Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds

Zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise hat die österreichische Bundesregierung ein umfassendes Hilfspaket in Höhe von EUR 38 Mrd. geschnürt, welches auch den mit EUR 15 Mrd. dotierten Corona-Hilfsfonds speist. Am 25. Mai 2020 wurde die lange erwartete Verordnung (samt Richtlinie im Anhang) betreffend die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. II Nr. 225/2020). Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die Bedingungen für die Gewährung von Fixkostenzuschüssen in FAQ-Form.

Welche Stelle gewährt den Fixkostenzuschuss?

Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten (Fixkostenzuschüsse) werden von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gewährt und ausbezahlt. Sie muss dabei die „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)“, insbesondere die umfangreichen „Richtlinien“ im Anhang, beachten.

Welche Unternehmen können einen Fixkostenzuschuss erhalten?

Ein Antragsteller muss durch die Ausbreitung von COVID-19 einen näher definierten Umsatzausfall erleiden und kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.
  • operative Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften gemäß § 21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 führt.
  • in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 betroffen (keine aggressive Steuerplanung) und in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz über das Unternehmen verhängt.
  • am 31. Dezember 2019 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ * iSv Art 2 Z 18 Verordnung (EU) Nr. 651/2014, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

* Ein Unternehmen ist „in Schwierigkeiten“, wenn eine der folgenden Fallgruppen erfüllt ist:

a. mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals (bei Kapitalgesellschaften) bzw. der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel (bei Personengesellschaften) ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.

b. die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) sind erfüllt oder das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens.

c. wenn Empfänger einer Rettungsbeihilfe: der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen; wenn Empfänger einer Umstrukturierungsbeihilfe: Umstrukturierungsplan noch im Laufen.

d. bei großen Unternehmen, in den letzten beiden Jahren: (i) der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens betrug mehr als 7,5 und (ii) das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis lag unter 1,0.

Selbst ein Unternehmen in Schwierigkeiten kann vom Fixkostenzuschuss profitieren, sofern das Unternehmen bei Stellung des diesbezüglichen Antrags nicht insolvent war (d.h. kein Insolvenzverfahren eröffnet, Insolvenzvoraussetzungen nicht erfüllt). Der Fixkostenzuschuss an das Unternehmen in Schwierigkeiten muss aber im Rahmen der de minimis Verordnung der EU-Kommission (Nr. 1407/2013) bleiben (staatliche Beihilfen iHv maximal EUR 200.000 durchgerechnet auf die letzten drei Steuer-/Wirtschaftsjahre, Zusammenrechnungsregel bei Konzernstrukturen).

  • es wurden zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Zuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht bei ex ante Betrachtung).

Der Antragsteller darf zudem nicht von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen ausgeschlossen sein.

Welche Unternehmen sind von der Gewährung eines Fixkostenzuschusses ausgeschlossen?

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten:

  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors (z.B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen), welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit strengen Aufsichtsbestimmungen unterliegen.
  • Einrichtungen, die im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen.
  • Einrichtungen, die im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen und einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben.
  • Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben (große Unternehmen), und im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahme bei begründetem Antrag unter näheren Voraussetzungen).
  • Empfänger von Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

Welche Angaben muss der Antragsteller zudem bestätigen?

Der Antragsteller muss – zusätzlich zu den obigen Voraussetzungen – bestätigen, dass

  • in den im Antrag angeführten Fixkosten keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten (mit Ausnahmen) oder für Investitionen enthalten sind bzw. mittelbar durch den Fixkostenzuschuss finanziert werden.
  • die Fixkosten nicht mehrfach durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (z.B. Versicherungen) oder staatliche Maßnahmen iZm der COVID-19 Krise gedeckt werden. Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten wurden die Vergütungen (des Unternehmensinhabers bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen) so bemessen, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere im Jahr 2020 werden keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer iHv mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden.
  • er zur Kenntnis nimmt, dass der ihm gewährte Fixkostenzuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird.

Wozu muss sich der Antragsteller zusätzlich im Antrag verpflichten?

Der Antragsteller muss sich überdies verpflichten,

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um Umsätze zu erzielen und Arbeitsplätze (z.B. mittels Kurzarbeit) zu erhalten.
  • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht der Gewährung eines Fixkostenzuschusses daher im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 entgegen: (i) die Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns, (ii) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen, (iii) der Rückkauf eigener Aktien. Danach hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.
  • der COFAG (sowie dem BMF und anderen Bevollmächtigten) jederzeit Auskunft zu erteilen bzw. Einsicht in relevante Unterlagen, Belege und Aufzeichnungen zu gewähren.
  • näher definierte datenschutzrechtliche Anforderungen einzuhalten.
  • Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG bekannt zu geben.

Wie und bis wann kann ein Fixkostenzuschuss beantragt werden?

Der Antrag ist ausschließlich gegenüber der COFAG zu stellen und über FinanzOnline einzubringen. Die Antragsfrist läuft seit 20. Mai 2020.

