Die Neuerungen durch das 4. COVID-​19-Gesetz

In der COVID-19-Krise geht es auch im österreichischen Parlament Schlag auf Schlag. Nach der Verabschiedung des COVID-19-Gesetzes am Sonntag, den 15. März 2020 und des 2. COVID-19-Gesetzes am 20. / 21. März 2020 wurden drei umfassende Sammelgesetze (3. COVID-19-Gesetz, 4. COVID-19-Gesetz und 5. COVID-19-Gesetz) am 3./4. April 2020 beschlossen. Die neuen Sammelgesetze sind im Wesentlichen mit 5. April 2020 in Kraft getreten.

Das 4. COVID-19-Gesetz ist eine Sammelnovelle mit 36 Gesetzesänderungen und 3 neuen Bundesgesetzen.

Wir fassen im Folgenden die wesentlichen Neuerungen durch das 4. COVID-19-Gesetz für Sie kurz zusammen (zur besseren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet):

Wohnungsmiete in Krisenzeiten

Im Bereich der Wohnungsmiete dürfen Vermieter bis zum 31. Dezember 2020 Mietzinsrückstände hinsichtlich des Zeitraums 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 weder gerichtlichen einfordern noch aus einer Kaution abdecken, wenn der Mieter aufgrund der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Bis zum 30. Juni 2022 sind Vermieter überdies nicht berechtigt, Wohnungsmieten wegen derartiger Mietrückstände zu beenden. Laufen befristete Wohnungsmietverträge zwischen 1 April 2020 und 30 Juni 2020 ab, können sie entgegen der sonstigen Rechtslage auch kurzfristig bis zum 31. Dezember 2020 befristet verlängert werden. Räumungsexekutionen sind grundsätzlich aufzuschieben, wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses unentbehrlich ist.

Weitere Details finden Sie hier.

Schuldenmoratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmen

Österreich folgt dem Beispiel andere Länder und schafft Erleichterungen für Kreditnehmer, die als Folge von COVID-19-Einnahmeausfälle erleiden.

Erfasst sind Kreditverträge

  • mit Verbrauchern und
  • mit Kleinstunternehmen,

die jeweils vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Als Kleinstunternehmen gelten idZ Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet (siehe Art 2 Abs 3 des Anhangs zur Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG). Das Schuldenmoratorium umfasst nur Kreditverträge und nicht auch andere Formen der Kreditierung (z. B. Kreditierung des Kaufpreises im Versandhandel).

Für erfasste Kreditverträge (Kreditverträge mit Verbrauchern und mit Kleinstunternehmern, die jeweils vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden) gilt folgendes:

  • Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig werden, werden mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet.
  • Voraussetzung für die Stundung ist, dass der begünstigte Kreditnehmer (Verbraucher oder Kleinstunternehmer) aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.
  • Nicht zumutbar ist dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.

Die Bestimmungen zur Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen aus Verbraucherkrediten und Krediten an Kleinstunternehmen folgen über weite Strecken jenen des deutschen Gesetzes. Dies führt zT zu denselben Unklarheiten im Hinblick auf den Stundungsbeginn und Nachweispflichten des Kreditnehmers über erlittene Einkommensausfälle wegen COVID-19.

Änderungen im Insolvenzrecht

Nach den im 2. COVID-19-Gesetz gesetzten Maßnahmen (insbesondere Verdoppelung der Insolvenzantragsfrist auf 120 Tage)  hat sich, nicht unerwartet, herausgestellt, dass weitere Maßnahmen notwendig sind.

Unternehmen müssen nunmehr beim Insolvenzgrund der Überschuldung vorerst keinen Antrag auf Insolvenzeröffnung mehr stellen, wenn die Überschuldung

  • zwischen 1. März 2020
  • und 30. Juni 2020 eintritt.

Korrespondierend dazu wird im selben Zeitraum auch eine Insolvenzeröffnung auf Antrag eines Gläubigers nur aufgrund einer vorliegenden Überschuldung ausgeschlossen. Damit soll erreicht werden, dass Unternehmen, bei denen aufgrund der aktuellen Lage eine rechnerische Überschuldung eintritt und die gleichzeitig wegen der unsicheren Situation nicht in der Lage sind, eine valide Fortbestehensprognose zu erstellen, kein Insolvenzverfahren beantragen müssen.

