Highlights der geplanten COVID-19-Gesetzespakete Nr. 6 - 17

12 neue COVID-19 Gesetzespakete wurden im Nationalrat eingebracht. Sie sollen am 28. April 2020 beschlossen werden. Wir fassen für Sie die wichtigsten Punkte zusammen (zur besseren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet):

COVID-19 Bundesförderungen sollen nachträglich kontrolliert werden

Mit dem Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19 Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG) soll eine nachträgliche Kontrolle von spezifischen staatlichen Förderungen zur Bewältigung der COVID-19 Krise eingeführt werden.

Als Kontrollinstanz würde das jeweils zuständige Finanzamt fungieren. Es würde z.B. im Rahmen einer abgabenrechtlichen Prüfung auch die aufgrund der COVID-19 Pandemie lukrierten Bundesförderungen überprüfen. Insoweit würde das Finanzamt als Gutachter und nicht als Abgabenbehörde des Bundes handeln. Kontrolliert werden sollen

  • Zuschüsse, die einem Unternehmen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes gewährt werden;
  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds und
  • Kurzarbeitsbeihilfen.
     

Dieser nachträgliche Kontrollmechanismus soll dazu führen, dass fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände entdeckt werden, welche die Förderstelle in weiterer Folge mit zivil- oder strafrechtlichen Mitteln verfolgen könnte.

Anpassung der Regelungen betreffend mündlicher Verhandlungen vor Gericht

Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz wird dahingehend novelliert, dass nunmehr bis 31. Dezember 2020 mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne physische Anwesenheit der Verfahrensparteien – unter Verwendung geeignete technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung – durchgeführt werden können. Nun braucht es dafür auch keine Dringlichkeit der Sache mehr. Allerdings wird dafür in der Regel das Einverständnis der Parteien notwendig sein.

Außerdem sollen einige Formalien für mündliche Verhandlungen im Wege der Videotechnologie (z.B. Umgang mit Kostennote, Unterfertigung Verhandlungsprotokoll, Förmlichkeiten bei Vergleichsabschluss) geregelt werden.

Anpassung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen

Die öffentliche Verwaltung muss auch und gerade in Krisenzeiten funktionieren. Durch die Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes soll die Tätigkeit der Behörden aufrechterhalten werden. Es sollen daher mündliche Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen mittels geeigneter Videotechnologie durchgeführt werden können.

Daneben sollen neue Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen einen zusätzlichen Schutz vor COVID-19 gewährleisten.

Nachbesserungen bei COVID-19 Risikogruppen

Das 3. COVID-19-Gesetz führte für Dienstnehmer mit erhöhtem individuellen Risiko einen Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts ein. Anderes gilt nur bei Homeoffice oder wenn geeignete Schutzmaßnahmen an der Arbeitsstätte eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausschließen.

Die geplante Novelle soll mehr Rechtssicherheit bei der Definition der COVID-19 Risikogruppe schaffen. Zudem sollen auch Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen nicht mehr "sonderbehandelt" werden.

Neuerungen im Epidemiegesetz 1950

Im Hinblick auf die Lockerungen der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des COVID-19 Virus soll auf eine zweite Infektionswelle möglichst gut reagiert werden können. Aus diesem Grund sollen die Behörden weitere Personengruppen zur Unterstützung mobilisieren können. Z.B. könnten Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellt werden.

Außerdem soll die Durchführung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 geregelt werden. Diese Programme sollen dazu dienen, di Entwicklung der Pandemie besser abschätzen und uU je nach Region unterschiedliche Verkehrsbeschränkungen vorsehen zu können.

Zuschüsse nun auch für Künstler und Kulturschaffende

Durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Härtefallfonds soll künftig der Kreis der Berechtigten für Zuschüsse aus dem Härtefallfonds erweitert werden. Förderbar sollen demnach auch Personen sein, die mit ihrem Gesamteinkommen über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kommen. Vor allem Künstler und Kulturschaffende sollen von dieser Erweiterung des Begünstigtenkreises profitieren.

 

 

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