EBA schafft Klarheit für Banken und Verbraucher über die Anwendung des aufsichtsrechtlichen Rahmens im Hinblick auf COVID-19-Maßnahmen

Im Anschluss an ihre Aufforderung vom 12. März 2020  an die zuständigen Aufsichtsbehörden, die im bestehenden Rechtsrahmen vorhandenen Ermessensspielräume vollständig zu nutzen, gab die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) eine weitere Erklärung ab, in der sie eine Reihe zusätzlicher Auslegungsaspekte zur Funktionsweise des aufsichtsrechtlichen Rahmens in Bezug auf die Klassifizierung von Krediten bei Ausfall, die Identifizierung verbotener Kredite und deren buchhalterische Behandlung erläuterte. Diese Klarstellungen sollen dazu beitragen, Konsistenz und Vergleichbarkeit der Risikokennzahlen im gesamten EU-Bankensektor zu gewährleisten, die für die Überwachung der Auswirkungen der aktuellen Krise von entscheidender Bedeutung sind. Die EBA erinnert die Finanzinstitute dabei auch an ihre Verbraucherschutzverpflichtungen, hebt vorübergehend einige Meldepflichten für Zahlungsdienstleister auf und fordert diese auf, ihre Schwellenwerte für kontaktlose Zahlungen auf das gesetzliche Limit anzuheben.

Aufforderung zur flexiblen Anwendung des Aufsichtsregimes

Die EBA fordert Flexibilität und Pragmatismus bei der Anwendung des aufsichtsrechtlichen Rahmens und stellt klar, dass es im Falle von Schuldenmoratorien keine automatische Einstufung in den Verzugs-, Verbots- oder IFRS 9-Status gibt. Die EBA unterstützt zudem die Maßnahmen, die von nationalen Regierungen und EU-Gremien ergriffen und vorgeschlagen werden, um die negativen systemischen wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus in Form von allgemeinen Moratorien zu bekämpfen. Die Erklärung der EBA verdeutlicht die Auswirkungen von Moratorien auf die aufsichtsrechtliche und buchhalterische Behandlung der Forderungen, bekräftigt jedoch, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die Klassifizierung der Forderungen jede Verschlechterung der Qualität der Aktiva genau und rechtzeitig widerspiegelt.

Insbesondere stellte die EBA klar, dass allgemeine Zahlungsverzögerungen aufgrund von Gesetzesinitiativen, die sich an alle Kreditnehmer richten, nicht zu einer automatischen Einstufung als „säumig“, „zahlungsunfähig“ oder „Zahlung unwahrscheinlich“ führen. Sie besteht aber nichtsdestoweniger auf die Bedeutung einer adäquaten Risikomessung und erwartet von den Instituten, dass sie der individuellen Beurteilung der Zahlungswahrscheinlichkeit der Schuldner nach Möglichkeit Vorrang einräumen.

Anwendung von IFRS 9

Die EBA hob des Weiteren hervor, dass von den Institutionen bei der Anwendung des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 9 („Finanzinstrumente“) ein gewisses Maß an Urteilsvermögen erwartet wird und dass sie zwischen Kreditnehmern unterscheiden sollten, deren Bonität durch die aktuelle Situation langfristig wahrscheinlich nicht wesentlich beeinträchtigt wird, und solchen, die ihre Kreditwürdigkeit wahrscheinlich nicht wiederherstellen könnten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) ebenfalls eine Erklärung mit weiteren Leitlinien zu den buchhalterischen Auswirkungen der von den EU-Mitgliedstaaten als Reaktion auf die COVID-19-Krise beschlossenen wirtschaftlichen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen herausgegeben hat. Beiden Erklärungen sind in Bezug auf die Finanzberichterstattung auf einander abgestimmt.

Verbraucherschutz bleibt auch in Krisenzeiten unverzichtbar

Auch wenn die EBA eine möglichst hohe Flexibilität auf der aufsichtsrechtlichen Seite gewährleistet, um allgemeine Zahlungsverzögerungen zu unterstützen, so wird nichtsdestoweniger betont, dass es keine Flexibilität in Bezug auf den Verbraucherschutz gibt. Alle Kreditgeber werden nämlich aufgefordert, im Interesse der Verbraucher zu handeln. Zu diesem Zweck und unbeschadet etwaiger Bedingungen, die durch gesetzlich vorgeschriebene Moratorien auferlegt werden,

