuerpflichtigen die Stundung oder die Entrichtung in Raten zu bewilligen. Dieses Ansuchen muss spätestens am Fälligkeitstag bei der zuständigen Gemeinde eingebracht werden. In der Regel werden bei positiver Entscheidung über den Antrag auch Stundungszinsen eingehoben. In besonderen Härtefällen kann ein Abgabenbetrag letztlich auch (ganz oder teilweise) nachgesehen werden.

 

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