Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde fordert EU-weite Regeln für Krypto-Assets
Krypto-Assets erfordern einen gemeinsamen EU-weiten Regulierungsansatz, um den Anlegerschutz und die Marktintegrität zu gewährleisten. Dies ist das Fazit der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) durchgeführten Untersuchung, die gestern (9. Jänner 2019) veröffentlicht wurde.
Darin stützt sich die ESMA nicht nur auf das von den zuständigen Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten gesammelte Datenmaterial, sondern berücksichtigt auch deren Rechtsansichten, Praxiserfahrungen und Meinungen.
Definition von Krypto-Assets
Über die exakte Ausgestaltung / Definition von Krypto-Assets liegt unverändert kein abschließender Konsens vor. Es handelt sich um einen typologisch umschriebenen Vermögenswert, der sich durch Abhängigkeit von kryptographischen Technologien und durch Dezentralisierung (im Sinne der Distributed Ledger Technologie, DLT) auszeichnet.
Unter Berücksichtigung ihrer Funktion lassen sich Krypto-Assets in verschiedene Kategorien einteilen:
- investment-type crypto-assets
- utility-type crypto-assets
- payment-type crypto-assets
Diese Funktionen sind jedoch im Regelfall nicht in isolierter Form verwirklicht; vielmehr weisen Krypto-Assets oftmals eine Hybridfunktion auf.
Krypto-Assets als Finanzinstrumente
Wenn Krypto-Assets als übertragbare Wertpapiere oder andere Arten von Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II gelten, kommt grundsätzlich ein detailliertes Regelwerk an europäischen Finanzvorschriften auf sie zur Anwendung. Dieses Regelwerk umfasst u.a.
- Prospektrichtlinie,
- Transparenzrichtlinie,
- MiFID II,
- Marktmissbrauchsrichtlinie.
Dieses umfassende vereinheitlichte Regelwerk richtet sich (i) an die Emittenten von Krypto-Assets und/oder (ii) an Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen/Tätigkeiten in Bezug auf diese Instrumente erbringen. Jedoch ergeben sich im Hinblick auf die Anwendung einzelner Bestimmungen Auslegungsschwierigkeiten, da die bestehenden Regeln nicht für Krypto-Assets konzipiert wurden. Aus Sicht der ESMA bedarf es daher mehrerer Klarstellungen in den bestehenden Rechtsakten. Darüber hinaus wurden – trotz des umfassenden auf Finanzinstrumente anwendbaren Regelwerks – Lücken identifiziert, die es aus Sicht der ESMA zu schließen gilt. Das betrifft beispielsweise
- die Rolle der Miner (Mining ist die Durchführung mathematischer Berechnungen durch Computer Hardware, um Krypto-Asset-Transaktionen zu bestätigen und die Sicherheit zu erhöhen. Als Belohnung für ihre Dienste können Miner Transaktionsgebühren (in Form von Krypto-Assets) für von ihnen bestätigte Transaktionen sammeln),
- die Frage, welche Pflichten E-Wallet Anbieter treffen (E-Wallet Anbieter sind Anbieter von Diensten zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um Krypto-Assets zu halten, zu speichern und zu übertragen) und
- Anforderungen an die IT-Sicherheit, um das Risiko von Cyber-Angriffen zu vermindern und die Prozesssicherheit zu gewährleisten.
Krypto-Assets, die keine Finanzinstrumente sind
Handlungsbedarf sieht die ESMA aber vor allem bei Krypto-Assets, die nicht als Finanzinstrumente eingestuft werden (und auch nicht in den Anwendungsbereich anderer, auf Nicht-Finanzinstrumente anwendbarer EU-Vorschriften, zB der E-Geld-Richtlinie, fallen). Die ESMA sieht im Fehlen EU-weit anwendbarer Regeln für solche Krypto-Assets erhebliche Risiken und spricht sich für ein unionsweites „level playing field“ aus.
Dabei ist die ESMA insbesondere über die Gewährleistung des Anlegerschutzes besorgt. Als die größten Risken werden in diesem Zusammenhang Betrug, Cyber-Angriffe, Geldwäsche und Marktmanipulation gesehen.
Die ESMA spricht sich daher dafür aus, ein eigenes unionsweites Regime für Krypto-Assets zu schaffen, die nicht als Finanzinstrumente oder E-Geld eingestuft werden. Dieses würde die unterschiedlichen Funktionen von Krypto-Assets (insbesondere finanzmarktferne utility-type crypto-assets im Gegensatz zu payment-type crypto-assets) berücksichtigen können. Im Kern wäre insbesondere Folgendes sicherzustellen:
- Anwendbarkeit der Regelungen zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Krypto-Assets, insbesondere Einbeziehung von Tauschbörsen, die Krypto-Assets in andere Krypto-Assets tauschen (diese wären auch nicht vom erweiterten Anwendungsbereich der 5. Geldwäscherichtlinie erfasst, die bis 2020 umzusetzen ist (siehe dazu Newsletter 5. Geldwäscherichtlinie – Auswirkungen auf virtuelle Währungen).
- Offenlegung von Risiken, um den Anlegerschutz sicherzustellen und die derzeit vielfach bestehende Informationsasymmetrie zu beseitigen. Daher wären gegenüber dem Anleger Informationen in Bezug auf den Emittenten, das Projekt, die mit dem Krypto-Asset verbundenen Rechte, die verwendete Basistechnologie und potenzielle Interessenkonflikte offenzulegen.
Kontakt
Stephan Heckenthaler, Partner
heckenthaler@bindergroesswang.at
Brigita Rakar, Rechtsanwaltsanwärterin
rakar@bindergroesswang.at
Hinweis: Dieser Newsletter stellt lediglich eine generelle Information und keineswegs eine Rechtsberatung von BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH dar. Der Newsletter kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH übernimmt keine Haftung, gleich welcher Art, für Inhalt und Richtigkeit des Newsletters.