  • fordert die EBA die Finanzinstitute auf, sicherzustellen, dass sie im Interesse der Verbraucher handeln, insbesondere wenn sie mit den Kunden über vorübergehende Maßnahmen für Verbraucher- und Hypothekarkredite verhandeln;
  • erinnert die EBA die Finanzinstitute daran, solche Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem geltenden EU-Recht zu gewähren, insbesondere an die Bedeutung der vollständigen Offenlegung von Informationen, insbesondere über mögliche Gebühren und Kosten, sowie an die Transparenz und Klarheit der Bedingungen;
  • weist die EBA darauf hin, wie wichtig es aus rechtlicher Sicht sowie aus Reputationsgründen ist abzuwägen, ob neue und zusätzliche Gebühren wirklich notwendig sind, die speziell im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen eingeführt werden, die angeblich dazu dienen sollen, den Druck auf Verbraucher und Unternehmen zu mindern;
  • fordert die EBA die Finanzinstitute, die allgemeine vorübergehende Maßnahmen anbieten, auf zu beachten, dass solche Maßnahmen nicht automatisch zu einer Neueinstufung von Krediten aus aufsichtsrechtlicher Sicht führen, weshalb die Annahme von vorübergehenden Maßnahmen nicht automatisch negative Auswirkungen auf die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers haben sollte.

 

Anhebung des Limits von kontaktlosen Zahlungen

Die EBA wies schließlich auf die Bedeutung geordneter Zahlungsdienste in dieser Zeit hin. Gut funktionierende Zahlungsdienste sind ihrer Ansicht nach in dieser Zeit lebenswichtig. Aus diesem Grund empfahl die EBA die Verwendung kontaktloser Zahlungen bis zu 50 EUR und ermutigte Verbraucher und Händler, sanitäre Maßnahmen zu ergreifen und bei der Bezahlung in den Geschäften alle Zahlungsoptionen in Betracht zu ziehen.

Weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Fokussierung der Banken auf die wichtigsten Bereiche

Zusätzlich zu ihrer Entscheidung, den Fokus der Banken auf die wichtigsten Bereiche zu unterstützen und nicht wesentliche Anfragen derzeit zu begrenzen, hat die EBA alle laufenden Vorhaben, die in den nächsten Monaten Beiträge der Banken erfordern, überprüft und entschieden, dass

  • die Fristen der laufenden öffentlichen Konsultationen um zwei Monate verlängert werden. Dies betrifft die folgenden Konsultationen:
  • Discussion Paper on the future changes to the EU-wide stress test: Ursprüngliches Fristende 30. April 2020, nun 30. Juni 2020.
  • Consultation paper to update the identification methodology of global systemically important institutions (G-SIIs) (EBA/CP/2020/03): Ursprüngliches Fristende 5. Juni 2020, nun 5. August 2020.
  • Draft Guidelines on the appropriate subsets of sectoral exposures to which competent or designated authorities may apply a systemic risk buffer in accordance with Article 133 (5)(f) of Directive 2013/36/EU (EBA-CP-2020-02): Ursprüngliches Fristende 12. Mai 2020, nun 13. Juli 2020.
  • Draft Guidelines under Articles 17 and 18(4) of Directive (EU) 2015/849 on customer due diligence and ML/TF risk factors (JC 2019 87) (JC 2019 87): Ursprüngliches Fristende 5. Mai 2020, nun 6. Juli 2020.
  • Consultation Paper on draft RTS on the treatment of non-trading book positions subject to foreign-exchange risk or commodity risk (EBA-CP-2020-01): Ursprüngliches Fristende 10. April 2020, nun 10. Juni 2020.
  • alle bereits anberaumten öffentlichen Anhörungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden und sie per Telekonferenz oder auf ähnliche Weise aus der Ferne durchzuführen. Dies betrifft die folgenden Anhörungen:
  • Öffentliche Anhörung zum „EBA Consultation Paper on draft GLs on the appropriate subsets of exposures in the application of the systemic risk buffer”: Ursprünglich am 24. April 2020, vorgeschlagen nun am 6. Mai 2020.
  • Öffentliche Anhörung zum „EBA RTS concerning the identification methodology for GSIIs and related ITS and EBA Guidelines on reporting and disclosure requirements”: Ursprünglich am 24. April 2020, vorgeschlagen nun am 6. Mai 2020.
  • Öffentliche Anhörung zu den „Draft revised ML/TF Risk Factors Guidelines“: Ursprünglich am 23. April 2020, vorgeschlagen nun am 15. Mai 2020.
  • die Überweisungsfrist für die Daten der Finanzierungspläne um zwei Monate zu verlängern.
  • in Abstimmung mit dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht („BCBS“) die Überweisungsfrist für die Quantitative Impact Study („QIS“) auf der Grundlage der Daten vom Dezember 2019 um zwei Monate zu verlängern.

 

 

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