Kapitalmarkt und Coronavirus als Risikofaktor

Weltweit reagieren die Kapitalmärkte auf die Folgen des Coronavirus (Covid-19) mit teils erheblichen Kurskorrekturen. Emittenten, deren Wertpapiere am geregelten Markt notieren oder öffentlich angeboten werden, können aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1129 („Prospekt-VO“) verpflichtet sein, ihre Anleger über die Folgen des Coronavirus auf die zu begebenden Wertpapiere zu informieren. So kann etwa die Pflicht bestehen, im Prospekt einen eigenen Risikofaktor über die möglichen Auswirkungen des Coronavirus auf den Emittenten aufzunehmen. Emittenten, die bereits aufgrund eines Prospekts Wertpapiere öffentlich anbieten, können verpflichtet sein, einen Nachtrag zu den Folgen des Coronavirus zu schalten.

Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die Folgen ein wesentliches und spezifisches Risiko entweder für die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Emittenten oder die Wertpapiere darstellen. Ob ein solches vorliegt, ist vom Emittenten in seinem Ermessen zu beurteilen und von Fall zu Fall zu untersuchen.

Wesentlichkeit und Spezifität

Gemäß Art. 16 der Prospekt-VO ist in einem Prospekt auf Risikofaktoren nur insoweit einzugehen, als es sich um Risiken handelt, die für den Emittenten und/oder die Wertpapiere spezifisch und im Hinblick auf eine fundierte Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind.

In die Beurteilung der Wesentlichkeit ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts und des zu erwartenden Umfangs der negativen Auswirkungen einzubeziehen. Nach den Guidelines der ESMA zu den Risikofaktoren ist eine Information dann wesentlich, wenn aufgrund einer nicht oder unvollständig bekanntgegebenen Information Anlageentscheidungen negativ beeinflusst werden könnten.

Spezifisch bedeutet, dass eine klare Verbindung zwischen dem Risikofaktor und den Auswirkungen auf den Emittenten oder die Wertpapiere besteht. So beeinflussen Reisebeschränkungen die Umsätze und Gewinnaussichten von Verkehrs­unternehmen, Werkschließungen die Nachfrage nach Produkten, oder eine vorübergehende Reduktion im Kundenstamm die voraussichtlichen Umsätze. Da die Darstellung von Risikofaktoren vorausschauend ist, muss der Emittent beurteilen, welchen Einfluss das Coronavirus auf seine Geschäftstätigkeit hat. Bewirkt etwa die Umstellung auf Home-Office eine wesentliche Änderung in der Fähigkeit des Emittenten Kundenaufträgen nachzukommen? Hat der Entfall einer Führungskraft aufgrund von Krankheit einen Einfluss auf die Fertigstellung eines Projektes oder einer wichtigen Transaktion? Liegen Vermögenswerte in einer geographisch konzentrierten Region, die aufgrund von Quarantänemaßnahmen die erwartete Rendite nicht mehr abwerfen? Sind Kunden in einer gewissen oder mehreren Industriesparten konzentriert, die durch den Ausbruch des Coronavirus in ihrer Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigt werden, sodass mit Zahlungsstundungen oder -ausfällen zu rechnen ist?

Der Emittent sollte einen Risikofaktor in Zusammenhang mit dem Coronavirus nur aufnehmen, wenn auch solche Auswirkungen ausreichend erkennbar sind und detailliert beschrieben werden können. Ein generelles „Coronarisiko“ wäre dafür nicht ausreichend. Das Gleiche gilt für Risikofaktoren in Bezug auf Wertpapiere. Hier ist es noch schwieriger die Spezifität des Coronavirus darzustellen, mit Ausnahme etwa von CAT-Bonds, die an Pandemien anknüpfen. Dies dürfte aber für die meisten Emittenten nicht einschlägig sein. Und die Risiken, dass Handelsplätze ausfallen oder Settlement-Systeme versagen, sind in den meisten Prospekten ohnehin schon abgebildet.

Nachtragspflicht

Bei bereits veröffentlichten Prospekten kann unter Umständen die Pflicht bestehen, einen Nachtrag wegen den Folgen des Coronavirus zu schalten. Gemäß Art. 23 Prospekt-VO ist jeder wichtige neue Umstand, der die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen könnte, unverzüglich in einem Nachtrag zu einem Prospekt zu nennen. Im Falle eines Nachtrags ist, zusätzlich zu den oben genannten Überlegungen, im Einzelfall zu beurteilen, wann ein solcher Umstand eingetreten ist. Für das Rücktrittsrecht der Anleger – insbesondere bei Daueremissionen mit laufenden Settlements – kann das Eintrittsdatum des nachgetragenen Ereignisses oder Umstandes nämlich entscheidend sein. Auch wenn sich die Folgen des Coronavirus noch nicht konkret realisiert haben, ist eine laufende Beobachtung der Entwicklung der Krise und Risikoeinschätzung zu empfehlen.

 

 

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