Die Neuerungen durch das 3. COVID-​19-Gesetz

In der COVID-19-Krise geht es auch im österreichischen Parlament Schlag auf Schlag. Nach der Verabschiedung des COVID-19-Gesetzes am Sonntag, den 15. März 2020 und des 2. COVID-19-Gesetzes am 20. / 21. März 2020 wurden drei umfassende Sammelgesetze (3. COVID-19-Gesetz, 4. COVID-19-Gesetz und 5. COVID-19-Gesetz) am 3./4. April 2020 beschlossen. Die neuen Sammelgesetze sind im Wesentlichen mit 5. April 2020 in Kraft getreten.

Das 3. COVID-19-Gesetz ist eine Sammelnovelle mit 47 Gesetzesänderungen und 4 neuen Bundesgesetzen.

Wir fassen im Folgenden die wesentlichen Neuerungen durch das 3. COVID-19-Gesetz für Sie kurz zusammen (zur besseren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet):

Änderungen im Arbeitsrecht

Auch mit dem 3. COVID-19-Gesetz werden zahlreiche arbeitsrechtliche Bestimmungen an die Krisensituation angepasst:

  • AVRAG: Der durch die  Grenzschließungen bedingte Engpass an Betreuungskräften für 24-Stunden-Betreuung war der Anlass, um die im Zuge der COVID-19-Krise (bis 31. Mai 2020 befristet) speziell geschaffene Sonderfreistellung (die mit dem Arbeitgeber vereinbart werden kann und bei der 1/3 der Lohnkosten auf Antrag durch den Bund erstattet werden) auf Arbeitnehmer auszuweiten, die die überwiegende Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen ab dem Wegfall der Betreuungskraft übernehmen. Zudem soll die Sonderfreistellung Arbeitnehmern offenstehen, die Menschen mit Behinderung zu Hause betreuen, die normalerweise in einer betreuten Einrichtung untergebracht sind.
     
  • EstG: Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, Arbeitnehmer, die in der COVID-19-Krise Außergewöhnliches leisten, durch ein Steuergeschenk zu belohnen. Daher sollen Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise an Arbeitnehmer zusätzlich geleistet werden, bis EUR 3.000 im Jahr 2020 steuerfrei sein. Diese zusätzliche Zahlungen müssen ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und dürfen nicht schon bisher gewährt worden sein.
     
  • ASVG: Bislang gab es keine spezifische gesetzliche Regelung dazu, dass auch ein Unfall im Home-Office als Arbeitsunfall zu werten ist. Auf Grund der „Quasi“-Verpflichtung im Home-Office zu arbeiten hat der Gesetzgeber nunmehr reagiert und für die Dauer von Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz Unfälle im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit im Homeoffice ausdrücklich als Arbeitsunfälle qualifiziert. Neben Unfällen bei Erbringung der tatsächlichen Arbeitsleistung fallen insbesondere auch der Weg zum Mittagessen und die Einnahme der Mahlzeit sowie der Besuch des WCs darunter. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass Arbeitnehmer bei Unfällen im Home-Office in der aktuellen Situation grundsätzlich Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
     

    Arbeitnehmer, die der Covid-19-Risikogruppe angehören und nicht in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind, haben nunmehr unter gewissen Umständen Anspruch auf bezahlte Freistellung vom Dienst, es sei denn, eine Tätigkeit im Home Office ist möglich oder das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz sowie am Arbeitsweg kann durch Umsetzung entsprechender Maßnahmen mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Ausnahme für Arbeitnehmer in der kritischen Infrastruktur ist bereits Gegenstand kontroverser Diskussionen.

    Die Definition der allgemeinen Covid-19-Risikogruppe erfolgt durch eine Expertengruppe, der jeweils drei Experten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der Ärztekammer sowie ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend angehören. Die Zuordnung zur Risikogruppe leitet sich nach medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln her. Laut dem Gesundheitsminister soll es sich dabei um ältere Menschen und Personen handeln, die eine massiv reduzierte Immunabwehr haben, etwa nach einer schweren Krebserkrankung, nach einer schweren Operation oder aufgrund einer schweren Diabetes. Der Krankenversicherungsträger hat einen Arbeitnehmer oder Lehrling über seine Zuordnung zur Covid-19-Risikogruppe zu informieren.

    Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die nach Beurteilung der individuellen Risikosituation durch den behandelnden Arzt und Ausstellung eines entsprechenden COVID-19-Risiko-Attests einen Freistellungsanspruch haben, können sich beim Krankenversicherungsträger mit Hinblick auf das geleistet Entgelt sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge regressieren. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.
     

