Gesetzliche Änderungen ab 1. Januar 2021
1. Verschiebung der Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellte
Die für 01.01.2021 vorgesehene Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellte wurde in Folge der COVID-19-Krisensituation um ein halbes Jahr verschoben und tritt somit erst mit 01.07.2021 in Kraft.
2. Änderungen bei der Sonderbetreuungszeit gemäß § 18b AVRAG
Arbeitnehmer haben nunmehr einen Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung in Form einer Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu vier Wochen bei Vorliegen bestimmter Betreuungspflichten (von Kindern bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderungen oder anderen pflegebedürftigen Angehörigen) für den Zeitraum zwischen 01.11.2020 und 09.07.2021 (dem Ende des Schuljahres 2020/21).
Voraussetzungen sind eine gänzliche oder teilweise Schließung der betreuenden Einrichtung (Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, Einrichtung der Behindertenhilfe oder Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen oä) und dass der Arbeitgeber unverzüglich über die notwendige Betreuung verständigt wird sowie dass alles Zumutbare unternommen wird, damit die Arbeitsleistung zustande kommt.. Neu ist, dass (bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen) ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit auch bei notwendiger Betreuung eines unter 14-jährigen Kindes besteht, das behördlich unter Quarantäne gestellt wird (ohne dass die Lehranstalt oder Betreuungseinrichtung geschlossen wurde).
Weiterhin ist es auch möglich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Sonderbetreuungszeit vereinbaren. Dabei ist zu prüfen, ob nicht ein bezahlter Dienstfreistellungsanspruch vorrangig besteht . Für eine vereinbarte Sonderbetreuungszeit sowie für eine Sonderbetreuungszeit mit Rechtsanspruch gilt insgesamt ein Höchstausmaß von 4 Wochen im Zeitraum zwischen 01.11.2020 und 09.07.2021. In beiden Fällen bekommt der Arbeitgeber 100% des fortgezahlten Entgelts bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage erstattet.
3. Herabsetzung des aktiven Wahlalters zum Betriebsrat
Das aktive Wahlalter zum Betriebsrat wurde von 18 auf 16 Jahre gesenkt. Ab 01.01.2021 sind somit alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt sind.
4. Sprachliche Anpassung des Begriffs Lehrlingseinkommen
Im Berufsausbildungsgesetz sowie im Arbeitsverfassungsgesetz wird der Begriff „Lehrlingsentschädigung“ durch „Lehrlingseinkommen“ ersetzt.
5. Sonderfreistellung für Schwangere
Seit 01.01.2021 haben schwangere Arbeitnehmerinnen, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, einen Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche. Voraussetzung für die Freistellung ist, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ohne Gefährdung sowie Home-Office nicht möglich sind. Dem Arbeitgeber werden im Gegenzug das fortgezahlte Entgelt bis zur ASVG - Höchstbeitragsgrundlage sowie die für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern, Abgaben sowie SV-Beiträge durch den Krankenversicherungsträger ersetzt. Diese Regelung soll vorerst bis zum 31. März 2021 gelten.
6. Änderungen iZm der Kurzarbeit
Durch das Budgetbegleitgesetz 2021 wurde die COVID-19-Kurzarbeitsregelung bis Ende März 2021 verlängert. Der Arbeitszeitausfall kann zwischen 10% und 90% betragen.
Es erfolgte auch eine gesetzliche Klarstellung, dass die Nichterfüllung der Voraussetzung eines voll entlohnten Kalendermonats vor Beginn der COVID-19-Kurzarbeits-Phase I vom 01.03. bis 31.05.2020 nicht zur Rückforderung von Kurzarbeitsbeihilfen führen wird.
Der maximale Arbeitszeitausfall kann in Betrieben, die unmittelbar von behördlichen Betretungsverboten betroffen sind, während deren Dauer 100% betragen. Damit sollen Kündigungen von Personen vermieden werden, deren Arbeitgeber von behördlichen Betretungsverboten sind.
Ab 01.01.2021 gilt auch, dass sich der Beitrag des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung während der Kurzarbeit nach dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt einschließlich der Kurzarbeitsunterstützung richtet.
Rückwirkend ab 01.10. 2020 gilt, dass das monatliche Entgelt einschließlich Kurzarbeitsunterstützung als Bemessungsgrundlage für den Abfertigungsbeitrag des Arbeitgebers heranzuziehen ist, wenn und solange dieses höher ist als das vor Beginn der Kurzarbeit bezogene Entgelt.
7. Änderungen bei der Krankenordnung der ÖGK
Klarstellungen und Verbesserungen für Versicherte bringen die Änderungen bei der Krankenordnung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), die mit 01.01.2021 in Kraft getreten sind:
- Bisher konnte die ÖGK aus medizinischen Gründen einen abweichenden Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Arbeitsunfähigkeit bestimmen. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit kann zukünftig nur unter gewissen engen Kriterien rückwirkend bestimmt werden.
- Das Betretungsrecht von Krankenstands-Kontrolloren im Zuge von Krankenstandskontrollen entfällt ersatzlos.
- Der ÖGK steht kein Aufwandersatz im Zusammenhang mit der verspäteten Meldung des Verlusts einer e-card oder einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) mehr zu.
- Dienstgeber, die eine Kontrolle des Krankenstandes ihres Mitarbeiters angeregt haben (was auch bisher schon möglich war), werden nun über die Durchführung informiert.
- Versicherte haben nunmehr, insbesondere bei einem genesungswidrigen Verhalten, einem verpflichtenden Beratungsgespräch Folge zu leisten. Sofern die Einladung zum Beratungsgespräch über Anregung des Dienstgebers erfolgt, ist dieser über die Durchführung des Beratungsgesprächs zu informieren. Eine Information über die Diagnose erfolgt jedoch nicht.
- Krankenstandsortswechsel werden nur noch unter engen Voraussetzungen genehmigt. Bisher genügte dafür, dass der Ortswechsel keine negativen Auswirkungen auf den Heilungsverlauf hatte. Zukünftig muss der Ortswechsel positive Auswirkungen auf den Heilungsverlauf haben oder ein triftiger Grund für den Ortswechsel vorliegen und dieser darf keine negativen Auswirkungen auf den Heilungsverlauf haben.
8. Abfertigung Neu: Frist für die Auszahlung
Anwartschaftsberechtigte nach dem BMSVG konnten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oft erst zu einem späteren Zeitpunkt über die Abfertigung verfügen. Grund dafür ist, dass bisher jedenfalls die gesetzlich festgelegte Frist von zwei Monaten für die Auszahlung abgewartet werden musste. Hinkünftig kann die Frist für die Fälligkeit unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden.
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