2. Covid-19 Gesetz: Änderungen spezifischer verwaltungsrechtlicher Vorschriften in der COVID-19 Krise

1.
COVID-19-Maßnahmengesetz

Wenige Tage nach Inkrafttreten des COVID-19 Maßnahmengesetzes (16. März 2020)(Siehe hier im Detail) kommt schon die erste Nachbesserung:

Die Ermächtigung für den zuständigen Bundesminister, beim Auftreten von COVID-19 Betretungsverbote für bestimme Betriebsstätten und Orte zu verordnen, wird erweitert: Auch die Betretung von Arbeitsorten iSd § 2 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) kann künftig untersagt werden. Arbeitsorte sind nach der verwiesenen Legaldefinition

„Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden, insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.“

Außerdem klärt der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich das Verhältnis zwischen Betretungsverboten auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes und der Schließung von Betriebsstätten auf Basis des Epidemiegesetzes 1959.

  • Betretungsverbote sind keine Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz 1959. Damit entfällt aber auch ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1959 für jene Unternehmen, die von einem Betretungsverbot betroffen sind.
  • Betretungsverbote und Betriebsschließungen schließen einander nicht aus. Insbesondere können Betriebsschließungen auch nach der Anordnung von Betretungsverboten erlassen werden.

Die Novelle wird rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt. Damit soll unterstrichen werden, dass Betriebsschließungen auf Grund des Epidemiegesetzes 1950, welche nach Inkrafttreten der Verordnungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetzes am 16. März 2020 erlassen werden (Siehe hier im Detail), rechtmäßig sind.

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Epidemiegesetz 1950

Das Epidemiegesetz 1950 wird um zwei Paragrafen zu „Maßnahmen im Rahmen einer Pandemie“ ergänzt:

  • Im Einklang mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften wird der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister zur IGV-Anlaufstelle in Österreich; er hat darüber zu entscheiden,
  • welche Informationen an die Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden: WHO) weitergeleitet werden, und
  • an welche Behörden Informationen weitergeleitet werden, die von der WHO an die nationale IGV-Anlaufstelle übermittelt werden.

Um den Informationsfluss innerhalb Österreichs zu gewährleisten, werden die Bezirksverwaltungsbehörden und Landeshauptmänner verpflichtet, die notwendigen (personenbezogenen) Daten an den Bundesminister weiterzuleiten.

  • Zudem werden die Ressourcen dahingehend gestärkt, als in Zeiten einer Pandemie auch naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen, eine Tätigkeit für den Menschen erbringen dürfen. Dies ist aber dem zuständigen Minister zu melden.

 

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