Neue Verordnung zur weiteren Öffnung der Wirtschaft (Handel, Dienstleistungen) per 1. Mai 2020 ist da

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat sich mit seinem Team offenbar lange beraten. Wenige Stunden vor Auslaufen der Verkehrsbeschränkungen wurde dann doch noch die COVID-19-Lockerungsverordnung kundgemacht. Die neuen Rechtsvorschriften heben die beiden Verordnungen, mit welchen das Betreten des öffentlichen Raums1 und des Kundenbereichs von Handels- und Dienstleistungsunternehmen2 beschränkt wurde, auf.

Ab Mai 2020 können also alle Handels- und Dienstleistungsunternehmen wieder aufsperren. Ausnahmen bestehen für das Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Sportstätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Im Folgenden finden Sie Antworten auf wesentliche Fragen. Der Fokus liegt auf dem Handel.

Welche Betriebsstätten profitieren von den Öffnungen?

Wieder aufsperren dürfen Betriebsstätten des Handels

  • mit einer Verkaufsfläche im Inneren über 400 m² (größere Handelsgeschäfte)
  • kleinere Handelsgeschäfte, welche mit anderen Betriebsstätten baulich verbunden sind und über ein Verbindungsbauwerk betreten werden (z.B. gemeinsamer Eingangsbereich in Einkaufszentren). Diese Handelsgeschäfte konnten bis dato nicht öffnen, da sie aufgrund der Zusammenrechnungsregel (Addition der baulich verbundenen Verkaufsflächen) die 400 m² Grenze überschritten haben.
     

Ebenso öffnen dürfen Dienstleistungsunternehmen sowie Freizeit- und Sportbetriebe, allerdings nur unter strengen Vorgaben (diese werden im Folgenden nicht näher dargestellt).

Welche Öffnungszeiten gelten?

Die bisherigen Beschränkungen werden zurückgenommen. Es gelten die allgemeinen Öffnungszeiten in Nicht-Krisenzeiten.

Welche zusätzlichen Bedingungen müssen Handelsbetriebe erfüllen?

Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden müssen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Mund-Nasen-Schutzmaske oder z.B. Plexiglasschutz) als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen. Diese Vorgabe gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und – nunmehr neu – für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen des Schutzes nicht zugemutet werden kann.

Der Abstand von mindestens einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, muss eingehalten werden.

In jenen Bereichen der Betriebsstätte, bei denen durch eine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zu räumlichen Trennung das gleiche Schutzniveau gewährleistet werden kann, muss der Ein-Meter-Abstand nicht eingehalten werden; der Unternehmer und seine Mitarbeiter müssen in diesem Bereich auch keine „Maske“ tragen.

Zur Kunden(-flächen-)begrenzung siehe sogleich.

Gibt es eine Kundenobergrenze?

Neben den genannten Voraussetzungen (Maskenpflicht, Ein-Meter-Abstand) muss jeder Handelsunternehmer – durch geeignete Maßnahmen – sicherstellen, dass sich nur so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde mindestens 10 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen (bei 400 m² wären das dann 40 Kunden); ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.

Bei baulich verbundenen Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen) sind bei der Berechnung der zulässigen Kundenanzahl (ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche) die Fläche der Kundenbereiche der eigenen und der baulich verbundenen fremden Betriebsstätten und die Flächen des Verbindungsbauwerks zusammenzurechnen. Es gilt sohin eine Obergrenze für das gesamte Einkaufszentrum und für die jeweilige Betriebsstätte im Einkaufszentrum.

Gibt es für manche Handelsbetriebe auch Verschärfungen?

Ja. Die bisher privilegierten Bereiche (z.B. Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Banken) bzw. die in der ersten Welle ab 14. April wieder geöffneten Betriebe (z.B. Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartencenter) müssen ab 1. Mai ebenfalls die Begrenzung von 10 m² pro Kunde einhalten. Auch dort muss also ggf. eine Zutrittskontrolle etabliert werden.

Damit unterliegen die Handelsbetriebe nunmehr generell einheitlichen Vorgaben. Die Begünstigung des privilegierten Bereichs fällt weg. Das ist aus Sicht des Gleichheitssatzes nachvollziehbar. Bedauerlich ist, dass diese Verschärfungen erst wenige Stunden vor ihrem Inkrafttreten bekannt werden – die einschlägige Verordnung wurde ja erst am 30. April 2020 nach 21:00 Uhr kundgemacht.

Was gilt für das Gastgewerbe und Beherbergungsbetriebe?

Die Rechtslage ändert sich nicht wesentlich; das (grundsätzliche) Betretungsverbot wurde verlängert.

Für welchen Zeitraum gelten obige Regelungen?

Die geänderte Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Im Anschluss soll ja eine weitergehende Lockerung der Betretungsverbote kommen.

 

Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 166/2020.

2 Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. I Nr. 96/2020 idF BGBl. II Nr. 162/2020.

 

 

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