COVID-19 – Maßnahmen der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

Das Coronavirus hält zurzeit die Welt in Atem. Binnen kurzer Zeit hat das Virus Europa und nicht zuletzt auch Österreich erreicht. Die Krankheitsfälle steigen in enormem Tempo. All das bleibt nicht ohne Einfluss auf die Wirtschaft und damit auch auf die Finanzmärkte und ihre Teilnehmer. Aus diesem Grund hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eine drastische Maßnahme beschlossen: ein befristetes Verbot von Leerverkäufen bestimmter Finanzinstrumente. Die FMA hätte eine durch die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) akkordierte, EU-weite und einheitliche Maßnahme bevorzugt, aber da die Mitgliedstaaten von der Corona-Krise derzeit in zu unterschiedlichem Ausmaß betroffen sind, war über eine solche einheitliche Maßnahme bisher keine Einigung zu erzielen. Auch die ESMA hat sich aber in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden mit der gegenwärtigen Situation befasst und einige Empfehlungen herausgegeben.

Verbot von Leerverkäufen durch die FMA (Update)

Konzentrierte spekulative Leerverkäufe können im aktuell außergewöhnlich volatilen globalen und österreichischen Marktumfeld zu erheblichen Risiken führen, sich rasch negativ auf das Vertrauen der Anleger und Investoren auswirken und somit erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt mit sich bringen.

Aus diesem Grund hat es die FMA durch Verordnung  (ursprünglich) untersagt, Leerverkäufe in Aktien zu tätigen, und zwar unabhängig davon, ob diese Leerverkäufe an einem Handelsplatz oder abseits eines Handelsplatzes getätigt werden. Darunter ist sowohl das Eingehen von neuen Leerverkäufen als auch das Erhöhen von bestehenden Leerverkaufspositionen zu verstehen. Erfasst sind alle Aktien, die zum Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen sind und unter die Zuständigkeit der FMA als Aufsichtsbehörde fallen. Ausgenommen sind nur Geschäfte in der Funktion als Market Maker und bestimmte Geschäfte in Finanzinstrumenten, die sich auf Indices beziehen oder auf einen Korb von Wertpapieren, der einen Index nachbildet.

Das Verbot gilt seit 18. März 2020 und ist ursprünglich auf einen Monat beschränkt gewesen, weshalb die Verordnung mit Ablauf des 18. April 2020 außer Kraft getreten wäre. Da die Verordnung jedoch auf Marktbewegungen reagiert, die ihrerseits auf Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie rückführbar sind, kann die Verordnung je nach Marktentwicklung vorzeitig aufgehoben oder verlängert werden. Von dieser Option ist auch Gebrauch gemacht worden, indem das Verbot um einen weiteren Monat (somit bis 18. Mai 2020) verlängert worden ist. Zudem ist die Verordnung dahingehend geändert worden, dass

  • Aktien, deren Haupthandelsplatz sich in einem Drittland befindet, nicht dem Verbot unterliegen.
  • nunmehr auf ein Verbot von Nettoleerverkaufspositionen und nicht mehr auf ein Verbot von Leerverkäufen abgestellt wird.
  • das Verbot gelockert wird. Während bisher Leerverkäufe im Hinblick auf jede einzelne Transaktion verboten waren, soll nunmehr lediglich verboten werden, neue Nettoleerverkaufspositionen einzugehen oder bereits bestehende Nettoleerverkaufspositionen zu erhöhen.
     

Europaweite Herabsetzung der Meldeschwelle bei Leerverkäufen durch die ESMA

Für Aktien, die an einem geregelten Markt innerhalb der EU notiert sind, ist die Meldepflicht für Halter von Netto-Short-Positionen von 0,2% auf 0,1% des ausgegebenen Nominales herabgesenkt worden. Diese Transparenzmaßnahme soll das ordnungsgemäße Funktionieren der EU-Märkte, die Finanzstabilität und den Anlegerschutz gewährleisten und gilt für jede natürliche und juristische Person unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der EU ansässig ist. Die Maßnahme gilt jedoch nicht für Aktien, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, wenn sich der Haupthandelsplatz für die Aktien in einem Drittland befindet, sowie nicht für Market-Making oder Stabilisierungsaktivitäten. Die neue Meldeschwelle ist mit 16. März 2020 in Kraft getreten und gilt für drei Monate.

Weitere Maßnahmen der ESMA im Zusammenhang mit COVID-19

Im Anschluss an eine Diskussion ihres Aufsichtsrates, bei der die Marktsituation und die von den beaufsichtigten Unternehmen getroffenen Notfallmaßnahmen untersucht wurden, hat die ESMA folgende Empfehlungen an die Finanzmarktteilnehmer gegeben:

Geschäftsfortführungspläne

Alle Finanzmarktteilnehmer (inklusive Infrastrukturen) sollen bereit sein, ihre Notfallpläne (inklusive Einführung von Maßnahmen zur Geschäftskontinuität) anzuwenden, um den fortlaufenden Betrieb der Geschäfte im Einklang mit den regulatorischen Verpflichtungen zu gewährleisten.

Offenlegung

Emittenten sollen so rasch wie möglich alle relevanten wichtigen Informationen über die Auswirkungen des Coronavirus auf ihre Fundamentaldaten, Aussichten oder ihre finanzielle Situation in Übereinstimmung mit den Transparenzverpflichtungen gemäß der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) offenlegen.

Rechnungslegung

Emittenten sollen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen des Coronavirus so weit wie möglich auf Grundlage einer qualitativen und quantitativen Bewertung ihrer Geschäftsaktivitäten, ihrer finanziellen Situation und ihrer wirtschaftlichen Leistung in ihrem Finanzbericht zum Jahresende 2019 transparent machen, falls diese noch nicht abgeschlossen sind, oder anderweitig in ihrer Zwischenberichterstattung offenlegen.

Fondsmanagement

Vermögensverwalter sollten weiterhin die Anforderungen an das Risikomanagement anwenden und entsprechend reagieren.

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Die ESMA hat schließlich eine öffentliche Erklärung abgegeben, um koordinierte Aufsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 („SFT-VO“) zu gewährleisten, insbesondere zu den Anforderungen bezüglich des Berichtsbeginns sowie zur Registrierung von Transaktionsregistern. Sie erwartet, dass die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Unternehmen, die der Meldepflicht für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte iSd SFT-VO unterliegen, zwischen 13. April 2020 und 13. Juli 2020 nicht priorisieren. Zudem wird erwartet, dass Transaktionsregister hinreichend vor der nächsten Phase des Berichtssystems (also vor dem 13. Juli 2020) registriert werden, damit Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, zentrale Gegenparteien und zugelassene Zentralverwahrer sowie relevante Unternehmen aus Drittländern ab diesem Datum mit der Berichterstattung beginnen können.

Weiteres Überwachen der gegenwärtigen Situation

Die ESMA wird auch weiterhin in Abstimmung mit den nationalen Aufsichtsbehörden die Entwicklungen auf den Finanzmärkten überwachen, die sich aus der Situation rund um das Coronavirus ergeben, wobei sie – falls notwendig – entschlossen ist, ihre Befugnisse zu nutzen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, die Finanzstabilität und den Anlegerschutz zu gewährleisten.

 

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