Neue Verordnung für den Non-Food Handel

Knapp vor dem Karfreitag wurde doch noch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMGPK)1 kundgemacht. Damit kann ab 14. April (Osterdienstag) ein erweiterter Kreis von Handels- und Dienstleistungsunternehmen wieder aufsperren. Im Folgenden finden Sie Antworten auf wesentliche Fragen.
 

Welche Betriebsstätten profitieren von den Erleichterungen?

  • Baustoff-, Eisen- und Holzhandel,
  • Bau- und Gartenmärkte und
  • Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen.

Zudem wird festgehalten (bzw. klargestellt), dass auch Waschstraßen, die an Tankstellen angeschlossen sind, und auch Fahrradwerkstätten öffnen dürfen. KFZ-Werkstätten konnten ja schon bisher offenhalten.

Zu sonstigen Betriebsstätten des Handels siehe sogleich.

Gibt es Erleichterungen für sonstige Betriebsstätten des Handels?

Ja, allerdings nur in engen Grenzen.

Sonstige Betriebsstätten des Handels sind nach der Definition in der Verordnung „Betriebstätten …, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen“ (z.B. Textilgeschäfte).

Derartige Handelsgeschäfte dürfen allerdings ab 14. April nur dann aufsperren, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt (zum relevanten Stichtag siehe sogleich).

Wie errechnet sich die zulässige Fläche des Kundenbereichs (400 m² Grenze)?

Gerechnet wird grundsätzlich die Fläche des Kundenbereichs, wie sie vor Anordnung des Betretungsverbots bzw. bis einschließlich 7. April 2020 bestanden hat.

Wurde die Größe des Kundenbereichs nach dem 7. April auf 400 m² oder weniger reduziert, darf man trotzdem nicht am 14. April aufsperren. Derartige Flächenreduktionen haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben. Sich zu spät kleiner machen, funktioniert also nicht.

Zu Einkaufszentren siehe unten.

Weshalb hat der Gesetzgeber die Zäsur mit Ablauf des
7. April 2020 fixiert?

Das ist nicht klar. Die Pressekonferenz der Regierungsspitze war am 6. April. Dort wurden die Pläne zur Öffnung kleinerer Shops per 14. April 2020 vorgestellt (https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2020/bundeskanzler-kurz-stufenplan-fuer-schrittweise-oeffnung-von-geschaeften-nach-ostern-aber-massnahmen-weiter-befolgen.html).

Was gilt bei Betriebsstätten in größeren Gebäuden
(z.B. Einkaufszentren)?

Die Verordnung ist hier klar.

Bei mindestens zwei baulich verbundenen Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentrum) ist für Zwecke der Ermittlung der 400 m²-Grenze zusammenzurechnen. Das heißt, die Verkaufsflächen aller baulich verbundenen Betriebsstätten werden addiert. Dies wird idR dazu führen, dass die 400 m²-Grenze überschritten wird.

Es gibt aber eine Einschränkung. Die Additionsregel gilt nur dann, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird (z.B. gemeinsamer Eingangsbereich in einem Einkaufszentrum). Sind die Shops hingegen vom Parkplatz aus durch getrennte Kundeneingänge erreichbar (wie bei Fachmarktzentren), gilt die Additionsregel nicht. Derartige sonstige Betriebsstätten des Handels werden also bevorzugt. Die Idee dieser Differenzierung war offenbar, größere Menschenansammlungen im gemeinsamen Eingangsbereich (typische Situation in Einkaufszentren) zu vermeiden. Das ist nachvollziehbar.

Weshalb wurde die Grenze bei 400 m² Verkaufsfläche gesetzt?

Eine Grenze zu setzen ist sinnvoll, wenn man am Stufenplan des Hochfahrens der Wirtschaft festhalten will. Dies (allein) an der Verkaufsfläche festzumachen, ist nicht ganz einleuchtend.

Bei größeren Shops hätte man ja auch mit einer Begrenzung der Kundenzahl vorgehen können? Vor allem dann, wenn ohnehin Einkaufszentren weiterhin nicht betreten werden dürfen. Verlaufen sich die Kunden in größeren Shops nicht eher? Na ja.

Welche Öffnungszeiten gelten ab 14. April?

Wie bisher gelten kürzere Öffnungszeiten (werktags von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr) für

  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel.

Diese eingeschränkten Öffnungszeiten gelten auch für folgende ab 14. April geöffnete Betriebsstätten:

  • Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte
  • Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen und
  • Sonstige Betriebsstätten des Handels (soweit die sonstigen Voraussetzungen für eine zulässige Öffnung erfüllt sind).

Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Welche zusätzlichen Voraussetzungen gelten für die bereits bisher privilegierten Betriebsstätten und jene Betriebsstätten, die ab 14. April öffnen dürfen?

Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden müssen eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Für den bisher privilegierten Bereich bedeutet dies eine Verschärfung (mit Ausnahme des Lebensmittelhandels, vgl Erlass des BMSGPK, GZ: 2020-0.210.637).

Zudem muss ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten werden.

Eine Besonderheit gilt für Gesundheits- und Pflegedienstleistungen und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen nach den Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetzen der Länder. Dort gelten die einschlägigen (typischerweise strengeren) berufs- und einrichtungsspezifischen Vorgaben und Empfehlungen (der Ein-Meter-Abstand natürlich nicht).2

Welche weitergehenden Voraussetzungen müssen sonstige Betriebsstätten des Handels erfüllen?

Neben den oben genannten Voraussetzungen (400 m² Grenze, Maskenpflicht, Ein-Meter-Abstand) muss der Betreiber sonstiger Betriebsstätten des Handels überdies – durch geeignete Maßnahmen – sicherstellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen (bei 400 m² wären das dann 20 Kunden); ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.

Diese Kundenbegrenzung gilt für die anderen privilegierten Betriebsstätten nicht.

Was gilt für Beherbergungsbetriebe?

Die Rechtslage ändert sich nicht; das (grundsätzlich geltende) Betretungsverbot wurde lediglich bis Ende April 2020 verlängert.

Für welchen Zeitraum gelten obige Regelungen?

Die geänderte Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. Im Anschluss soll ja eine weitergehende Lockerung der Betretungsverbote kommen.

Wie hoch sind die Verwaltungsstrafen?

Nach dem COVID-19 Maßnahmengesetz kann mit Geldstrafe bestraft werden:

  • eine Person, welche eine Betriebsstätte mit Betretungsverbot betritt (bis zu EUR 3.600).
  • der Inhaber einer Betriebsstätte mit Betretungsverbot, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte nicht betreten wird (bis zu EUR 30.000).
  • der Inhaber einer Betriebsstätte, welche unter den Vorgaben für die Höchstanzahl an Kunden in der Betriebsstätte (20 m² pro Kunde) betreten werden darf, nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der genannten Zahl an Personen betreten wird (bis zu EUR 3.600).        

----------------------------------------------------------------

[1] BGBl II Nr. 151/2020. Sie ändert die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. I Nr. 96/2020 idF BGBl. II Nr. 130/2020.

[2] Worauf der Verweis auf § 2 Abs 5 Z 3 abzielt, ist unklar (Z 3 gibt es nicht, aber in der Eile passieren eben Fehler).

 

 

Hinweis: Dieser Newsletter stellt lediglich eine generelle Information und keineswegs eine Rechtsberatung von Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH dar. Der Newsletter kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH übernimmt keine Haftung, gleich welcher Art, für Inhalt und Richtigkeit des Newsletters.

 



Lade...