Regulatory Sandbox

Am 07. Juli 2020 wurde im Nationalrat die Einführung der lang erwarteten Regulatory Sandbox beschlossen. Die Sandbox soll den Test innovativer Geschäftsmodelle im Einklang mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen ermöglichen und auch der Aufsicht, einen besseren Einblick in laufende technologische Entwicklungen gewähren. Ein wesentliches Prinzip der Sandbox ist, dass es zu keiner Herabsetzung aufsichtsrechtlicher Anforderungen kommt. Damit unterscheidet sich die österreichische Ausgestaltung der Regulatory Sandbox zT auch von anderen Jurisdiktionen. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Einführung der Sandbox treten mit 1. September 2020 in Kraft.

Wer darf in die „Regulatory Sandbox“?

Für eine Aufnahme in die Sandbox gelten folgende (kumulativ zu erfüllende) Voraussetzungen:
 

  • auf Informations- und Kommunikationstechnologie basierendes Geschäftsmodell: Das zu testende Geschäftsmodell muss auf Informations- und Kommunikationstechnologie basieren (beispielsweise Tätigkeiten von „FinTechs“). Der Begriff „Informations- und Kommunikationstechnologie“ ist technologieneutral und weit zu verstehen – auch künstliche Intelligenz (inkl. Machine Learning) und Distributed Ledger Technologien (Blockchain) werden von dem Begriff grundsätzlich erfasst. Unternehmen, deren zu testendes Geschäftsmodell noch nicht von der FMA konzessioniert, genehmigt, zugelassen oder registriert wurde, können in die Sandbox aufgenommen werden.
  • Klärung aufsichtsrechtlicher Fragen (insbesondere zur Konzessionspflichtigkeit des Geschäftsmodells): Die Sandbox muss es dem Antragsteller ermöglichen, dass allfällige offene aufsichtsrechtliche Fragen abgeklärt werden können. Es muss sich daher um ein Geschäftsmodell handeln, das mit sehr großer Wahrscheinlichkeit einer Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung durch die FMA bedarf. Die beabsichtigten Tätigkeiten, müssen eine aufsichtsrechtliche Beurteilung durch die FMA zulassen. Damit sind etwa Tätigkeiten deren Beurteilung der Europäischen Zentralbank (EZB), dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) oder der europäischen Aufsichtsbehörde (EBA) vorbehalten sind, idR von der Regulatory Sandbox ausgeschlossen. Das betrifft bspw. Tätigkeiten, für die eine Bankkonzession für das Einlagengeschäft und das Kreditgeschäft erforderlich ist.
  • Innovationswert/volkswirtschaftliches Interesse: Das Geschäftsmodell muss im direkten oder indirekten volkswirtschaftlichen Interesse an einem innovativen Finanzplatz Österreich liegen. Kommt der Öffentlichkeit kein Nutzen aus der Ausübung des zu testenden Geschäftsmodells zu, kann dieses nicht der Sandbox zugewiesen werden.
  • Keine Gefährdung der Finanzplatzstabilität und des Verbraucherschutzes: Mit der Ausführung des Sandbox-Geschäftsmodells darf keine erwartbare Gefährdung der Finanzmarktstabilität oder des Verbraucherschutzes verbunden sein. Ein allgemeines unternehmerisches Risiko stellt für sich aber keine erwartbare Gefährdung dar.
  • Technische Umsetzbarkeit: Kann der Antragsteller sein Geschäftsmodell technisch nicht umsetzen, kann es nicht zur Sandbox zugelassen werden. Diese Einschränkung ist weit zu verstehen und umfasst auch Sachverhalte, die nur durch unverhältnismäßigen Aufwand technisch umgesetzt werden könnten.
  • Beschleunigung der Marktreife: Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Aufnahme in die Sandbox die Marktreife beschleunigt. Das bedeutet, es muss durch die Teilnahme ein Vorteil für die Erreichung der Marktreife bestehen, die ohne Zugang zur Sandbox in dieser Form nicht oder nur durch erheblich höheren Aufwand erreicht werden könnte.


Wer entscheidet über die Aufnahme in die Regulatory Sandbox?

Bei der Entscheidung zur Aufnahme in die Sandbox wird die FMA durch einen beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) eingerichteten Regulatory Sandbox Beirat unterstützt. Der Regulatory Sandbox Beirat hat die Aufnahmevoraussetzungen zu prüfen, das Ergebnis dieser Prüfung in Form einer Stellungnahme festzuhalten und der FMA zu übermitteln. Die FMA weist dann den Antragsteller zur Teilnahme an der Sandbox mit Bescheid zu.



Beschränkte Konzession

Im Rahmen der Sandbox soll ein Test unter Marktbedingungen erfolgen. Zu diesem Zweck kann die FMA Teilnehmern, die für ihr Geschäftsmodell eine Berechtigung benötigen, eine beschränkte Berechtigung mit Bescheid erteilen, die längstens bis zum Ende der Teilnahme an der Sandbox Gültigkeit hat, von der FMA aber jederzeit entzogen werden kann, wenn dies aufgrund öffentlichen Interesses erforderlich ist.



Dauer der Regulatory Sandbox-Zeit

Eine Beendigung der Teilnahme an der Sandbox kann jederzeit sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag des Teilnehmers vorgenommen werden. Eine Beendigung kann verfügt werden, wenn die Voraussetzungen zur Teilnahme wegfallen oder wenn anzunehmen ist, dass der angestrebte Zweck der Teilnahme an der Sandbox nicht erreicht werden kann. Die maximale Teilnahmedauer ist entsprechend den Erfordernissen des Sandbox-Geschäftsmodells durch die FMA auf höchstens zwei Jahre zu befristen.

Mit unserer umfassenden Expertise im Bereich des Finanzmarktrechts können wir Sie iZm der aufsichtsrechtlichen Beurteilung innovativer Geschäftsmodelle von FinTechs sowie bei der Antragstellung zur Teilnahme an der Regulatory Sandbox unterstützen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.




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