Diese Befreiung gilt nicht für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit. Wenn daher Unternehmen die Liquidität ausgeht, wird daher – trotz der bisherigen Änderungen – in vielen Fällen eine Insolvenzantragspflicht bestehen. Umso wichtiger ist, dass die in Aussicht gestellten Finanzhilfen sehr rasch bei den Unternehmen ankommen!

Bis 30. Juni 2020 entfällt auch eine mögliche Haftung von Geschäftsleitern aufgrund einer Verletzung des an die Überschuldung geknüpften gesellschaftsrechtlichen Zahlungsverbots (im Gesetz wird hier nur die Bestimmung für Aktiengesellschaften genannt, uE muss diese Regelung aber genauso für die in der Praxis deutlich relevantere GmbH gelten).

Weiters werden bei zur Finanzierung der COVID-19-Kurzarbeitshilfe  gewährten Überbrückungskrediten in der Zeit bis zum 30. Juni 2020 die Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung eingeschränkt. Voraussetzung ist, dass (i) für den Kredit keine Sicherheiten aus dem Vermögen des Kreditnehmers gewährt wurden und (ii) dem Kreditgeber bei Kreditgewährung eine allenfalls vorliegende Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.

Werden Gesellschaften bis 30. Juni 2020 kurzfristige (bis zu 120 Tage) Geldkredite aus dem Gesellschafterkreis gewährt, werden diese nicht in Eigenkapital umqualifiziert, wie das sonst bei Gesellschafterkrediten in der Krise der Fall wäre. Damit will der Gesetzgeber es Gesellschaftern erleichtern, Unternehmen kurzfristig Liquidität zukommen zu lassen.

Diese weiteren Maßnahmen sind zu begrüßen. Es wird sich aber zeigen, ob sie in der Realwirtschaft auch ankommen und ausreichen werden. Insbesondere sind Organe auch weiterhin unter Druck, weil die Einschränkung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auf eine ab dem 1. März 2020 eingetretene Überschuldung doch Rechtsunsicherheit mit sich bringt und bei Zahlungsunfähigkeit auch weiterhin strenge Pflichtenregelungen (insbesondere Gläubigergleichbehandlung und Zahlungsverbot) zu berücksichtigen sind.

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Änderungen im Gesellschaftsrecht

Die Novelle schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um in Zeiten der Krise notarielle Urkunden auch außerhalb der GmbH-Gründung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit errichten zu können.

Parallel dazu sollen in Zeiten der Krise Versammlungen von Gesellschaftern / Organmitgliedern von Rechtsträgern auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer abgehalten und Beschlüsse rechtswirksam gefasst werden können. Eine Verordnung soll hier noch nähere Regelungen treffen. Zudem werden Fristen oder Termine, innerhalb welcher Versammlungen bzw. Sitzungen nach den Gesellschaftsverträgen oder den Rechtsvorschriften abgehalten werden müssen, gelockert.

Schließlich erhalten die gesetzlichen Vertreter mehr Zeit, um in Zeiten der Krise den Jahresabschluss aufzustellen.

Sondertopf für Rundfunk und Tageszeitungen

Der Fonds zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks (Fernsehen, Radio) beträgt jährlich EUR 3 Mio. Im Jahr 2020 wird dieser um EUR 2 Mio. aufgestockt.

Der Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks ist mit jährlich EUR 20 Mio. dotiert. Im Jahr 2020 wird dieser um EUR 15 Mio. aufgestockt.

Auch Printmedien haben durch die COVID-19-Krise erhebliche Einnahmenausfälle. Der Gesetzgeber hilft, indem er Medieninhaber von Tageszeitungen pauschal und ohne weitere Förderkriterien mit einmalig EUR 3,25 pro Exemplar der anhand des Jahres 2019 ermittelten „durchschnittlichen Druckauflage“ finanziell unterstützt. Ob auch Sonntagsausgaben einzurechnen sind, wird man sehen – nach dem Wortlaut ja, aber die Österreichische Auflagenkontrolle (ÖAK) rechnet anders.