  • Arbeitsmarkt-Finanzierungsgesetz (AMPFG): Basierend auf der bislang hohen Anzahl an COVID-19-Kurzarbeitsanträgen, für die zuletzt ein Betrag von EUR 1 Mrd. budgetiert wurde, geht der Gesetzgeber davon aus, dass damit im Jahr 2020 kein Auslangen gefunden werden kann. Er ermächtigt die für Arbeit zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Finanzminister die Obergrenze per Verordnung flexibel an die jeweilige Situation anzupassen.
     
  • AuslBG: Es wurde eine Ausnahme für die Maximaldauer der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in der Landwirtschaft aufgenommen. Die zulässige Beschäftigungsdauer für Saisonarbeitskräfte, die bereits bewilligt beschäftigt sind und für dringende Arbeiten benötigt werden, wird über die grundsätzlich geltende neunmonatige Maximalbeschäftigungsdauer hinaus erweitert, um Versorgungsengpässe mit heimischen Produkten während der COVID-19-Krise zu verhindern.

Anpassung des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Die vorliegende Novelle bindet nunmehr die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stärker in die Überwachung dieser Gesetze ein. Sie können demnach präventive Maßnahmen setzen (z.B. der „bloße Streifendienst“, Rechtsbelehrungen, Ermahnungen, häufige Nachschau und Präsenz vor Ort), aber auch Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG ahnden bzw. zur Anzeige bringen.

Parallel dazu wird der Vollzug des Epidemiegesetzes 1950 für die zuständigen Behörden einfacher:

  • Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden können nunmehr auch rechtswirksam durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde erfolgen.
  • Der Zuständigkeit geht von der an sich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf den Landeshauptmann über, wenn sich Verordnungen auf einen gesamten Bezirk, auf mehrere Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstrecken soll. Mit Rechtswirksamkeit einer derartigen Verordnung des Landeshauptmanns treten allfällige entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden außer Kraft.

COFAG und die Aufstockung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Mit dem (ersten) COVID-19-Gesetz wurde ein bis zu EUR 4 Mrd. schwerer Krisenbewältigungsfonds geschaffen. Die Abwicklung sollte über die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) erfolgen.

Zwischenzeitig wurde im Auftrag des Bundesministers für Finanzen eine Tochtergesellschaft der ABBAG unter dem Namen COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet. Ihr wurden auch bereits entsprechende Aufgaben übertragen. Mit der nunmehrigen Novelle wird der Bund verpflichtet, die COFAG mit den nötigen finanziellen Mitteln - bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro - auszustatten. Aus regulatorischer Sicht wird die COFAG damit zu einer „öffentlichen Stelle“. Kreditinstitute können damit Risikopositionen gegenüber der COFAG risikogewichtungstechnisch privilegiert (d.h. wie Risikopositionen gegenüber dem Bund) behandeln.

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz werden die Fondsmittel von bis dato EUR 4 Mrd. auf bis zu EUR 28 Mrd. aufgestockt. Sie können nunmehr auch zur Liquiditätsstabilisierung von direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen verwendet werden (z.B. Haftungsübernahmen, Garantien, Darlehensvergaben oder Zuschüsse zu Betriebskosten).

KMU-Förderungsgesetz: Schnellere Haftungszusagen

Betroffene Unternehmen brauchen in der COVID-19-Krise schnelle und unbürokratische Unterstützung. Ein Aspekt dabei ist die Aufrechterhaltung der Liquidität im Wege einer Überbrückungsfinanzierung durch Banken, welche durch staatliche Haftungen ermöglicht wird.

Zu diesem Zweck wird das Schriftformerfordernis der Förderungsentscheidung „entbürokratisiert“, um auch hier eine schnellere Abwicklung zu gewährleisten. Demnach kann nun die Abwicklungsstelle die Garantieerklärung elektronisch übermitteln und die Unterzeichnung durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) vornehmen.

Ausweitung des Härtefallfonds

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurde auch ein Härtefallfonds für Ein-Personen-Unternehmen, Kleinunternehmer und Selbstständige geschaffen, um eine schnelle finanzielle Unterstützung zu gewähren.

