Das Konzept, für Unternehmen in Risikosektoren niedrigere Schwellenwerte vorzusehen und damit einen weiteren Anwendungsbereich für diese Unternehmen zu schaffen, wurde (vorerst) aufgegeben.
Allerdings wurde eine Konzernbetrachtung eingeführt. Zudem findet eine Zusammenrechnung auch bei Franchise-Unternehmen statt, sofern aufgrund der Franchise-/Lizenzverträge eine einheitliche Identität, ein einheitliches Geschäftskonzept sowie eine einheitliche Geschäftsmethode besteht.
Definition „chain of activities” (Aktivitiätskette)
Der Begriff „chain of activities“ (Aktivitiätskette) ersetzt nun den Begriff „value chain“ (Wertschöpfungskette) und umfasst alle direkten und indirekten Geschäftspartner, die mit den vom verpflichteten Unternehmen hergestellten Produkten oder erbrachten Dienstleistungen in Verbindung stehen.
Erfasst sind also vorgelagerte Geschäftspartner (upstream), wie etwa Zulieferer, aber auch nachgelagerte Geschäftspartner (downstream), die Produkte des verpflichteten Unternehmens, vertreiben, transportieren oder lagern. Ausnahmen bestehen für bestimmte Produkte, die der Exportkontrolle unterliegen (z.B. Waffen, Munition, etc.). Darüber hinaus wurde die Entsorgung von Produkten von der chain of activities ausgenommen – verpflichtete Unternehmen sind daher nicht mehr zwingend für die Entsorgungstätigkeiten ihrer downstream-Geschäftspartner verantwortlich.
Sanktionen und zivilrechtliche Haftung
Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 5% des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Zudem bleibt – wie schon in früheren Entwürfen – die zivilrechtliche Haftung bestehen. Allerdings wurde die Bestimmung dahingehend konkretisiert, dass eine zivilrechtliche Haftung der verpflichteten Unternehmen „nur“ dann eintritt, wenn der Schaden auf eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten zurückzuführen ist. Darüber hinaus kann ein verpflichtetes Unternehmen nicht haftbar gemacht werden, wenn der Schaden ausschließlich durch seine Geschäftspartner aus der chain of activities verursacht wurde.
Klimapläne
Auch die verpflichtenden Klimapläne wurden beibehalten. So müssen verpflichtete Unternehmen einen sog. transition plan erarbeiten, mit welchem sichergestellt werden soll, dass die Geschäftsstrategie des verpflichteten Unternehmens mit dem Klimaziel des Pariser Klimaabkommens (1,5°C) sowie mit den Bestimmungen des Europäischen Klimagesetzes zur Klimaneutralität vereinbar ist.
Hingegen wurden die Bestimmungen zur variablen Vorstandsvergütung (die an die Einhaltung des Klimaplans gekoppelt waren) gestrichen.
Ausblick
Die EU-Lieferketten-RL muss noch vom EP beschlossen werden – eine erste Abstimmung findet im April 2024 statt. Da der Rechtsausschuss des EP bereits grünes Licht gegeben hat, ist es wahrscheinlich, dass die nötige Mehrheit auch im Plenum zustande kommen wird.
Nach Inkrafttreten der EU-Lieferketten-RL haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen. Da es in Österreich bis dato kein Lieferkettengesetz gibt, wird der Gesetzgeber einen gänzlich neuen Rechtsrahmen verabschieden müssen.
Neben der EU-Lieferketten-RL gibt es weitere (oft produktbezogene) Bestimmungen, welche Lieferketten regulieren. Zu denken ist hier an die EU-Konfliktmineralienverordnung, die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) oder die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten. Zudem befinden sich weitere einschlägige Bestimmungen, wie bspw die Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt, derzeit in der Pipeline.
Wir halten Sie über die aktuellen Entwicklungen in Sachen Lieferketten-Compliance am Laufenden.