Erleichterungen für Unternehmen in den Sektoren Verkehr, Abfall und Ökostrom

1.
Auch im Bereich Verkehr gibt es zahlreiche Fristen, deren Einhaltung durch die COVID-19-Krise erschwert ist. Folgerichtig erstreckt der Gesetzgeber die Fristen, die nach dem 13. März 2020 enden würden, bis 31. Mai 2020 (weiter erstreckbar bis maximal 31. Dezember 2020 durch Verordnung). Dies betrifft folgende Rechtsmaterien:

  • Kraftfahrgesetz (z.B. wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a vulgo „Pickerl“, regelmäßige Überprüfungen von Fahrtschreibern, Nachweise über Fahrschulausbildung, Ablauf von Wunschkennzeichen, ...),
  • Führerscheingesetz (z.B. Verlängerung der Lenkberechtigung, die 18-monatige Gültigkeit der theoretischen Fahrprüfung oder von komplett oder teilweise absolvierten Fahrschulausbildungen).

Aber Achtung. Die Privilegierung gilt nur für das österreichische Rechtsgebiet und genuin österreichische Rechtsvorschriften.

2.
Für LKW gilt in Österreich ein gesetzliches Wochenendfahrverbot (mit einigen Ausnahmen).  In der Krise können Lockerungen erforderlich sein. Um zu vermeiden, dass das österreichische Parlament involviert werden muss, erhält die zuständige Bundesministerin eine Ermächtigung, das Wochenendfahrverbot in Krisenzeiten für maximal 6 Monate zu suspendieren.

3.
Spazieren in der frischen Luft wird im Ballungsraum zusehends ein Politikum. Der Ein-Meter-Sicherheitsabstand ist einzuhalten. Was in ländlichen Regionen problemlos funktioniert, kann in einer Großstadt zur logistischen Herausforderung werden. Also wird über die Öffnung von Grünflächen / Parks diskutiert. Fußgängerzonen sollen auf Straßen mit Fahrverbot ausgeweitet werden können – der Gesetzgeber ermächtigt hier die Verwaltung, derartige Fußgängerzonen zu verordnen.

4.
Kurzfristige Erleichterungen gibt es auch für Seilbahnbetreiber (z.B. betreffend wiederkehrende Seilbahnüberprüfungen und die Fortgeltung auslaufender Konzessionen), Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen (betreffend Ausweitung der Lagerflächen) und Errichter von Ökostromanlagen (Inbetriebnahmefrist wird verlängert).

Anpassung der Fristen in öffentlich-rechtlichen Verfahren

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurde bereits eine Unterbrechung der Fristen in anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden (nach AVG) im Zeitraum 22. März bis 30. April 2020 vorgesehen. Die Novelle präzisiert den Neubeginn der Fristen – der 1. Mai 2020 (Staatsfeiertag) ist bei nach Tagen bestimmten Fristen nicht mitzurechnen, bei nach Wochen oder Monaten bestimmten Fristen ist der 1. Mai 2020 aber sehr wohl zu berücksichtigen.

Auch die Frist zur Zahlung kleiner Strafbeträge (Anonymverfügungen, Organstrafverfügungen) wird auf sechs bzw. vier Wochen verlängert. Das freut die „kriselnden“ Zu-Schnellfahrer.

Die Verwaltungsbehörden sollen ohne unnötigen Aufschub entscheiden, sind aber in der Krise ebenfalls beeinträchtigt. Sie erhalten daher ebenfalls mehr Zeit (Nichteinrechnung der Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020, Verlängerung der Entscheidungsfrist um sechs Wochen bzw., wenn diese kürzer ist, um die kürzere Entscheidungsfrist).

COVID-19 erfasst auch das Vergaberecht

Fristen sind in öffentlichen Vergabeverfahren besonders relevant. Und zwar sowohl für Auftraggeber als auch für Bewerber / Bieter, welche Entscheidungen bekämpfen wollen. Der Gesetzgeber schafft auch hier – über die oben beschriebenen AVG-Regeln hinaus – Erleichterungen bzw. Klarstellungen:

  • Für bei Verwaltungsgerichten anhängigen Nachprüfungsverfahren (inkl. EV) endet die Unterbrechung aller Fristen am 6. April 2020. Die Fristen beginnen mit 7. April 2020 neu zu laufen.
  • Für die Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages endet die Verlängerung der Fristen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.


