Gerichtsbetrieb und gerichtliche Fristen in Zeiten von COVID-19


Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz

Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (COVID-19-Justizbegleitgesetz) hat Einfluss auf die Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen und implementiert Vorkehrungen für den Strafvollzug.

Das COVID-19 Justizbegleitgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Im I. Hauptstück trifft das COVID-19 Justizbegleitgesetz Regelungen für die Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Zivilprozesse).

Unterbrechung von verfahrensrechtlichen Fristen

In gerichtlichen Verfahren (Zivilprozesse, Außerstreitverfahren, Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren, Exekutionsverfahren und Insolvenzverfahren) werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen sind oder nach dem Inkrafttreten zu laufen beginnen, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen.

Alle Fristen beginnen daher mit 01.05.2020 neu zu laufen. Dies gilt für gesetzliche und richterliche Fristen.

Eine Verlängerung kann mittels Verordnung der Bundesministerin für Justiz erfolgen.

Ausdrücklich ausgenommen sind Leistungsfristen und Fristen in Verfahren, in denen das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines aufrechten Freiheitsentzuges, zB nach dem Unterbringungsgesetz oder nach dem Epidemiegesetz 1950 entscheidet.

Das Gericht kann im Einzelfall aber aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird; und gleichzeitig mit Beschluss eine neue angemessene Frist festsetzen. Ein solcher Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 1 Abs 2).

Die Unterbrechung und der damit bedingte einheitliche Beginn des Laufes aller Fristen mit aus heutiger Sicht 01.05.2020 schafft Rechtsicherheit.

Hemmung von Verjährungsfristen

§ 2 ordnet eine Hemmung von Fristen für die Anrufung von Gerichten an. Die Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 30.04.2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.

Nach den Erläuterungen betrifft dies Verjährungsfristen nach materiellem Recht  (Beitrag: Auswirkung des 2. COVID-19 Gesetzes auf zivilrechtliche Fristen) oder unter anderem auch die Frist für die Vorlage von Unterlagen der Rechnungslegung, betroffen davon insbesondere die neunmonatige Offenlegungsfrist für Unterlagen nach § 277 Abs 1 UGB sowie die zweimonatige Frist für die Verhängung wiederholter Zwangsstrafen (§ 283 Abs 4 UGB), und die Frist für die Besitzstörungsklage nach § 454 ZPO.

Einschränkung von mündlichen Verhandlungen und gerichtliche Erledigungen

Solange aufgrund von COVID-19 Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit und für soziale Kontakte bestehen, sollen

  • nur unbedingt notwendige Verhandlungen stattfinden,
  • geeignete technische Kommunikationsmittel, etwa Videokonferenz oder aufgrund der Ausnahmesituation sogar Telefonkonferenzen, verstärkt zum Einsatz kommen und
  • nur besonders dringende gerichtlichen Erledigungen abgefertigt werden.
  • Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr werden weiter vorgenommen.


Weitere Regelungen

Weitere Regelungen betreffen die mögliche Einstellung der Tätigkeit bestimmter Gerichte (§ 4), die Anpassung der Regelungen über das Wiederaufleben von Forderungen bei Verzug nach § 156a Abs 1 Insolvenzordnung (§ 5) (Beitrag: Liquiditätssicherung für Unternehmen)  , längere Fristen im Zusammenschlussverfahren (§ 6) und Erleichterungen bei Unterhaltsvorschüssen (§ 7) und weitere weitreichende Verordnungsermächtigungen für die Bundesministerin für Justiz (§ 8).

Schiedsverfahren

Auf Schiedsverfahren sind die Bestimmungen nicht anwendbar. Vielmehr obliegt es den Schiedsrichtern und Schiedsgerichten, wie sie mit COVID-19 umgehen. Schiedsinstitutionen haben bereits reagiert. Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) hat auf seiner Webseite eine Checkliste zur Durchführung von (mündlichen) Verhandlungen veröffentlicht. Das Sekretariat des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC hat mit 17.03.2020 bekanntgegeben, dass alle mündlichen Verhandlungen, die bis 13.04.2020 im ICC Hearing Center in Paris stattfinden hätten sollen, verschoben oder abberaumt wurden.

Vorkehrungen in Strafsachen

Im II. Hauptstück räumt das COVID-19 Justizbegleitgesetz der Bundesministerin für Justiz weitgehende Verordnungsermächtigungen in Strafsachen, im III. Hauptstück für den Strafvollzug ein.


Änderung der Exekutionsordnung

Durch das 2. COVID-19-Gesetz wird auch die Exekutionsordnung geändert. Der § 200b der Exekutionsordnung erlaubt nunmehr - unter bestimmten Umständen - auch die Aufschiebung der Exekution bei einer Epidemie oder Pandemie. Bislang war dies bereits bei einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite).

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Änderung der Strafprozessordnung 1975

Der neu eingefügte § 286 Abs 1a StPO erlaubt es, nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz in Haftsachen auch den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung im Wege einer Videokonferenz durchzuführen.


Änderung des Zustellgesetzes

Im Zustellgesetz erlaubt der neu eingefügte § 26a Erleichterungen, die Kontakte zwischen Zusteller und Empfänger vermeiden. Es ist nicht mehr erforderlich, dass der Übernehmer des Dokumentes die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift bestätigt. Es genügt, das Dokument in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) einzulegen oder an der Abgabestelle zurückzulassen, so zB an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre). Der Empfänger ist dann durch schriftliche, mündliche (zB über die Gegensprechanlage oder durch die Wohnungstüre) oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen.

 

 

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