Garantien für große Unternehmen im Rahmen der COVID-19-Krise

Zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise hat die österreichische Bundesregierung ein Hilfspaket in Höhe von EUR 38 Mrd. geschnürt. Große Unternehmen können primär von im Rahmen des mit EUR 15 Mrd. dotierten Corona Hilfs-Fonds vorgesehenen Förderungen profitieren.  Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen sowie die rechtlichen Grundlagen für Garantien aus dem Corona Hilfs-Fonds für große Unternehmen in FAQ-Form.

1.
Garantiefähig sind

Große Unternehmen („GU“), die

  • durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben oder
  • in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

GU sind Unternehmen (i) mit 250 oder mehr Mitarbeitern oder (ii) mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von über EUR 50 Mio und einer Bilanzsumme von über EUR 43 Mio.

2.
Wie können Garantien aus dem Corona Hilfs-Fonds beantragt werden?

Die Kreditgarantien für Überbrückungsfinanzierungen für GU werden über die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH ("COFAG") und der Österreichische Kontrollbank (OeKB) als Bevollmächtigter der COFAG abgewickelt. Single-Point-of-Contact für das GU ist dessen Hausbank, die den Antrag an die OeKB weiterleitet.

Das entsprechende Antragsformular („COFAG Antrag“) ist unter https://www.oekb.at/oekb-gruppe/news-und-wissen/news/2020/corona-hilfsfonds.html oder https://cofag.at/ abrufbar.

3.
Muss das EU-Beihilferecht eingehalten werden?

Ja. Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krise sind nicht en bloc vom EU-Beihilferecht ausgenommen und daher grundsätzlich vorab durch die EU-Kommission zu genehmigen. EU-Mitgliedstaaten wollen betroffenen Unternehmen allerdings möglichst rasch und „unbürokratisch“ Liquidität und sonstige Hilfen zur Verfügung stellen. Aus diesem Grund hat die Europäische Kommission einen ‚Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19‘ („BRSB“) geschaffen. Zwar zeigt der BRSB beihilferechtliche Spielräume auf. Gleichzeitig ist aber sehr deutlich, dass die „Grundpfeiler“ des EU-Beihilferechts auch in Krisenzeiten unangetastet bleiben sollen: Der BRSB

  • übernimmt Kriterien und Definitionen aus der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO“), wie z.B. den Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“, um sicherzustellen, dass nur Unternehmen gefördert werden, die vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich gesund waren. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sind daher unter diesem Regime unzulässig.
  • sieht punktuell strengere Vorgaben für GU vor
  • legt Höchstgrenzen und Höchstlaufzeiten für die Maßnahmen fest
  • stellt sicher, dass die finanziellen Mittel nicht bei involvierten Finanzintermediären (d.h. Banken) „hängenbleiben“ sondern bei den betroffenen Unternehmen ankommen.

Unter diesen Prämissen genehmigte die Europäische Kommission die Maßnahmen unter dem Corona Hilfs-Fonds (vgl. Entscheidung zu SA.56840 und SA.56981). Als Rechtsgrundlage diente die „klassische COVID-19 Kombination“ aus Art 107 Abs 3 lit b AEUV und BRSB. Die oben genannten Vorgaben spiegeln sich sowohl in diesen Entscheidungen als auch in relevanten nationale Vorschriften wieder, z.B. in der Verordnung des Bundesministers betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, BGBl II Nr. 143/2020 („BMF-RL COVID-19 Maßnahmen“).

4.
Welche Voraussetzungen müssen GU erfüllen?

Die Voraussetzungen ergeben sich aus den BMF-RL COVID-19 Maßnahmen:

1.
Das GU hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich aus.

2.
Das GU wird die garantierte Finanzierung voraussichtlich im Rahmen eines normalen Geschäftsverlaufs in angemessener Zeit zurückführen können. Dies ist im Rahmen der Antragstellung (etwa durch Liquiditätspläne, Kurz- und Mittelfristplanungen, Tilgungspläne oder eine schriftliche Erklärung des Unternehmens) darzulegen.

3.
Die garantierte Finanzierung wird nicht zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten (Umschuldungen) oder zur Besicherung anderer Finanzverbindlichkeiten als der garantierten Finanzierung verwendet.

4.
Die garantierte Finanzierung dient der Deckung von Liquiditätsbedarf, der durch wirtschaftliche Auswirkungen infolge der Ausbreitung von COVID-19 verursacht wurde.

5.
Vorliegen bzw. Ausmaß weiterer in Anspruch genommener oder beantragter finanzieller Maßnahmen sind anzugeben.

6.
Das GU hat angemessene Maßnahmen gesetzt, um die durch die garantierte Finanzierung zu deckenden Zahlungsverpflichtungen zu reduzieren, zu vermeiden oder zu stunden.

7.
Der Liquiditätsbedarf wird nicht „doppelt“ gedeckt durch andere staatliche (z.B. Stundung von Steuern, Kurzarbeit) oder privatwirtschaftliche (z.B. Versicherungen) Maßnahmen.

8.
Das GU befand sich am 31. Dezember 2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten.

Die Gewährung einer Garantie ist ausgeschlossen, soweit sich das GU am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befand. Wann sich ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet, bestimmt sich nach den Kriterien der AGVO wie folgt:

  • Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals (bei Kapitalgesellschaften) bzw. (ii) der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel (bei Personengesellschaften) ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.
  • Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) sind erfüllt oder das GU ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens.
  • Das GU hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw. das GU hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
  • In den letzten beiden Jahren betrug (i) der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des GU mehr als 7,5 und (ii) das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des GU lag unter 1,0.

