Lockerungen bei den Beherbergungsbetrieben

Endlich ist sie da, die lang ersehnte Lockerung der Maßnahmen für Beherbergungsbetriebe. Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die COVID-19 Lockerungsverordnung geändert wird (2. COVID-19-LV-Novelle), BGBl. II Nr. 231/2020, kann die Gastronomie ab 29. Mai unter strengen Auflagen aufsperren.

Untenstehend haben wir für Sie die wesentlichen Punkte in Q&A-Form zusammengefasst:

Dürfen Beherbergungsbetriebe nun bald wieder betreten werden?

Ja. Wie von der Regierungsspitze angekündigt dürfen Beherbergungsbetriebe ab 29. Mai 2020 unter gewissen Voraussetzungen wieder aufsperren.

Unter den Begriff „Beherbergungsbetriebe“ fallen beispielsweise Hotels, Pensionen, beaufsichtigte Campingplätze oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe. Berg und Tal, Wasser und Rollwagen sind also erfasst.

Welche wesentlichen Punkte sind in Beherbergungsbetrieben bis auf weiteres zu beachten?

Pflichten des Gastes in den allgemein zugänglichen Bereichen des Beherbergungsbetriebes

  • Bei Kundenkontakt: Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (z.B. Maske oder Plexiglas-Visier), sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

Pflichten für den Unternehmer und seine Mitarbeiter

  • Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (z.B. Maske oder Plexiglas-Visier) bei Kundenkontakt.
     

Für die Verabreichung von Speisen gelten die bereits seit 15. Mai 2020 geltenden Lockerungsvorschriften für die Gastronomie (siehe dazu unser Beitrag „Lockerungen in der Gastronomie“ )

Allerdings dürfen sich Übernachtungsgäste – anders als reine Besucher des Gastronomiebereichs – auch selbst bedienen: Eine Ausgabe von Speisen und Getränken (z.B. am Hotel-Buffet) durch Betriebsmitarbeiter ist gegenüber Übernachtungsgästen nicht geboten. Ebenso wenig müssen „entnahmebereite“ Speisen und Getränke für Übernachtungsgäste vorportioniert und abgedeckt werden. Ist die Gesundheit der Übernachtungsgäste weniger schützenswert? Mitnichten. Diese Sonderregelung für Übernachtungsgäste gilt nämlich nur, wenn das Infektionsrisiko – Sie ahnen es bereits – durch besondere hygienische Vorkehrungen minimiert werden kann. Wir sind gespannt, wie diese Regel praxistauglich umgesetzt wird.

Sind Nächtigungen in Schlaflagern und Gemeinschaftsschlafräumen möglich?

Ja, sofern ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den nächtigenden Gästen eingehalten wird (unabhängig von einer Familien- oder Haushaltsbande) oder das Infektionsrisiko durch eine geeignete räumliche Trennung minimiert wird.

Dürfen Wellnessbereiche in Beherbergungsbetrieben geöffnet werden?

Ja, ABER: Der Unternehmer muss auch in COVID-19 Zeiten einen hygienisch einwandfreien Betrieb gewährleisten. Dazu muss er seine bäderhygienischen Präventionsmaßnahmen evaluieren und entsprechend dem Stand der Wissenschaft so adaptieren, dass der Betrieb trotz Krisenzeit hygienisch einwandfrei abläuft. Die Badeordnung muss ebenfalls an die erhöhten Anforderungen angepasst werden.

Wie sieht es mit den Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben aus?

Für Sportbegeisterte stellt sich natürlich gerade im Urlaub die Frage, ob der Fitnessbereich im gebuchten Beherbergungsbetrieb im vollen Umfang benützt werden kann. Hier kann es keine Besserstellung im Vergleich zu allgemein zugänglichen Fitnessstudios geben. Das Betreten des Fitnessbereichs unterliegt den allgemeinen Indoor-Beschränkungen (Ein-Meter-Abstand, Mund-Nasen-Schutz oder gleichwertiger Standard). Bei Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (kurzfristige Unterschreitung ausnahmsweise erlaubt). Der Fitnesss-Trainer muss einen Abstand von einem Meter halten, kann diesen aber ausnahmsweise unterschreiten, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

 

 

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