Allerdings waren der Kreis der Förderberechtigten und die Fördervoraussetzungen recht streng, was zu einem „Aufschrei“ geführt hat. Daher wurde der Kreis der potentiell Förderungsberechtigten nach dem Härtefallfondsgesetz auf folgende Gruppen erweitert:

  • „Neue Selbstständige“,
  • natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind,
  • Vermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten (dürfen nicht der Gewerbeordnung unterliegen)

Verwaltet wird der Härtefallfonds zwar auch weiterhin, aber nicht mehr exklusiv, von der Wirtschaftskammer Österreich. Die Agrarmarkt Austria wird nämlich für betroffene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie für Privatzimmervermieter mit der Abwicklung betraut. Außerdem wird geregelt, dass sich die Wirtschaftskammer Österreich zur Durchführung dieser Abwicklung anderer Rechtsträger (wie etwa die Wirtschaftskammern der Länder) bedienen kann.

Nicht zuletzt aufgrund der Erweiterung des Kreises der potentiellen Förderungsberechtigten muss eine rasche und unbürokratische Prüfung der Fördervoraussetzungen gewährleistet werden.  Deshalb wird nun auch der Kreis der Institution erweitert, welcher den Abwicklungsstellen – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf Anfrage jene Daten zu übermittelt haben, die für das Ausmaß des zu gewährenden Zuschusses und den Zweck der Identitätsfeststellung notwendig sind.

Der Härtefallfonds wird von EUR 1 Mrd. auf maximal EUR 2 Mrd. aufgestockt.

Änderung diverser Gesetze im Gesundheitsbereich

1.
In zahlreichen Gesetzen (z.B. im Sanitätergesetz,  Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und  Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste) wird präzisiert, dass gewisse im Zuge des 2. COVID-19-Gesetzes erlassene Privilegierungen nur im Rahmen der COVID-19-Krise gelten sollen. Allfällige Berechtigungen auf Basis dieser Bestimmungen bestehen weiter, allerdings längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021.

2.
Epidemieärzte werden bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit (z.B. wie im Falle des Coronavirus) bestellt, soweit in den betroffenen Gebieten die zur Verfügung stehenden Ärzte zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit nicht ausreichen. Sie werden nunmehr Amtsärztinnen/Amtsärzten gleichgestellt.

3.
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)

Der Gesetzgeber ermächtigt den Landesgesetzgeber, im Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation  per Landesgesetz die Landesregierung zu ermächtigen, Ausnahmen von den kranken- und kuranstaltsrechtlichen Landesvorschriften vorzusehen (z.B. hinsichtlich der kollegialen Führung in Krankenanstalten oder der Bestellung des verantwortlichen Leiters des ärztlichen Dienstes). Dies allerdings nur, soweit die besondere Situation ein solches Vorgehen erfordert und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt. Das jeweilige Landesgesetz hat die Geltung derartiger Verordnungen auf höchstens sechs Monate zu beschränken.

4.
Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie

Mund-Nasen-Schnellmasken sind dieser Tage sehr gefragt, müssen aber für ein Inverkehrbringen zertifiziert sein. Der Gesetzgeber sieht nunmehr vor, dass Mund-Nasen-Schnellmasken nicht vorab (nach dem Medizinproduktegesetz oder dem Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz) zertifiziert sein müssen. Damit können Mund-Nasen-Schnellmasken unbürokratisch an die Bevölkerung ausgegeben werden.

5.
Der Bund beschafft aktuell auf zentraler Ebene medizinische Schutzausrüstung. Um die Verteilung zu beschleunigen, erhält der Bundesminister für Finanzen eine entsprechende Ermächtigung, über diese Waren bzw. Dienstleistungen zu verfügen. Soweit davon auch andere juristische Personen (z.B. Bundesländer) profitieren, müssen diese zumindest den Einkaufswert der erhaltenen Waren bzw. Dienstleistungen übernehmen.

Änderungen bei der Einkommensteuer

1.
Klarstellung der Steuerbefreiung von COVID-19-Zuwendungen

Steuerfrei sind ab dem 1. März 2020:

  • Zuwendungen aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (zB Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit)
  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds nach dem Härtefallfondsgesetz
  • Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds
  • Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden

 

2.
Klarstellung Pendlerpauschale und Überstundenzuschläge

Auch im Falle von COVID-19-bedingter Kurzarbeit, Telearbeit (Homeoffice) bzw Dienstverhinderungen wird das Pendlerpauschale steuerlich berücksichtigt, sprich wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krise nicht mehr oder nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird.

Ebenso werden Überstundenzuschläge sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahren-Zulagen, die trotz Telearbeit oder Quarantäne an die Arbeitnehmer weiterbezahlt werden, weiterhin steuerfrei behandelt.

