Compliance-Package
Neu ab 10. November 2020: Das Register wird zu einer zentralen Plattform für die Speicherung und den Austausch von KYC-relevanten Dokumenten zu wirtschaftlichen Eigentümern ausgebaut (§ 5a WiEReG).
Rechtsträger können dann freiwillig im Register die zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente (sog „Compliance-Package“) zur Verfügung stellen. Damit soll es leichter und effizienter werden, KYC-Prüfungen durchzuführen.
Das Compliance-Package ist nicht allgemein öffentlich einsehbar, sondern nur für einen beschränkten Kreis von Personen (Kreditinstitute, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare etc). Der Rechtsträger kann zudem weitere Einschränkungen vorsehen, zB die Einsicht auf einzelne Verpflichtete (wie etwa ein konkretes Kreditinstitut) einschränken oder Einsicht nur auf Anfrage zulassen.
Zur Übermittlung eines Compliance-Packages sind nur berufsmäßige Parteienvertreter berechtigt. Diese müssen sich selbst ein Bild machen und den wirtschaftlichen Eigentümer auf Basis beweiskräftiger Urkunden feststellen und überprüfen.
Je nach Eigentümer- und Kontrollstruktur sind folgende Dokumente vorzulegen (gegebenenfalls mit Übersetzungen):
- Organigramm;
- für den meldenden Rechtsträger selbst (und gegebenenfalls inländische übergeordnete Rechtsträger): Nachweis über Beteiligungsverhältnisse, soweit erforderlich unter Einschluss des Gründungsdokuments, sowie sonstige Nachweise und Dokumente zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer; und
- für ausländische übergeordnete Rechtsträger: weitergehende Angaben und Nachweise über Existenz, Eigentumsverhältnisse, Gesellschaftsverträge, Stimmrechte, Kontroll- bzw Treuhandverhältnisse etc.
Die Unterlagen müssen zum Zeitpunkt der Übermittlung an das Register aktuell (maximal sechs Wochen alt) sein und sind dann für die Dauer von zwölf Monaten gültig.
Eine Änderungsmeldung des Parteienvertreters zum Compliance-Package (Prüfung und Bestätigung der Vollständigkeit und Aktualität der Dokumente) verlängert die Gültigkeit des Compliance-Packages um weitere zwölf Monate.
Für Unternehmensgruppen bzw Konzerne ist relevant, dass untergeordnete Rechtsträger auf das Compliance-Package übergeordneter (inländischer) Gesellschaften „verlinken“ können.