Der Antrag muss idR durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen; sie müssen im Antrag zudem die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten bestätigen (Ausnahmen bei beantragten Zuschüssen in geringerer Höhe).

Was sind Fixkosten?

Fixkosten sind Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit, die im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  • betriebliche Versicherungsprämien.
  • Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden.
  • der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten.
  • betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht.
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation.
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verlieren.
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen nach näher definierten Kriterien.
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen.
  • Für Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000 beantragen: angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 500.
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Von den Fixkosten abzuziehen sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt. Hierbei ist auf die – für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden – Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen.

Der Antragsteller kann die Berechnungsmethode für den Umsatzausfall wählen:

  • Quartalsvergleich (Q2/2019 zu Q2/2020) oder
  • zusammenhängende Dreimonatsperiode im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020 (wobei jeweils der 16. eines Monats bis zum 15. des Folgemonats einen „Betrachtungszeitraum“ bildet) im Vergleich zum jeweiligen Zeitraum des Vorjahres.

Je nach gewählter Berechnungsmethode werden die Fixkosten unterschiedlich ermittelt.

  • bei Quartalsvergleich: Fixkosten zwischen 16. März und 15. Juni 2020.
  • bei Dreimonatsperiode: Fixkosten in dem gewählten Zeitraum.

Der Zuschuss wird nur dann gewährt, wenn er insgesamt mindestens EUR 500 beträgt. Folgende Staffelung ist vorgesehen:

Umsatzausfall

Zuschuss (Maximalbetrag)*

40 – 60%

25% (maximal EUR 30 Mio.)

> 60 – 80%

50% (maximal EUR 60 Mio.)

> 80 – 100%

75% (maximal EUR 90 Mio.)


* Es gilt eine Konzernbetrachtung (pro Konzern steht der Maximalbetrag nur einmal zu). Die Höhe des Maximalbetrags richtet sich nach dem Konzernunternehmen mit dem höchsten Umsatzausfall.

Durch die richtige Wahl der Berechnungsmethode lassen sich die höchsten Umsatzausfälle / Fixkosten abfangen. Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung des Antrags idR in drei Tranchen. Die Richtlinien sehen detaillierte Vorschriften zur Höhe der jeweiligen Tranche, den Antrags- und Auszahlungsfristen sowie den beizubringenden Nachweisen vor.

Sind sonstige staatliche Hilfen einzubeziehen?

Ja. Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die iZm der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) sind anzurechnen. Zahlungen aus dem Härtefallfonds und Kurzarbeitsbeihilfen (§ 37b Abs 7 AMSG) bleiben außer Betracht.

Besteht ein Rechtsanspruch auf Fixkostenzuschuss?

Nein (§ 3b Abs 2 ABBAG-Gesetz). Die COFAG muss allerdings im Einklang mit den „Richtlinien“ (Anhang zur „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)“) vorgehen.

Die Finanzverwaltung ist in die Prüfung eingebunden. Sie unterzieht die dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und Daten einer automationsunterstützten Risikoanalyse samt Plausibilisierung. Dies betrifft insbesondere die angegebene Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten. Das Prüfergebnis wird der COFAG übermittelt.

Die COFAG muss eine vom Antrag abweichende Entscheidung gegenüber dem Antragsteller begründen.

Bei einem Fixkostenzuschuss über EUR 800.000 ist die Genehmigung des Aufsichtsrats der COFAG einzuholen.

Werden Zuschüsse nachträglich überprüft?

Ja. Dies erfolgt idR über das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt anlässlich der Durchführung einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1 BAO), Nachschau (§ 144 BAO) oder begleitenden Kontrolle (§ 153a BAO). Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt eine ad hoc Prüfung durchzuführen. Überzahlungen können zurückgefordert werden.

Bei Zuschüssen über EUR 10 Mio. ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung ex-post vorzunehmen, bei der insbesondere der Nettoverlust (tatsächlicher Schaden) zu prüfen ist, um eine Überkompensation des Schadens auszuschließen. Bei Zuschüssen bis EUR 10 Mio. sind gleichartige Prüfungen auf Basis von Stichproben vorgesehen. Diese Anforderung wurde aufgrund EU-beihilferechtlicher Vorgaben noch in letzter Minute eingefügt.

Ein tatsachenwidriger Antrag kann einen Straftatbestand (Förderungsmissbrauch) erfüllen.

Musste der Fixkostenzuschuss EU-Beihilferechtskonform ausgestaltet werden?

Ja. Die EU-Kommission genehmigte die oben beschriebene Beihilferegelung mit Beschluss vom 23. Mai 2020, SA.57291(2020/N). Aus dem veröffentlichten Beschlusstext lässt sich ableiten, dass die Republik Österreich ihr ursprüngliches Modell nachbessern musste (insbesondere bei der Auszahlung in Tranchen und der ex-post Kontrolle zur Sicherstellung, dass die vorgesehene Entschädigung nicht über die zur Deckung der Schäden erforderliche Höhe hinausgeht).

 

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