3.
Steuerbefreiung von Mitarbeiterprämien im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis EUR 3.000 steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das steuerbegünstigte Jahressechstel und werden nicht darauf angerechnet.

Davon nicht erfasste Zulagen und Bonuszahlungen sind nach dem Tarif zu versteuern.

4.
Hälftesteuersatz für pensionierte Ärzte, die auf Grund der Corona-Krise wieder tätig werden

§ 37 Abs 5 Z 3 zweiter Satz EStG normiert ganz generell, dass die Anwendung des Hälftesteuersatzes auf den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn von Unternehmern bestehen bleibt, sofern anschließend der Gesamtumsatz EUR 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit EUR 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Ärzte, die das 60. Lebensjahres vollendet und ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben und ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, und die während der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 erneut als Arzt tätig werden, steht auch ein Überschreiten der Grenzen der Anwendung des Hälftesteuersatzes nicht entgegen.

Änderung des Gebührengesetzes

Zusätzlich zur bereits im 2. COVID-19-Gesetz beschlossenen Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für Schriften und Amtshandlungen werden nun Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind, von den Hundertsatzgebühren befreit. Dies soll insbesondere Bürgschaften und Bestandverträge befreien, die aufgrund der COVID-19-Krisensituation abgeschlossen werden. Diese Regelung tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Zu den bereits im 2. COVID-Gesetz beschlossenen Unterbrechungen der Einspruchsfrist (§ 145 Abs 1 FinStrG, wie alle weiteren §§), der Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs 2) und der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs 4), werden nunmehr auch der Lauf der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 165 Abs 4), der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 167 Abs 2) sowie der Frist auf Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift (§ 56b Abs 3) unterbrochen, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 (damit rückwirkend) noch nicht abgelaufen war bzw zwischen 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 zu laufen beginnt. Die Fristen beginnen zum 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Durch den neuen Abs 3a des § 265a FinStrG kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen, wenn bis 30. September 2020 eine mündliche Verhandlung vor einem Spruchsenat (§ 125 Abs 3) oder vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht (§ 160 Abs 2 und 3), unterbleibt. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen.

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Durch den neuen § 116l Alkoholsteuergesetz wird eine befristete Sonderregelung für die Desinfektionsmittelherstellung durch Verwendungsbetriebe eingeführt: auf Antrag wird eine bereits entrichtete Steuer vergütet, wenn ein Erzeugnis, das für die Herstellung von Biozidprodukten oder vergleichbaren Desinfektionsmitteln zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion, in einen Verwendungsbetrieb (§ 11) aufgenommen wurde und dem Zollamt die Steuerentrichtung und der Einsatz für begünstigte Zwecke nachgewiesen wird.

Diese Sonderregelung tritt mit 1. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

Verschiebung der Organisationsreform der Finanzverwaltung

Aufgrund der COVID-19-Krise war es nicht möglich, die für die Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes erforderlichen Vorarbeiten rechtzeitig vor dem 1. Juli 2020 abzuschließen. Das Inkrafttreten der Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes wird daher auf den 1. Jänner 2021 verschoben.

Diese Verschiebung erfordert Änderungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), des Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, des Finanz-Organisationsreformgesetzes und des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes.

COVID-19 macht auch Änderungen in der Transparenzdatenbank erforderlich

Die Bekämpfung der COVID-19-Krise führt zu umfangreichen staatlichen Unterstützungsleistungen (Geldzuwendungen, Haftungen, Bürgschaften, Garantien, Sachleistungen, sonstige Leistungen). Diese müssen in die Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht werden.

Der Gesetzgeber schafft hierfür die entsprechenden administrativen Vorkehrungen für Zwecke der Nachvollziehbarkeit (eigene Leistungsangebote, welche mit „COVID-19“ zu kennzeichnen sind, zusätzliche Leistungsarten).

Meldefristen nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) werden unterbrochen

In Krisenzeiten ist es wichtig, den Unternehmen Luft zum Atmen zu lassen. Anstehende Fristen sollen daher möglichst verlängert werden. Wir kennen dies bereits aus früheren COVID-19-Gesetzen.

Jetzt werden auch die Vierwochenfristen für Erstmeldungen, Änderungsmeldungen und Aktualisierungsmeldungen an das Wirtschaftliche Eigentümer Register unterbrochen. Im Detail gilt die Unterbrechung für Fristen, welche mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Allerdings wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die Unterbrechung der Fristen bei länger andauernder Einschränkung des täglichen Lebens durch Maßnahmen der Bundesregierung bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

 

 

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