Liquiditätssicherung für Unternehmen nach dem COVID-19 Gesetz

In der aktuellen Situation heißt es für die Geschäftsleitung: Umschalten in den Krisen-Modus. Um Unternehmen bei der Krisenbewältigung zu unterstützen, wurde am 15. März im Eiltempo das COVID-19 Gesetz (BGBl I 12/2020) erlassen, durch welches neben anderen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts insbesondere

  • ein COVID-19-Krisenbewältigungsfonds errichtet (dotiert mit (vorerst) bis zu EUR 4 Milliarden) und
  • der Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) durch Änderung das ABBAG-Gesetzes (BGBl I 51/2014) die Durchführung von Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen zur Unterstützung österreichischer Unternehmen ermöglicht wird.

Die Verbreitung des Coronavirus kann substantielle Auswirkungen auf die Liquidität von Unternehmen haben und letztlich auch eine Insolvenzantragspflicht auslösen. Da laut den Gesetzesmaterialien dadurch verursachte Liquiditätsschwierigkeiten auf höhere Gewalt zurückzuführen seien, sei eine entsprechende finanzielle Unterstützung geboten.

Welche Maßnahmen soll es geben?

Neben steuerlichen Sonderregelungen für die Übergangszeit (https://www.bmf.gv.at/), bereits letzte Woche angekündigten Überbrückungshilfen bzw Garantieinstrumenten (Coronavirus – Beihilfen) und einem bis zu EUR 2 Milliarden Kreditrahmen für Exporteure durch die Österreichische Kontrollbank (https://www.oekb.at/oekb-gruppe/news-und-wissen/news/2020/covid-19-hilfe.html) wurde mit dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds ein großes staatliches Unterstützungsprogramm eingerichtet, deren Konkretisierung durch Verordnungen des Bundesministers für Finanzen erfolgen wird. (Beihilfen II – COVID-19-Fonds).

Das Gesetz ist bewusst weit gefasst und nennt

  • die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten geboten sind, wie etwa
  • die Gewährung von Sicherheiten (Garantien) für (Bank-)Finanzierungen, die etwa neu vergeben, gestundet oder erweitert werden müssen oder
  • die Gewährung von Überbrückungskrediten und Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden unvermeidbaren Kosten während der Dauer der eingeschränkten Geschäftstätigkeit.

Die Mittel sind vorerst auf bis zu EUR 4 Milliarden beschränkt, eine Ausdehnung wurde aber bereits in den Raum gestellt.

Wann dürfen Unternehmen Unterstützung beantragen?

Anspruchsberechtigt sind nur Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten gekommen sind oder denen solche Schwierigkeiten drohen. Voraussetzung ist daher, dass die vorübergehenden Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen stehen. Nicht gestützt werden sollen daher Unternehmen, die aus anderen Gründen bereits in Schwierigkeiten bzw in der Krise waren oder sind.

Wer darf Unterstützung beantragen?

Antragsberichtigt sind alle Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben. Ansonsten gibt es keine Einschränkung hinsichtlich Unternehmensform und -größe, Präzisierungen durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen sind aber angekündigt.

Was gilt für Unternehmensgruppen bzw. Konzerne?

Auch hier bleibt es bei der Voraussetzung des Österreich-Bezugs (siehe zuvor). Bei internationalen Unternehmensgruppen bzw. Konzernen kann die formelle Abwicklung aber auch über eine ausländische Konzerngesellschaft erfolgen, sofern die Maßnahme der österreichischen Konzerntochter zu Gute kommt.

Besteht ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen?

Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, wird Unternehmen eine rasche und unbürokratische Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen in Aussicht gestellt. Im Gesetz wird aber klargestellt, dass weder ein Rechtsanspruch noch ein subjektives Recht auf die Gewährung bestehen.

An wen müssen sich Unternehmen wenden?

Zuständig für Maßnahmen ist die ABBAG bzw. eine von ihr gegründete Tochtergesellschaft. Die Abwicklung wird voraussichtlich über die Österreichische Kontrollbank oder andere geeignete Dienstleister erfolgen.

Auswirkungen auf die Insolvenzprüfung und Insolvenzantragspflicht

Das COVID-19 Gesetz soll vermeiden, dass Unternehmen aufgrund der Pandemie in die Insolvenz gezwungen werden. Die Unterstützungsmaßnahmen sollen daher das Vorliegen eines Insolvenzgrundes und das Auslösen der Insolvenzantragspflicht dem Grunde nach verhindern. Neben der Liquiditätsstärkung bzw. -entlastung dürfen nach den Gesetzesmaterialien daher verbindliche Zusagen der ABBAG auch im Rahmen einer allenfalls zu erstellenden Fortbestehensprognose zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung berücksichtigt werden.

Wichtig zu betonen ist, dass die Geschäftsleitung erst auf verbindliche Zusagen vertrauen darf; eine erfolgte Antragstellung reicht nicht aus, zumal im Gesetz ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Unterstützung besteht. Daher ist anzuraten, möglichst rasch einen Antrag zu stellen um möglichst bald eine verbindliche Zusage erlangen zu können. Die Insolvenzgründe der Insolvenzordnung selbst und die gesetzlichen Fristen iZm der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags (60 bzw 120 Tage – siehe Umschalten in den Krisen-Modus  werden durch das neue Gesetz nicht geändert.

Empfehlungen für Leitungsorgane

Im Rahmen ihrer aktuell bestehenden krisenbedingten Pflichten sollte die Geschäftsleitung daher unverzüglich

  • den Status quo und vor allem mögliche Liquiditätsengpässe identifizieren (insbesondere durch ein Updaten der Liquiditätsplanung),
  • die Problemursachen (Zusammenhang mit COVID-19) dokumentieren,
  • mit den wesentlichen Finanzpartnern und Stakeholdern sprechen und auf dieser Basis
  • mögliche Unterstützungsmaßnahmen evaluieren (zB: wäre Hausbank iZm ABBAG-Garantie zur (Weiter-)Finanzierung bereit oder ist Überbrückungsfinanzierung durch ABBAG selbst nötig?).

Je besser ein Unterstützungsantrag vorbereitet ist, desto eher und rascher ist mit einer positiven Erledigung zu rechnen.

 

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