Auswirkungen auf virtuelle Währungen
Heute wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843, die „Richtlinie“) veröffentlicht. Die Richtlinie sieht Änderungen der bestehenden 4. Geldwäscherichtlinie vor, die sich unter anderem auch auf virtuelle Währungen wie Bitcoin auswirken werden.
Hintergrund
Bereits im Jahr 2014 hat die Europäische Bankaufsichtsbehörde EBA das Risiko, dass virtuelle Währungen für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können, als sehr hoch eingestuft (EBA/Op/2014/08). Auch die bei der OECD angesiedelte Financial Action Task Force (on Money Laundering) (FATF) hat bereits 2014 in den folgenden Umständen ein potentielles AML/CFT-Risiko im Zusammenhang mit virtuellen Währungen gesehen (FATF Report on Virtual Currencies - Key Definitions and Potential AML/CFT Risks):
- die Anonymität, die der Handel mit virtuellen Währungen im Internet bietet;
- die eingeschränkte Identifizierung und Verifizierung der Teilnehmer;
- mangelnde Klarheit über die Verantwortung für die Einhaltung, Überwachung und Durchsetzung von AML/CFT für Transaktionen, die über mehrere Länder verteilt sind;
- das Fehlen eines zentralen Aufsichtsorgans.
Mit der Richtlinie wurde nunmehr auf europäischer Ebene der erste Schritt in Richtung Regulierung von virtuellen Währungen gesetzt, indem im Kern der Anwendungsbereich der Geldwäscherichtlinie auf Tauschbörsen und E-Wallet Anbieter für virtuelle Währungen erweitert wird.
Begriff der „virtuellen Währung“
Die Richtlinie definiert vor diesem Hintergrund erstmals den Begriff „virtuelle Währung“. Nach der Richtlinie ist eine virtuelle Währung eine digitale Darstellung eines Werts, die
- von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und
- nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und
- nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt,
- aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und
- auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.
Die bekannten virtuellen Währungen wie z.B. Bitcoin und Ethereum sind daher vom Begriff der virtuellen Währung im Sinne der Richtlinie umfasst. Ausdrückliches Ziel der Richtlinie ist, alle potentiellen Verwendungszwecke von virtuellen Währungen zu erfassen. Neben der Zahlung (im Wege des Tausches) können virtuelle Währungen beispielsweise als (Risiko-)Investitionsgut genutzt werden.
Erweiterung des Anwendungsbereichs
Die Richtlinie erweitert ihren Anwendungsbereich auf Tauschbörsen und E-Wallet Anbieter. Diese ermöglichen den Zugang zu bzw. das Verwalten von virtuellen Währungen.
Tauschbörsen sind Dienstleistungsanbieter, die virtuelle Währungen wie beispielsweise Bitcoin in Fiatgeld (d.h. Münzen und Geldscheine, die zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt wurden, und elektronisches Geld eines Landes, das im ausgebenden Land als Tauschmittel akzeptiert wird) und umgekehrt tauschen.
E-Wallet Anbieter sind Anbieter von Diensten zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen zu halten, zu speichern und zu übertragen.
Sowohl Tauschbörsen als auch E-Wallet Anbieter unterliegen damit in Zukunft den diversen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die insbesondere die Feststellung der Identität des Kunden, seines wirtschaftlichen Eigentümers sowie in Verdachtsfällen Meldepflichten umfassen.
Registrierung, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung
Tauschbörsen und E-Wallet-Anbieter unterliegen nach den Vorgaben der Richtlinie in Zukunft auch einem Registrierungserfordernis. Entsprechende Details werden von den nationalen Gesetzgebern festgelegt werden müssen.
Personen, die in leitender Funktion bei Tauschbörsen und E-Wallet Anbietern tätig sind, haben in Zukunft auch zuverlässig und fachlich geeignet zu sein. Dieses Fit & Proper Erfordernis gilt auch für die wirtschaftlichen Eigentümer von Tauschbörsen und E-Wallet Anbietern.
Umsetzungsfrist
Die Richtlinie ist bis zum 10.01.2020 in nationales Recht umzusetzen. Den betroffenen Tauschbörsen von virtuellen Währungen und E-Wallet Anbietern verbleiben daher rund eineinhalb Jahre ihre interne Organisation auf die Anforderungen der Richtlinie anzupassen und den Fit & Proper Erfordernissen nachzukommen.
Kontakt
Stephan Heckenthaler, Partner
heckenthaler@bindergroesswang.at
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