Kartellrecht in Zeiten von Corona – Preiserhöhungen und Kooperationen
Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus stellt sich für Konsumenten wie auch Unternehmen die Frage, inwiefern Preiserhöhungen bei wesentlichen Produkten wie Desinfektionsmitteln und Schutzmasken, aber auch bei Lieferketten für Industrie- oder Handelsunternehmen wettbewerbsrechtlich gerechtfertigt sind. Erst vor einigen Tagen wurde bekannt, dass der Onlineversand Amazon Händler gesperrt hat, die für Schutzmasken bzw. andere Produkte, deren Nachfrage wegen des Coronavirus stieg, übermäßige Preise verlangten.
Wettbewerbsbehörden schreiten ein:
Von Interesse ist hier auch eine aktuelle Mitteilung der englischen Wettbewerbsbehörde (Competition and Markets Authority – CMA), dass sie Änderungen von Verkaufs- und Handelspraktiken im Hinblick auf das Coronavirus beobachte und möglicherweise einschreiten werde. Ebenso hat kürzlich der französische Staatspräsident Emmanuel Macron angekündigt, dass Maßnahmen hinsichtlich der Preisstabilität von Desinfektionsmitteln gesetzt werden. Auch hier soll die französische Wettbewerbsbehörde tätig werden.
Laut Auskunft der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) beobachtet diese ebenfalls die Marktentwicklungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Beschwerden über das Verhalten von Marktteilnehmern können (offiziell oder per Whistleblowing) an sie gerichtet werden. Bisher sind allerdings noch keine derartigen Beanstandungen bekannt.
Verhaltenskontrolle bei Marktmacht
Aus kartellrechtlicher Sicht gilt in Österreich zunächst das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, beispielsweise durch das Fordern ungebührlich hoher Preise. Es handelt sich daher nicht per se um eine Preiskontrolle oder Preisregulierung, sondern vielmehr um eine Verhaltenskontrolle, wenn dies aufgrund der Marktmacht eines Unternehmens geboten erscheint.
Allerdings haben die meisten Unternehmen, die derzeit Produkte zur Minimierung der Ansteckungsgefahr verkaufen, wohl jeweils für sich keine entsprechende Marktmacht. Eine solche könnte jedoch entstehen, wenn es zu einem Versorgungsengpass kommt und nur mehr wenige Unternehmen ein spezifisches Produkt anbieten. Denn in einem oligopolistischen Markt kann nach dem österreichischen Kartellgesetz Marktbeherrschung bereits ab einem Marktanteil eines Unternehmens von über 5% angenommen werden. Ansonsten gilt eine Vermutung der Marktbeherrschung ab 30% Marktanteil. Eine exzessive Preiserhöhung könnte dann als Marktmachtmissbrauch zu werten sein.
Absicherung der Nahversorgung
Zu beachten ist in diesem Kontext auch das Nahversorgungsgesetz. Nach diesem können Verhaltensweisen im geschäftlichen Verkehr, die den leistungsgerechten Wettbewerb gefährden, etwa indem überhöhte Gegenleistungen verlangt werden oder zwischen Abnehmern diskriminiert wird, verboten sein. Zudem können Lieferpflichten (beispielsweise auf Antrag der BWB) angeordnet werden, wenn ansonsten Verbraucher die für die Befriedigung der Bedürfnisse des täglichen Lebens erforderlichen Waren nicht beziehen können.
Anwendung auch bei Rohstoffen/Vorprodukten:
Die Relevanz dieses Themas besteht aber nicht nur für Preiserhöhungen bei Produkten, die zur Vermeidung der Ansteckung dienen oder andere Waren des täglichen Bedarfs, sondern kann auch für die Industrie oder den Handel in anderer Weise relevant sein. Das wäre unter Umständen der Fall, wenn Lieferketten (beispielsweise nach China) unterbrochen werden. Sollte es aus diesem Grund zu einer Verknappung bei Rohstoffen oder Vorprodukten kommen, wären die obigen Prinzipien des Verbots des Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung bzw. des leistungsgerechten Wettbewerbs ebenfalls anwendbar.
Ausnahmen für notwendige Kooperationen
Ein weiteres kartellrechtliches Thema in diesem Zusammenhang, das eine gewisse Relevanz für Unternehmen bekommen kann, ist, inwiefern aufgrund der Verbreitung des Coronavirus und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Sondersituation Kooperationen zwischen Wettbewerbern oder Absprachen zwischen diesen gerechtfertigt sein können. Das Kartellrecht kennt grundsätzlich keine spezifischen Ausnahmetatbestände für Epidemien. Daher sind auch in Zeiten wirtschaftlicher Notlagen, Absprachen bzw. Koordinierungen zwischen Wettbewerbern aber unter Umständen auch zwischen Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen (letzteres beispielsweise, wenn es um Wiederverkaufspreise geht) in der Regel kartellrechtlich problematisch und vorab genauestens zu prüfen.
Allerdings kann eben die wirtschaftliche Sondersituation, die durch die Coronavirus-Epidemie ausgelöst wurde, auch eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten rechtfertigen. So kann es durchaus sein, dass – wenn unverschuldete Lieferengpässe bei Rohstoffen oder anderen Vorprodukten entstehen – eine kurzfristige Querlieferung solcher auch durch ein Konkurrenzunternehmen gerechtfertigt ist (sogenannte „Kollegenlieferungen“). Darüber hinaus könnten Einkaufsgemeinschaften oder andere Unterstützungsmaßnahmen gegenseitiger Art zwischen Wettbewerbern zulässig sein, um Unterbrechungen der Lieferketten von Vorprodukten zu überbrücken.
In all diesen Fällen wird jedoch immer zwischen dem wettbewerbsbeschränkenden Effekt der betreffenden Maßnahme und ihrer Notwendigkeit zur Erhaltung des Geschäftsbetriebes abzuwägen sein. Auch hier gilt nach wie vor, dass Wettbewerbsbeschränkungen nach Möglichkeit zu minimieren sind, sowie, dass entsprechende Vorteile aus der Kooperation an die nächste Handelsstufe oder an Konsumenten weitergegeben werden müssen. Jeder einzelne Fall sollte in diesem Hinblick bzgl. der betreffenden Ausnahmekriterien entsprechend vorab kartellrechtlich geprüft werden.
Zusammenfassung
Insgesamt wirft daher die Ausbreitung des Coronavirus nicht nur in der Gesellschaft generell, sondern auch im Kartellrecht Fragen auf. Einerseits ist festzuhalten, dass das Kartellrecht auch in dieser Situation zur Gänze Anwendung findet und Verstöße wie Marktmachtmissbräuche entsprechend geahndet werden können. Andererseits könnten sich gerade aufgrund der wirtschaftlichen Sondersituation, die durch das Coronavirus verursacht wird, auch Ausnahmen in der Anwendung des Kartellrechts ergeben. Das kann sogar bei gewissen Kooperationen zwischen Wettbewerbern der Fall sein. Diese sind aber jeweils individuell und im Detail vorab kartellrechtlich zu prüfen.
Kontakt
Raoul Hoffer, Partner
hoffer@bindergroesswang.at
Miriam Imarhiagbe, Rechtsanwaltsanwärterin
imarhiagbe@bindergroesswang.at
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