Erleichterungen für Crowdfunding
Mit den seit 1. August 2018 geltenden Änderungen des Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG) soll der Zugang zu Crowdfunding erleichtert werden. Die Novelle (BGBl. I Nr. 48/2018), mit der auch das Kapitalmarktgesetz (KMG) geändert wurde, führt zu einer Angleichung der Anwendungsbereiche des KMG und des AltFG.
Wer kann sich nach dem AltFG finanzieren?
Mit der Novelle wurde der persönliche Anwendungsbereich des AltFG erweitert. Vor der Novellierung stand das Crowdfunding nach den Bestimmungen des AltFG nur KMU, die das eingesammelte Kapital für ihre operative Tätigkeit nutzen, offen. Weiters waren der Finanzmarktaufsicht unterliegende Rechtsträger (wie Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Zahlungs- und E-Geldinstitute, Verwalter von AIFs (AIFM) und Versicherungsunternehmen) vom Anwendungsbereich des AltFG ausgenommen.
Diese Beschränkungen sind mit der Novelle gefallen. Die (gegenüber dem KMG erleichterte) Finanzierung (Crowdfunding) nach dem AltFG ist nunmehr jedem Rechtsträger zugänglich. Das AltFG rekurriert dabei auf den Emittentenbegriff des KMG (d.h. Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt).
Welche Finanzierungsinstrumente sind vom Anwendungsbereich des AltFG erfasst?
Mit der Novelle wurde auch der sachliche Anwendungsbereich erweitert. Die Unterscheidung von alternativen Finanzierungsinstrumenten nach dem AltFG (Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Genussrechte, stille Beteiligungen und qualifizierte Nachrangdarlehen) einerseits und Wertpapieren und Veranlagungen nach dem KMG andererseits wurde aufgegeben.
Das AltFG ist nunmehr auf Finanzierungen durch ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen (jeweils iSd KMG) unterhalb gewisser Schwellenwerte anwendbar. Erreicht oder überschreitet das öffentliche Angebot von Wertpapieren (wie zB Aktien oder Anleihen) oder Veranlagungen (wie zB Genussrechte oder Nachrangdarlehen) diese Schwellenwerte gilt das KMG. Somit unterscheidet sich der Anwendungsbereich des KMG und des AltFG nur mehr durch die Wertgrenzen (zu den Wertgrenzen siehe unten).
Bei der Strukturierung des Finanzierungsinstruments sind die sich aus anderen Gesetzen ergebenden Beschränkungen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber weist dabei ausdrücklich auf die Bestimmungen des BWG und des WAG 2018 hin. Hintergrund ist, dass abhängig von der Konstruktion der Finanzierung konzessionspflichtige Geschäfte verwirklicht werden können. Als Beispiel: Nachrangdarlehen der Anleger an den Emittenten sind im Regelfall als Veranlagung einzustufen. Das entsprechende öffentliche Angebot unterliegt daher – abhängig von den Wertgrenzen – dem AltFG oder KMG. Der Emittent kann jedoch mit der Entgegennahme der Darlehensvaluta das konzessionspflichtige Einlagengeschäft iSd BWG verwirklichen. Der potentielle Konflikt mit Aufsichtsgesetzen wurde ursprünglich im AltFG zT durch die eingeschränkte Zulässigkeit von Finanzierungsinstrumenten adressiert (danach waren bspw. nur besonders ausgestaltete (sog. qualifizierte) Nachrangdarlehen zulässig).
Gelten Einzelanlagebeschränkungen?
Weiterhin beachtlich bleiben die schon bisher im AltFG geltenden Einzelanlagebeschränkungen: Der Emittent darf von einem einzelnen Anleger je Emission innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten maximal EUR 5.000 entgegennehmen. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind
- professionelle Anleger (iSd § 2 Abs. 1 Z 33 AIFMG),
- juristische Personen (sofern nicht Verbraucher iSd KSchG) sowie
- Anleger die bestätigen, dass sie höchstens das Doppelte ihres durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens (gerechnet über zwölf Monate) oder maximal 10% ihres Finanzanlagevermögens investieren.
Welchen Informationspflichten unterliegt der Emittent von Wertpapieren und Veranlagungen?
Für öffentliche Angebote von Wertpapieren oder Veranlagungen von jeweils einem Gesamtgegenwert in der Europäischen Union von weniger als EUR 2 Mio. besteht eine (mit der Novelle neu geschaffene) Ausnahme von der kapitalmarktrechtlichen Prospektpflicht (§ 3 Abs 1 Z 10 KMG).
Diese Schwelle markiert damit auch den Anwendungsbereich des AltFG. Diese Ausnahme ermöglicht Unternehmen im Anwendungsbereich des AltFG insgesamt bis zu knapp EUR 4 Mio. an Kapital unter den erleichterten Bedingungen des AltFG zu lukrieren, weil für Wertpapiere (wie zB Aktien oder Anleihen) sowie für Veranlagungen (wie zB Genussrechte oder Nachrangdarlehen) eine Obergrenze von jeweils EUR 2 Mio. binnen zwölf Monaten maßgeblich ist. Nachfolgend ein vereinfachter Überblick über die geltenden Schwellenwerte und die daran geknüpften Informationspflichten:
Keine Informationspflichten nach AltFG und KMG | |
Wertpapiere und Veranlagungen* | ≤ EUR 250.000** / 12 Monate |
Genossenschaftsanteile | ≤ EUR 750.000 / 12 Monate |
Informationsblatt nach AltFG | |
Wertpapiere | > EUR 250.000** bis < EUR 2 Mio. / |
Veranlagungen* | > EUR 250.000** bis < EUR 2 Mio. / |
Genossenschaftsanteile | > EUR 750.000 bis < EUR 2 Mio. / 12 |
Prospektpflicht | |
Wertpapiere | ≥ EUR 2 Mio. bis < EUR 5 Mio.*** / 12 KMG-Prospekt unter der |
Veranlagungen | ≥ EUR 2 Mio. bis < EUR 5 Mio.*** / 12 KMG-Prospekt unter der |
Wertpapiere und Veranlagungen | ≥ EUR 5 Mio.*** / 12 Monate für Wertpapiere der EU-Prospekt mit |
* Sofern der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von Veranlagungen nach dem AltFG entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von 7 Jahren insgesamt den Betrag von EUR 5 Mio. übersteigt, besteht Prospektpflicht nach dem KMG.
** Für die Ermittlung des Schwellenwertes von EUR 250.000 sind alle Angebote von Wertpapieren und Veranlagungen nach dem AltFG innerhalb des 12-monatigen Beobachtungszeitraums zusammenzurechnen.
*** Für die Ermittlung des Schwellenwertes von EUR 5 Mio. sind (i) Angebote nach dem AltFG, (ii) Angebote unter einem vereinfachtem Prospekt gemäß Anlage F des KMG und (iii) Angebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b Prospekt-VO (EU/2017/1129) prospektfrei begeben werden, einzurechnen.
Kontakt
Stephan Heckenthaler, Partner
heckenthaler@bindergroesswang.at
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