Das COVID-19 Begleitgesetz Vergabe ermöglicht auch eine Entscheidung der Vergabesenate unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel oder im Wege eines Umlaufbeschlusses erfolgen. In diesen Verfahren kann die Gewährung von Akteneinsicht unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel erfolgen.

EV-Anträge zu Nachprüfungsverfahren soll ausnahmsweise dann keine aufschiebende Wirkung zukommen, wenn aus dem Vorbringen erkennbar ist bzw. der Auftraggeber glaubhaft macht, dass ein Vergabeverfahren „der dringenden Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 dient.“ Damit kann das Vergabeverfahren fortgesetzt bzw. abgeschlossen werden.

Neuerliche Änderung der Bundesverfassung

Krisenzeiten machen auch vor dem B-VG nicht halt. Vor einer Woche wurde erst für die Bundesregierung eine Beschlussfassung im Umlaufweg ermöglicht. Nunmehr wird auch für den Gemeinderat vorgesehen, dass Beschlüsse für die Dauer der Krise auch im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz (idR mit einfacher Mehrheit) gefasst werden können.

Präzisierung der Verfahrensregeln für den Verfassungsgerichtshof in Krisenzeiten

Der VfGH wurde mit dem 2. COVID-19-Gesetz ermächtigt, bei Aufhebung einer Rechtsvorschrift (Gesetz oder Verordnung) die „Reparaturfrist“ – auf Antrag – auf eine längere Frist zu erstrecken, wenn der betroffene Gesetz-/Verordnungsgeber aufgrund außergewöhnlicher Verhältnisse wie z.B. Seuchen nicht rechtzeitig eine Nachfolgeregelung erlassen kann. Nunmehr wird auch eine Pflicht zur Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt vorgesehen.

Angelobung von Richtern des Verwaltungsgerichtshofs

Eine Nachbesetzung von Mitgliedern des VwGH muss auch in Krisenzeiten möglich sein. Das 2. COVID-19-Gesetz hat dazu bereits erste Vorkehrungen getroffen (Umlaufbeschluss kann die Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung ersetzen). Nunmehr wird auch noch vorgesehen, dass die Angelobung neu ernannter (einfacher) Mitglieder nötigenfalls vor dem Präsidenten/vor der Präsidentin des VwGH erfolgen kann.

Gerichtsbetrieb und gerichtliche Fristen in Zeiten von COVID-19

Im Bereich der Fristenberechnung erfolgt eine Klarstellung für nach Tagen bemessene Fristen. Der 01.05.2020 gilt als Tag des fristauslösenden Ereignisses (§ 125 ZPO)

Damit endet eine Frist von 14 Tagen am 15.05.2020 und eine Frist von 28 Tagen am 29.05.2020.

Weiterhin gilt aber, dass Fristen im Einzelfall nicht unterbrochen werden, wenn das zuständige Gericht mit einem nicht anfechtbaren Beschluss eine andere, angemessene Frist setzt.

Für Fristen im Insolvenzverfahren ist § 1 des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz nun ausdrücklich und entgegen den Erläuterungen im Ausschussbericht zum 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz nicht (mehr) anwendbar. § 7 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz sieht nunmehr eigene Fristenregeln vor.

Die Beschränkung für Zustellungen in gerichtlichen Verfahren (§ 3, vorletzter und letzter Satz 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz) wird wieder aufgehoben und stattdessen eine Verordnungsermächtigung erteilt.

Weitere Bestimmungen schaffen im Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.06.2020 Erleichterungen für von COVID-19-betroffene Mieter von Wohnungen (nicht Geschäftsraummiete, § 1, § 5 und § 6), für Verbraucherkredite (§ 2) für Verzugszinsen (§ 3) und sehen den Entfall von verschuldensunabhängigen Konventionalstrafen (§ 4) vor.

 

 

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