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Startschuss für Whistleblower
Am 1. Februar 2023 hat der Nationalrat das HinweisgeberInnenschutz-Gesetz (HSchG) beschlossen, mit dem die EU-Whistleblowing-Richtlinie (EU/2019/1937) umgesetzt wird. Viele Unternehmen haben vorausschauend bereits in den vergangenen Jahren Hinweisgeber-Systeme implementiert. Das HSchG verpflichtet nun sämtliche Unternehmen ab einer bestimmten Größe, interne Meldekanäle einzurichten und Compliance-Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern zu setzen.
Whistleblower sind Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Gesetzesverstößen in bestimmten Rechtsbereichen erhalten und diese melden. Hauptzweck des HSchG ist es, dass solche Meldungen eine (interne) Aufarbeitung allfälliger Rechtsverstöße zur Folge haben, ohne dass Whistleblower negative Konsequenzen zu befürchten haben.
Unternehmen und öffentliche Einrichtungen ab 50 Mitarbeitern (und überhaupt jene in besonders sensiblen Brachen) sind daher verpflichtet, ein internes Whistleblowing-System einzurichten, das eine vertrauliche Meldung von Verstößen sicherstellt. Eingehende Hinweise müssen nach einem bestimmten Verfahren weiterverfolgt werden.
Mitarbeiter, die berechtigte Meldungen machen, sind vor negativen Konsequenzen zu schützen. Reaktionen wie etwa Entlassungen, Mobbing, Herabstufungen, negative Dienstzeugnisse und sonstige Nachteile, die sich auf eine Meldung von Missständen im Rahmen des HSchG zurückführen lassen, sind unwirksam und können zu Schadenersatzansprüchen und/oder Verwaltungsstrafen führen.
Eine Meldung fällt aber nur dann in den Schutzbereich des HSchG, wenn sie Verstöße in ganz bestimmten Rechtsbereichen betrifft. Im Bereich des Strafrechtes sind dies etwa Hinweise zu Korruptionsdelikten oder Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU, nicht aber etwa Meldungen zu klassischen Vermögensdelikten wie Veruntreuung, Betrug oder Untreue. Diese Einschränkung hindert Unternehmen aber selbstverständlich nicht daran, die Hinweisgeber-Systeme auch für Meldungen zu anderen (Rechts-)Bereichen zu öffnen und Whistleblower auch hier vor nachteiligen Konsequenzen sowie der Preisgabe ihrer Identität zu schützen
Für Unternehmen ab 250 Mitarbeiter gilt eine Umsetzungsfrist von 6 Monaten. Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl zwischen 50 und 250 Mitarbeitern haben bis 17.12.2023 Zeit. Das HSchG sieht zwar keine direkten Sanktionen vor, wenn Whistleblowing-Systeme nicht (zeitgerecht) implementiert werden. Allerdings könnten potenzielle Hinweisgeber unter Umständen zur breiteren Veröffentlichung der entsprechenden Informationen berechtigt sein, wenn interne Meldekanäle fehlen. Eine rasche Implementierung sollte aber im Interesse jedes Unternehmens sein, da ein profundes Hinweisgeber-System ein wertvolles Tool sein kann, um interne Verstöße möglichst rasch und niederschwellig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen zu können, um weitere Schäden und Reputationsverluste für das Unternehmen abzuwenden.
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