9.
Das GU ist kein beaufsichtigter Rechtsträger im Finanz- oder Versicherungssektor.

Ausgenommen von der Gewährung finanzieller Maßnahmen sind beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors (z.B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen), welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen.

Mit der Unterfertigung des COFAG Antrags bestätigt das GU das Vorliegen der dargestellten Voraussetzungen und akzeptiert die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Überbrückungsgarantien für Großunternehmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz ("AGB Überbrückungsgarantien").

5.
In welchem Umfang können Garantien beantragt werden?

Die Höhe der finanziellen Maßnahmen richtet sich nach den ohne diese finanzielle Maßnahmen nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens für den Betrachtungszeitraum (5.1.) unter Berücksichtigung des Höchstbetrags (5.2.).

5.1
Betrachtungszeitraum

Der Betrachtungszeitraum muss der erwarteten Dauer der wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Unternehmen in Folge der Ausbreitung von COVID-19, die zu den Liquiditätsschwierigkeiten geführt haben, entsprechen. Der genaue Betrachtungszeitraum ist im COFAG Antrag zu konkretisieren, wird aber typischerweise im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 liegen. Ein längerer Betrachtungszeitraum ist möglich, wenn es die besonderen Verhältnisse des Unternehmens (zum Beispiel Saisonalität des Geschäftsmodells, besonders intensive nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen in einer Branche) erfordern. Eine spätere und mehrmalige Verlängerung des Betrachtungszeitraums und eine daraus folgende Erhöhung der finanziellen Maßnahme sind bis zum Höchstbetrag (siehe 5.2.) zulässig.

5.2
Höchstbetrag

(i) Bei Darlehen mit einer Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinaus darf der Gesamtdarlehensbetrag je GU nicht höher sein als

  • die doppelte jährliche Lohnsumme des GU (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht) für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Jahr oder
  • 25 % des Gesamtumsatzes des GU im Jahr 2019 oder
  • in angemessen begründeten Fällen darf der Darlehensbetrag auf der Grundlage einer Selbstauskunft des GU zu seinem Liquiditätsbedarf erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 12 Monate bei großen Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Gewährung zu decken


(ii) Bei Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 kann der Darlehenskapitalbetrag mit entsprechender Begründung und unter der Voraussetzung, dass die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewährleistet bleibt, höher sein als unter Pkt 5.2.(i) oben vorgesehen.

Die Garantiedeckung wird auf 90% der Darlehenssumme begrenzt. Die Garantien decken die volle Laufzeit des Basisinstruments. Der von der Garantie gedeckte Betrag sinkt anteilig, wenn der Darlehensbetrag im Laufe der Zeit (z.B. aufgrund einer einsetzenden Rückzahlung) sinkt. Verluste im Rahmen der Garantie werden proportional und unter den gleichen Bedingungen durch die Bank und die COFAG getragen.

6.
Laufzeit

Die Garantien für neue Investitions- oder Betriebsmittelkredite haben Laufzeiten von drei Monaten bis zu maximal sechs Jahren.

7.
Welche Nachweise / Unterlagen müssen bei Antragsstellung beigebracht werden?

Bei Antragstellung

1.
Aktueller Firmenbuchauszug, wenn vorhanden

2.
Darstellung / Organigramm der (gesellschafts-) rechtlichen Unternehmensstruktur:

- Eigentumsverhältnisse

- Verbundene Unternehmen (falls vorhanden)

- Konzernstruktur (falls Konzern vorliegt)

3.
Detaillierte Beschreibung des Unternehmensgegenstandes

4.
Bisherige wirtschaftliche Entwicklung

- Jahresabschlüsse und (falls Konzern vorliegt) Konzernabschlüsse sowie Prüfberichte dazu für die Jahre 2018 sowie 2019 (allenfalls im Entwurf)

- Etwaige Schreiben des Abschlussprüfers zur Ausübung der Redepflicht

- Darstellung der monatlichen Ergebnisentwicklung (GuV) für das Jahr 2019 (zB Monatssaldenliste, kurzfristige Erfolgsrechnung/KERF, Controllingberichte etc.)

- Bankenspiegel, inkl Sicherheiten, und Tilgungspläne

5.
Einschätzung der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen auf

- Umsatzentwicklung

- Kunden- / Lieferantenbeziehungen

- Leistungserbringung / Produktion

- Finanzierung

6.
Ergebnis- und Finanzplanung pro Monat für den beantragten Betrachtungszeitraum. Berücksichtige Maßnahmen zur Reduktion des Liquiditätsbedarfs (gem. Punkt 3 COFAG Antrag) sind jedenfalls gesondert auszuweisen und entsprechend anzumerken.

7.
Beschreibung, Quantifizierung und geeigneter Nachweis der Maßnahmen des Antragstellers zur Reduktion des Liquiditätsbedarfs sowie zu anderweitigen Unterstützungen durch die öffentliche Hand (gem. Pkt. 3 COFAG Antrag).

8.
Planungsrechnung (Ergebnis- und Finanzplanung) aus der sich die Rückführbarkeit der garantierten Finanzierung bei Fälligkeit ableiten lässt

9.
SWOT-Analyse des Kreditgebers

Laufende Informationspflichten

1.
Jahresabschlüsse sind bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag zu übermitteln

2.
Unverzügliche schriftliche Information über sämtliche bei Antragstellung nicht vorliegenden Umstände, die das Risiko der COFAG im Zusammenhang mit der von ihr dem Antragsteller gewährten Überbrückungsgarantie nicht nur unwesentlich berühren (vgl. Punkt 7.7 COFAG Antrag)

 

 

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