Änderungen des EU-Designrechts veröffentlicht
Geschmacksmuster bzw. Designs schützen die Erscheinungsform von Produkten bzw. deren Teilen. Designs wird Schutz gewährt, sofern sie neu sind und Eigenart haben. Sie dürfen demnach vor ihrer Eintragung nicht öffentlich bekannt sein und müssen sich in ihrem Gesamteindruck von bereits veröffentlichten Designs unterscheiden. Die unionsrechtlichen Bestimmungen waren über 20 Jahre unverändert und sollten modernisiert werden.
Die Rechtsakte zur Reform des EU-Designrechts sind nun am 18. November 2024 im Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Geschmacksmuster-Richtlinie 98/71/EG ist als Design-Richtlinie(EU) 2024/2823 (ABl 2024/2823) neu gefasst und die Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung (EG) 6/2002 als Unionsgeschmacksmuster-Verordnung(EU) 2024/2822 (2024/2822) grundlegend überarbeitet worden. Wir hatten (hier und hier) bereits ausführlich über die geplanten Änderungen berichtet, nachstehend fassen wir die wichtigsten Punkte der nun endgültig im Amtsblatt der EU veröffentlichten Regeln und die Unterschiede zwischen Verordnung und Richtlinie zusammen:
Modernisierte Begriffe
Der Begriff „Unionsgeschmacksmuster“ (leider nicht „Unionsdesign“) ersetzt in der Unionsgeschmacksmuster-Verordnung „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“. In der Design-Richtlinie wird der Begriff „Geschmacksmuster“ durch „Design“ersetzt.
Umfang des Schutzes
Der Designschutz erfasst in Zukunft nicht nur das Erscheinungsbild physischer Gegenstände, sondern auch jenes virtueller („nicht physischer“) Produkte. Neben Merkmalen wie Linien, Konturen und Farben können nun auch jede Bewegung, Zustandsänderung oder sonstige Animation solcher Merkmale die Erscheinungsform ausmachen. Es können also auch animierte Designs eingetragen werden.
Erzeugnisse sind nun ausdrücklich auch grafische Arbeiten, Logos, Oberflächenmuster und grafische Benutzeroberflächen, wie zB virtuelle User Interfaces oder Karten.
Schutz wird nun ausdrücklich nur für jene Designmerkmale gewährt, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben werden, dies war zuvor nicht geregelt. Die Anmeldung muss das Design daher hinreichend klar darstellen. Designmerkmale müssen deshalb aber nicht auch bei der Verwendung des Produktes dauerhaft sichtbar sein.
Die Design-Richtlinie erlaubt es Mitgliedstaaten, die Eintragung von Designs zu verwehren, wenn sie Bestandteile des kulturellen Erbes vollständig oder teilweise wiedergeben.
Neu ist ein explizites Recht des Designinhabers, 3D-Drucktechniken zu untersagen, nämlich das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses unter Verwendung des Designs zu ermöglichen.
Reparaturklausel
Bereits eingetragene Designs für „Bauelemente komplexer Erzeugnisse“ (= Ersatzteile) werden nicht geschützt, wenn das Design des Ersatzteils von der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses abhängt und das Ersatzteil ausschließlich zur Reparatur dient, um das ursprünglich Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses wiederherzustellen. Hersteller oder Verkäufer von Ersatzteilen können sich aber nur auf diese Ausnahme vom Designschutz berufen, wenn sie klar und sichtbar auf dem Ersatzteil selbst oder anderweitig geeignet darauf hinweisen, vom wem das Ersatzteil stammt, insbesondere dass es nicht vom Originalherstellers stammt.
Bisher konnten die Mitgliedstaaten Ersatzteilen durch nationales Designrecht Schutz gewähren, nach der GemeinschaftsgeschmacksmusterVO bestand kein Schutz.
Neue Ausnahmen der Geltendmachung von Designrechten
Bislang konnten Designrechte in Bezug auf rein private Handlungen, Handlungen zu Versuchszwecken und zu Lehrzwecken sowie im Zusammenhang mit der Reparatur von Schiffen und Luftfahrzeugen aus Drittstaaten nicht geltend gemacht werden. Dieser Ausnahmekatalog ist nun um Handlungen zur Bezugnahme auf ein Design oder zur Ausweisung dessen Inhabers sowie Handlungen zum Zweck der Kommentierung, Kritik oder Parodie erweitert worden.
Urheberrechte
Die neuen Rechtsakte halten nun ausdrücklich fest, dass urheberrechtlicher Schutz bei Vorliegen der Voraussetzungen parallel zum Designschutz möglich ist.
Eintragungssymbol
Inhaber von in der EU oder national eingetragenen Designs können mit dem neuen Eintragungssymbol (Buchstabe D innerhalb eines Kreises) zukünftig auf den Designschutz hinweisen. Zusätzlich können sie die Registernummer oder einen Link zum Register dem Symbol beifügen. Für die Existenz rechtlichen Schutzes hat dies keine Bedeutung, kann aber eine praktisch wichtige Warnfunktion haben. Nach österreichischer Praxis kann die Verwendung solcher Registrierungshinweise ohne entsprechende tatsächliche Registrierung eine unlautere Geschäftspraktik sein.
Geltung & Umsetzung
Die Unionsgeschmacksmuster-Verordnung gilt ab1. Mai 2025 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU.
Die Design-Richtlinie ist bis 9. Dezember 2027 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. In Österreich erfordert dies eine Änderung des GeschmacksmusterG.
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